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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2082/06·14.10.2007

Abgelehnung von Prozesskostenhilfe für Zulassung der Berufung mangels Erfolgsaussicht

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Verfahrens auf Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil der beabsichtigten Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§§166 VwGO, 114 ZPO). Zulassungsgründe (einschließlich eines möglichen Gehörsverstoßes) würden der Sache nach nicht zum Erfolg führen. Eine Entscheidung über Fristversäumnis und Wiedereinsetzung blieb offen.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung für Zulassungsverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe für ein Zulassungsverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).

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Die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels (z. B. Verletzung des rechtlichen Gehörs) setzt voraus, dass das übergangene Vorbringen für die Entscheidung von rechtlicher Relevanz gewesen wäre.

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Bei besonders schwerwiegenden Verfahrensverstößen besteht im Revisionsverfahren nach § 138 VwGO grundsätzlich eine Vermutung der Ursächlichkeit; diese greift jedoch nicht, wenn das übergangene Vorbringen unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt für die Entscheidung relevant ist.

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 ZPO§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 60 Abs. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts für die Durchführung eines Verfahrens auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. März 2006 - 3 K 3866/04 - wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts für die Durchführung eines Verfahrens auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. März 2006 - 3 K 3866/04 - hat keinen Erfolg, weil der beabsichtigten Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO).

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Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den sonstigen dem Senat vorliegenden Gerichtsakten und Verwaltungsvorgängen ergeben sich Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung Erfolg haben könnte.

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Der Senat lässt offen, ob ein Antrag auf Zulassung der Berufung überhaupt noch zulässig gestellt werden könnte, weil bereits der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst nach Ablauf der Monatsfrist gem. § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO bei dem für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch zuständigen OVG NRW eingegangen ist. Weiter bedarf es keiner Entscheidung, ob dem Kläger insoweit gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren wäre, weil die fristgerechte Übermittlung per Telefax gescheitert ist. Zweifelhaft ist in diesem Zusammenhang, ob eine unverschuldete Säumnis der Frist angenommen werden kann, da das Faxgerät des OVG NRW ausweislich des Journals im Zeitpunkt des Übermittlungsversuchs wegen des Eingangs eines anderen Schriftstücks lediglich vorübergehend besetzt und nicht defekt gewesen sein dürfte.

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Ein Antrag auf Zulassung der Berufung hätte nämlich jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers sowie des Akteninhalts kommt allein die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Betracht. In diesem Zusammenhang unterstellt der Senat zu Gunsten des Klägers, dass im Verfahren erster Instanz der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden ist, weil sein Schriftsatz vom 15. März 2006 trotz des Eingangs am Terminstag (17. März 2006) keine Berücksichtigung mehr bei der Entscheidung gefunden hat.

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Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - 9 C 49.85 -, NJW 1986, 1125.

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Die Entscheidung kann hier jedoch nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Grundgedankens des für das Revisionsverfahren geltenden § 138 VwGO, wonach bei einem besonders schwerwiegenden Verfahrensverstoß wie der hier in Rede stehenden Versagung des rechtlichen Gehörs die Ursächlichkeit des Verfahrensverstoßes für die Entscheidung grundsätzlich unwiderleglich vermutet wird. Denn der unberücksichtigt gebliebene Schriftsatz hatte unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Relevanz für die vorliegende Restitutionsklage gem. § 580 Nr. 7 b) ZPO.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).