Zulassung der Berufung: Kein Aufwendungsersatz für privat beschafften Lehrer-Laptop (Corona)
KI-Zusammenfassung
Ein beamteter Lehrer begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Aufwendungsersatz für einen während der Corona-Pandemie privat angeschafften Laptop (sowie Nebenforderungen). Das OVG NRW hat den Zulassungsantrag abgelehnt, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch Divergenz oder ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel dargelegt wurden. Ein Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher GoA scheitere u. a. daran, dass der Beamte vor Selbstbeschaffung konkret Abhilfe verlangen und eine Entscheidung bzw. § 75 VwGO abwarten müsse; zudem sei der behördliche Ermessensspielraum bei der Hardwareauswahl nicht auf das konkret beschaffte Gerät reduziert gewesen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung wurde als unbegründet abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und dies innerhalb der Begründungsfrist substantiiert dargelegt wird.
Die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) sind im öffentlichen Recht grundsätzlich analog anwendbar; ein Aufwendungsersatz nach § 683 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die Geschäftsführung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht.
Bei analoger Anwendung von § 679 BGB im öffentlichen Recht ist das öffentliche Interesse an einer privaten Geschäftsführung nur unter Berücksichtigung aller Umstände und regelmäßig nach Abwägung widerstreitender öffentlicher Belange zu bestimmen; dabei sind behördliche Handlungsspielräume und Prioritätensetzungen zu wahren und ein „Vor-die-Tatsachen-Stellen“ der Verwaltung zu vermeiden.
Bei der Beschaffung von Lehrmitteln darf ein (beamteter) Lehrer grundsätzlich nicht zur Selbsthilfe durch Ersatzbeschaffung greifen, sondern muss Dienstherrn/Schulträger zuvor konkret und zeitnah um Abhilfe ersuchen und eine behördliche Reaktion bzw. den Ablauf angemessener Fristen abwarten; dies gilt auch in der Situation der beginnenden Corona-Pandemie.
Eine Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfordert die Gegenüberstellung widersprechender abstrakter Rechtssätze in Anwendung derselben Norm; die bloße Kritik an der Subsumtion genügt nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 5625/20
Leitsatz
Erfolgloser Zulassungsantrag eines beamteten Lehrers, dessen Klage darauf gerichtet ist, seinen Dienstherrn zum Aufwendungsersatz für einen in der Corona-Pandemie als Lehrmittel beschafften tragbaren Computer zu verurteilen.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Juni 2021 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 900 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.) noch zeigen sie auf, dass das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (dazu 2.) Auch ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ist auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht erkennbar (dazu 3.). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat der Kläger schon nicht dargelegt (dazu 4.)
1. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, und vom 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 -, NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16 f., jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.
Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.
Das Verwaltungsgericht hat die sinngemäßen Anträge des Klägers,
1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 900 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2020 zu zahlen und
2. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 143,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.9.2020 zu zahlen,
abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zwar könnten die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht analog herangezogen werden, vorliegend seien aber deren Voraussetzungen nicht erfüllt; der Kläger sei jedenfalls nicht zur Geschäftsführung berechtigt gewesen. Ob die Geschäftsführung in Ansehung der §§ 679, 683 Satz 2 BGB im öffentlichen Interesse liege, sei im öffentlichen Recht nur unter Berücksichtigung aller Umstände und in der Regel auch nur unter Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Belange zu entscheiden. Dabei gelte das Prinzip der Einhaltung von Instanzenwegen und der Ausschöpfung von Rechtsschutzmöglichkeiten. Bei der Beschaffung von Lehrmitteln müsse angesichts des Dienst- und Treueverhältnisses ein beamteter Lehrer zunächst um Abhilfe ersuchen, um dem Dienstherrn die Entscheidung über das weitere Vorgehen zu ermöglichen. Dies schließe im Grundsatz ein, dass der Beamte die Entscheidung des Dienstherrn und deren Folgen hinzunehmen habe, selbst wenn hierdurch die rechtzeitige Erfüllung des Anspruchs auf notwendige Sachausstattung in Gefahr gerate. Der Kläger habe nicht vorgetragen, den nach § 79 SchulG NRW für die Lehrmittelausstattung primär zuständigen Schulträger überhaupt aufgefordert zu haben, ihm geeignete Lehrmittel zur Verfügung zu stellen. Zudem sei hier angesichts der großen Bandbreite der für den dienstlichen Einsatz in Betracht kommenden Hardware der behördliche Ermessensspielraum nicht auf die von dem Kläger selbst beschaffte Ausstattung reduziert gewesen. Dies zeige sich auch an dem mittlerweile aufgelegten Programm zur Anschaffung dienstlicher Computer für jeden Lehrer, wobei zum Zwecke einheitlicher Ausstattung und damit einhergehender Senkung des Wartungsaufwandes die Beschaffung durch die Schulträger erfolgen solle. Zudem bestünden keine Vorgaben des Ministeriums für Schule und Weiterbildung zur Nutzung digitaler Endgeräte. Der Schulträger habe ggf. auch die Möglichkeit der Zuweisung bestimmter Zeiten für die Nutzung der im Schulgebäude befindlichen Computer gehabt. Schließlich habe der Kläger die Antwort des beklagten Landes auf sein Schreiben vom 16. März 2020 oder zumindest den Ablauf der Frist des § 75 VwGO vor der Selbstvornahme abwarten müssen, zumal er weder einen konkreten Antrag gestellt oder eine Frist gesetzt habe.
