Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen Anwaltsvergütung (RVG)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Erstattung einer 2,5-fachen Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren ablehnte. Zentral war, ob die Bedeutung der Angelegenheit bei der Bemessung der Geschäftsgebühr (erneut) zu berücksichtigen sei. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag mangels ernstlicher Zweifel und grundsätzlicher Bedeutung; ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden bestätigt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Urteil zur Erstattung einer höheren Geschäftsgebühr als unbegründet abgewiesen; Kosten- und Streitwertentscheidung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt nur, wenn der Antragsteller die tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellt.
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur zuzulassen, wenn eine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und ihre Bedeutung über den Einzelfall hinaus substantiiert dargelegt wird.
Bei der Bemessung der Rahmengebühr nach Nr. 2300 Anlage 1 RVG kommt neben Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit auch die Bedeutung der Angelegenheit als berücksichtigungsfähiger Umstand in Betracht; eine weitergehende Erhöhung des Gebührenfaktors ist jedoch nur bei Vorliegen konkreter, die Unbilligkeit der Festsetzung überzeugend widerlegender Gründe gerechtfertigt.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt, wenn das Gericht die wesentlichen Vorbringen zur Kenntnis genommen und in seinen Entscheidungsgründen aufgegriffen hat; es muss nicht auf jede Einzelheit eingehen, und nur besondere Umstände begründen eine Versagung des Gehörs.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 10 K 1571/12
Leitsatz
Erfolgloser Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung einer insgesamt 2,5-fachen Geschäftsgebühr für die anwaltliche Tätigkeit seines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren abgewiesen worden war.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 358,17 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2012 zu verpflichten, (über den festgesetzten Betrag von 561,09 Euro hinaus) weitere 358,17 Euro zu erstatten, unbegründet sei. Kläger und Beklagte seien von einem Gegenstandswert von 5.000 Euro ausgegangen, wofür nach der Tabelle in Anlage 2 zum RVG (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 RVG) die einfache Gebühr 301 Euro betrage. Nach Nr. 2300 der Anlage 1 zum RVG liege für die Geschäftsgebühr der Rahmen zwischen 0,5 und 2,5, wobei nach dem textlichen Zusatz eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden könne, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Die Beklagte habe in nicht zu beanstandender Weise den 1,5-fachen Gebührensatz zugestanden und die Post- und Telekommunikationspauschale sowie die Umsatzsteuer hinzugerechnet. Ein höherer Betrag stehe dem Kläger unter Berücksichtigung des billigen Ermessens und der Rechtsprechung zur Frage der Ausfüllung des Rahmens, den die Anlage 1 zum RVG gebe, nicht zu. Die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG gewähre dem Rechtsanwalt zwar einen Ermessensspielraum, weil sie vorsehe, dass bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände (…) nach billigem Ermessen bestimme. Allerdings bestimme das Gesetz in § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG, dass für den (hier vorliegenden) Fall, dass die Gebühr durch einen Dritten zu ersetzen sei, die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich sei, wenn sie unbillig sei. Hier könnten weder die im Gesetz genannten Umstände noch sonstige Gründe eine weitere Erhöhung rechtfertigen. Insbesondere seien der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nicht so hoch gewesen, dass dem mit einer weiteren Erhöhung des Faktors Rechnung getragen werden müsste.
Die gegen diese weiter begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen bleiben ohne Erfolg.
Zwar sprechen gewichtige Gründe dafür, dass der Kläger zu Recht die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage stellt, bei der Bemessung der Höhe der Geschäftsgebühr könne die Bedeutung der Angelegenheit nicht nochmals herangezogen werden, weil dieses Kriterium bereits im Rahmen der Streitwertfestsetzung berücksichtigt worden sei. Denn der Gesetzeswortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG sieht ausdrücklich vor, dass die Bedeutung der Angelegenheit einer von verschiedenen berücksichtigungsfähigen Umständen bei der Bestimmung der Rahmengebühr ist. Auch erscheinen mit Blick auf die Bedeutung einer Sache (individuelle bzw. einzelfallbezogene) Gesichtspunkte denkbar, die nicht bereits bei der teilweise erheblich pauschalierenden Streitwertbemessung eine erschöpfende Berücksichtigung gefunden haben. Der Kläger hat jedoch mit dem Zulassungsantrag keinerlei Anhaltspunkte aufgezeigt, die eine solche besondere Bedeutung der Angelegenheiten erkennen und die weitere Ausschöpfung der Gebührenrahmens nicht als unbillig erscheinen ließen. Die Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses ist damit nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, „ob das Kriterium der Bedeutung der Angelegenheit, wie es in § 14 RVG zum Ausdruck kommt, bei der Bemessung der Höhe der Geschäftsgebühr (nochmals) Berücksichtigung finden kann, obwohl dieses bereits bei der Streitwertfestsetzung eine Rolle spielt“, fehlt es bereits an der Entscheidungserheblichkeit, wie vorstehend zum Zulassungsgesuch nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt.
Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger gerügte nicht (hinreichende) Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinander setzt. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs festzustellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, mit weiteren Nachweisen.
Dafür ist hinsichtlich des vom Kläger angeführten, seiner Auffassung nach nicht hinreichend berücksichtigten Vortrags nichts ersichtlich. Das gilt sowohl hinsichtlich seines Vorbringens zum überdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als auch zum Vergleich mit der Wertigkeit eines einfachen Regulierungsschreibens in Verkehrsunfallsachen sowie zur Berücksichtigungsfähigkeit der Bedeutung der Angelegenheit bei der Bemessung der Geschäftsgebühr. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich mit den Gesichtspunkten des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit auseinander gesetzt (vgl. Seite 7 der Urteilsabschrift) und auch die vom Kläger aufgeworfene Frage, inwieweit die Bedeutung der Angelegenheit durch ihre Berücksichtigung bei der Bemessung des Streitwerts „verbraucht“ ist, aufgegriffen (vgl. Seite 8 der Urteilsabschrift). Dass sich das Verwaltungsgericht bei seinen Ausführungen auf einige Sätze beschränkt hat und zudem zu einer anderen rechtlichen Einschätzung als der Kläger gelangt ist, begründet keinen Gehörsverstoß.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).