Mit dem gegen diese Annahmen gerichteten Zulassungsvorbringen vermag der Kläger nicht durchzudringen.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 14.3.2013 ausgeführt hat, sind die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) im öffentlichen Recht grundsätzlich analog anwendbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung der für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Lehrmittel, zu der gemäß § 79 SchulG NRW der Schulträger verpflichtet ist. Die §§ 92 Abs. 3, 94 Abs. 1 SchulG NRW sehen dabei die Kostentragungspflicht des Schulträgers vor, ohne aber eine abschließende Sonderregelung – insbesondere für den Fall, dass dieser Pflicht nicht nachgekommen wird – zu treffen. Daneben trifft den Dienstherrn aus dem Dienst- und Treueverhältnis als Nebenpflicht auch die Verpflichtung, dem Beamten die für die Dienstausübung erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Infolge der Zuständigkeitsaufspaltung im Hinblick auf die schulischen Personal- und Sachkosten muss der Dienstherr im Regelfall die notwendigen Lehrmittel nicht selbst bereitstellen. Seiner Pflicht, dem Beamten die für die Dienstausübung erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, genügt der Dienstherr vor diesem Hintergrund vielmehr im Allgemeinen dadurch, dass er auf den Schulträger dahin einwirkt, dem Beamten die notwendigen Lehrmittel zur Verfügung zu stellen. Im Einzelfall kann gleichwohl die an sich gegebene und nur für den Regelfall durch die Beschaffungspflicht des Schulträgers überlagerte primäre Ausstattungspflicht des Dienstherrn wieder aufleben.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.3.2013 - 6 A1760/11 -, NVwZ-RR 2013, 759 = juris Rn. 36 ff., 58 ff. und 70 ff.
Nach dem Grundsatz des § 683 Satz 1 BGB kommt ein Aufwendungsersatz nur dann in Betracht, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn – hier des Dienstherrn – entspricht. Der entgegenstehende Wille des Geschäftsherrn schließt jedoch nach § 683 Satz 2 BGB einen Aufwendungsersatzanspruch nicht aus, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden könnte (§ 679 BGB).
Ob die Voraussetzungen des § 679 BGB gegeben sind, ist bei der analogen Anwendung der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht nur unter Berücksichtigung aller Umstände und in der Regel auch nur unter Abwägung etwa widerstreitender öffentlicher Belange zu beurteilen. Ein öffentliches Interesse muss danach nicht allein an der Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber hinaus daran bestehen, dass diese in der gegebenen Situation von dem privaten Geschäftsführer wahrgenommen wurde. In diesem rechtlichen Zusammenhang sind die einschlägigen Sachgesichtspunkte zu würdigen, die für das öffentliche Interesse bestimmend sein können. Zu eng ist danach eine Sichtweise, die allein auf einen Notstand im Hinblick auf die von der betroffenen Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben abstellt. Ein öffentliches Interesse an einer auftragslosen Geschäftsführung Privater für eine Behörde kann vielmehr auch durch andere Gesichtspunkte begründet sein, so z. B. durch den Schutz individueller Rechtsgüter. Dabei sind sowohl die sachliche und zeitliche Dringlichkeit der Aufgabe und die Sachnähe des Betroffenen, seine konkreten Handlungs- und Zugriffsmöglichkeiten als auch – parallel dazu – das Verhalten und die Handlungsmöglichkeiten der zuständigen Behörden zu würdigen. Von Bedeutung ist insbesondere, dass der Behörde zustehende Handlungsspielräume gewahrt und die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, durch private Initiativen nicht überspielt werden, die den öffentlichen Haushalt hernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten. Es geht grundsätzlich nicht an, dass ein Träger öffentlicher Verwaltung durch private Initiative im Hinblick auf das Ob und Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt wird, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist.
OVG NRW, Urteil vom 14.3.2013 - 6 A 1760/11 -, NVwZ-RR 2013, 759 = juris Rn. 90 f.; vgl. BVerwG, Urteil vom 6.9.1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170 = juris Rn. 16 f.; Nds. OVG, Urteil vom 23.4. 2012 ‑ 11 LB 267/11 -, juris Rn. 33; OVG Rh-Pf., Urteil vom 13.12.2010 - 2 A 11003/10 -, juris Rn. 38 ff.
Dabei sind dem Grunde nach Instanzenwege einzuhalten und Rechtsschutzmöglichkeiten unter Einschluss des vorläufigen Rechtsschutzes auszuschöpfen, um eine zuständige Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben anzuhalten, bevor ein Privater selbst an ihrer Stelle tätig wird. Ein Gemeinwesen, das seinen Bürgern Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung auch in der Form von Leistungsansprüchen auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln gewährt, kann damit zugleich die Erwartung verbinden, dass die Bürger diesen Schutz auch tatsächlich in Anspruch nehmen. Im Zusammenhang mit der Prüfung des öffentlichen Interesses an einer privaten Geschäftsführung gegen den wirklichen oder mutmaßlichen Willen einer an sich zuständigen Behörde muss diesem Prinzip besondere Beachtung zuteilwerden. Im Einzelfall kann dem Bürger auch zugemutet werden, zunächst um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.9.1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170 = juris Rn. 16 f.; OVG NRW, Urteil vom 14.3.2013 - 6 A 1760/11 -, NVwZ-RR 2013, 759 = juris Rn. 92; vgl. auch Gurlit, in: Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Auflage 2010, § 35 Rn. 15.
Hinsichtlich der Beschaffung von Lehrmitteln gilt dabei ausgehend vom Vorstehenden im Allgemeinen, dass ein Lehrer nicht zur Selbsthilfe greifen und eine Ersatzbeschaffung vornehmen darf, wenn Schulträger und Dienstherr der Pflicht zur Bereitstellung von Lehrmitteln nicht nachkommen. Erst recht muss der beamtete Lehrer, der zu seinem Dienstherrn in einem durch wechselseitige Pflichten gekennzeichneten, in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten und einfachgesetzlich in §§ 33 ff. BeamtStG konkretisierten Dienst- und Treueverhältnisses steht, diesen zunächst um Abhilfe ersuchen. Dem Dienstherrn muss die Entscheidung überlassen bleiben, ob er den Schulträger auf dem Rechts- oder Aufsichtsweg zur Erfüllung seiner (Primär-) Pflichten veranlasst oder selbst die Beschaffung übernimmt, um daran anschließend (sekundäre) Ersatzansprüche gegen den Schulträger durchzusetzen. Im Grundsatz muss der Beamte die Entscheidung des Dienstherrn und deren Folgen auch dann hinnehmen, wenn die rechtzeitige Erfüllung seines Anspruchs auf die notwendige Sachausstattung in Gefahr gerät.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.3.2013 - 6 A1760/11 -, NVwZ-RR 2013, 759 = juris Rn. 94.
Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, der Kläger habe dem Erfordernis, vom Dienstherrn Abhilfe zu verlangen, nicht genügt.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang zunächst darauf verweist, dass er den Dienstweg eingehalten habe, steht dies nicht im Gegensatz zu der Feststellung des Verwaltungsgerichts.
Der Verweis des Klägers auf den Inhalt seines (im Zulassungsantrag mehrfach als Widerspruchsbescheid bezeichneten) Widerspruchs vom 7.5.2018 gegen den Bescheid der Bezirksregierung Z. vom 13.4.2018 – 47-DU-BK-K-235/18, mit dem sein Schadensersatzbegehren wegen seines im Dienst beschädigten privaten Notebooks abgelehnt worden war, stellt die rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts nicht maßgeblich in Frage. Mit seinem Widerspruch hatte der Kläger geltend gemacht, einen Anspruch auf Schadensersatz zu haben, und dies mit seinen Verpflichtungen zum Einsatz digitaler Medien im Unterricht sowie zur Kommunikation und Verwaltung begründet. Dabei hatte er auch dargelegt, warum er die Ausstattung der Lehrerarbeitsplätze für unzureichend erachte bzw. die Ausstattung der Klassenräume seinen Erwartungen nicht entspreche. Hieran hatte sich für den Fall der Zurückweisung seines Widerspruchs die Bitte angeschlossen, in diesem Fall die Stadt Köln anzuhalten, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Lehrmittel bereitzustellen und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Maßstäbe für die Führung eines Geschäftes des Dienstherrn ohne Auftrag ist es hingegen notwendig, den Dienstherrn hinreichend spezifisch und zeitnah vorher auf das konkret zu führende Geschäft – hier die Beschaffung eines tragbaren Computers – hinzuweisen. Ein allgemeiner Hinweis auf die vorhandene, nach eigener Einschätzung aber unzureichende IT-Ausstattung der Schule zwei Jahre vor der Führung des fremden Geschäfts genügte diesen Anforderungen eindeutig nicht, zumal diese im Zusammenhang mit dem Schadensersatzverlangen des Klägers standen. Für die konkrete Geltendmachung des nach der klägerischen Auffassung nicht erfüllten Bedarfs an Lehrmitteln – hier in Form gerade des ersatzweise beschafften Laptops – genügte der Widerspruch aus dem Jahr 2018 mithin nicht.
Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe eine Antwort auf seine Eingabe an die oberste Dienstbehörde vom 16.3.2020, jedenfalls aber den Ablauf der in § 75 VwGO niedergelegten Frist abwarten müssen, so dass die Beschaffung des mobilen Computers am 25.5.2020 unangemessen – zumindest unangemessen früh – gewesen sei, stellt der Kläger – auch mit der Bezugnahme auf die Stellungnahme des X. vom 12.8.2021 – nicht mit Erfolg in Frage. In dieser heißt es, das Verwaltungsgericht verkenne "vollständig die besondere Situation, die durch den Lockdown und die Schulschließungen ab Mitte März 2020 eingetreten war“.
Die Pflicht eines Beamten, seinen Dienstherrn zunächst konkret und zeitnah auf das Nichtvorhandensein von Lehrmitteln hinzuweisen sowie Abhilfe zu verlangen und in der Folge eine Bescheidung durch den Dienstherrn abzuwarten, galt auch in der besonderen Situation der beginnenden Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Schulschließungen im Frühjahr 2020. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass ohne Zweifel zahlreiche Lehrkräfte, die noch nicht über ein ihnen persönlich zur Verfügung gestelltes dienstliches Endgerät verfügten, zunächst auf vorhandene private Geräte zurückgegriffen haben und in vielen Fällen nur so den Unterricht online durchführen konnten. Gerade in einer solchen Zeit dynamischer Anforderungen muss es aber – ungeachtet des auch gesellschaftlich wünschenswerten Engagements des Einzelnen – zuvorderst Aufgabe des Schulträgers bzw. des Dienstherrn sein, auf welche Art er den Schulbetrieb sichert. Zudem war hier schon nach dem Klägervortrag nicht erkennbar, warum dem Kläger Ende Mai 2020 und damit zwei Monate nach Beginn der Schulschließungen ein (weiteres) Zuwarten auf eine Antwort des Dienstherrn nun plötzlich nicht mehr zuzumuten gewesen sein wäre.
Schließlich setzt sich der Zulassungsantrag mit der (zutreffenden) Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht näher auseinander, im Streitfall stehe dem begehrten Aufwendungsersatz auch entgegen, dass der behördliche Ermessensspielraum nicht dergestalt reduziert gewesen sei, dass das beklagte Land keine andere Wahl gehabt hätte, als dem Kläger den streitgegenständlichen Computer bereitzustellen bzw. entsprechend auf den Schulträger einzuwirken; vielmehr gebe es bei der Auswahl der passenden Hardware für den dienstlichen Einsatz (Ausstattung und Kompatibilität) eine große Bandbreite. Dass der Kläger die Leistungsmerkmale des von ihm beschafften Geräts – etwa im Hinblick auf eine mögliche Zeitersparnis beim Hochfahren oder den Speicherplatz– als sinnvoll betrachtet, führt dabei angesichts des Ermessensspielraums nicht zu einem anderen Ergebnis. So standen auch in der von dem Kläger vorgetragenen Situation zahlreiche verschiedene Optionen zur Wahl – so die Beschaffung standardisierter mobiler, mit der Schul-IT kompatibler Computer oder (wie in vielen Schulen genutzter) Tablets, aber auch die temporäre Ausgabe von in der Schule nach der Aussage des Klägers vorhandener Klassenraum-PC, die während der Schulschließung erkennbar nicht benötigt wurden.
Auf die weiteren Ausführungen des Klägers kommt es nach dem Vorstehenden daher nicht an.
2. Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
Dies erfordert, dass das Zulassungsvorbringen einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Klägers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht.
Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 30.5.2017 - 10 BN 4.16 -, juris Rn. 13, m. w. N.
Danach ist die Berufung nicht aufgrund der geltend gemachten Divergenz zuzulassen. Anders als der Kläger meint, ist dem Urteil des Senats vom 14.3.2013 nicht der abstrakte Rechtssatz zu entnehmen, der das Geschäft des Dienstherrn ausführende Beamte müsse keine angemessene Frist abwarten, bevor erst selbst nicht zur Verfügung stehende Lehrmittel beschaffe. Im Gegenteil hat der Senat in diesem Urteil – wie oben schon bemerkt – ausgeführt, ein Lehrer dürfe in derartigen Fällen in aller Regel nicht zur Selbsthilfe greifen; dies gelte erst recht bei einem beamteten Lehrer, der zu seinem Dienstherrn in einem durch wechselseitige Pflichten gekennzeichneten Dienst- und Treueverhältnisses stehe und diesen schon deshalb zunächst um Abhilfe ersuchen müsse. Unter welchen Voraussetzungen ein Beamter in dieser Situation ausnahmsweise selbst tätig werden dürfe, müsse aus Anlass des vorliegenden Falls nicht in allen Einzelheiten vertieft werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.3.2013 - 6 A1760/11 -, NVwZ-RR 2013, 759 = juris Rn. 94 f.
Diesen abstrakten Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt und ist in Anwendung dessen zu der Überzeugung gelangt, der Kläger habe vor der Selbstvornahme zunächst die Antwort des beklagten Landes, jedenfalls aber den Ablauf der Frist des § 75 VwGO abwarten müssen. Insoweit setzt der Kläger vielmehr seine konkrete Subsumtion an die Stelle der des Verwaltungsgerichts. Soweit er im Weiteren auf die (ausdrücklich einzelfallbezogenen) Ausführungen des Senats zur fehlenden Zumutbarkeit vorherigen Rechtsschutzes wegen besonderer Dringlichkeit der Beschaffung Bezug nimmt, betrifft dies einen davon zu trennenden Aspekt. Auch in dem Fall, der der Entscheidung des Senats zugrunde gelegen hat, hatte der Beamte im Übrigen – anders als der Kläger hier – zuvor die Bescheidung durch den Dienstherren abgewartet.
3. Schließlich greift auch die der Sache nach geltend gemachte Verfahrensrüge des Klägers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Form eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht durch.
Soweit sich der Kläger darauf beruft, das Verwaltungsgericht habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es in dem angegriffenen Urteil festgestellt habe, er habe weder den Schulträger noch seinen Dienstherrn vor der Beschaffung des Laptops aufgefordert, ihm ein entsprechendes Lehrmittel zur Verfügung zu stellen, macht er der Sache nach keinen Aufklärungsfehler, sondern die Außerachtlassung einzelner Teile des (tatsächlichen) Gesamtergebnisses des Verfahrens bei der Urteilsfindung und damit einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend. Verstöße gegen diese Vorschrift begründen im Ausgangspunkt keinen Verfahrensverstoß, sondern einen materiell-rechtlichen Fehler bei der Rechtsfindung. Etwas anderes gilt allerdings, wenn – wie hier – gerügt wird, eine in dem Urteil getroffene Feststellung sei aktenwidrig. Hierbei handelt es sich um einen Verfahrensfehler, der im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gerügt werden kann. Dabei muss der Widerspruch offensichtlich sein.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8.4.2008 - 9 B13.08 -, NVwZ 2008, 914= juris Rn. 10, vom 10.10.2001 - 9 BN 2.01 -, juris Rn. 11, und vom 19.11.1997 - 4 B 182.97 -, juris Rn. 6.
Ob dies hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, der Kläger habe den Schulträger über sein Begehren nicht zuvor informiert, kann hier dahinstehen. Jedenfalls hätte sich ein solcher Fehler schon deshalb im Ergebnis nicht ausgewirkt, weil das Verwaltungsgericht sein Ergebnis zusätzlich auf weitere selbstständig tragende Erwägungen gestützt hat.
Vgl. zum Erfordernis des Beruhens: BVerwG, Beschlüsse vom 5.12.2019 - 2 B 11.19 -, juris Rn. 20, und vom 14.8.1962 - V B 83.61 -, BVerwGE 14, 342 = juris Rn. 16; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 220.
Die selbstständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger zunächst eine Antwort des Dienstherrn oder den Ablauf der Frist aus § 75 VwGO hätte abwarten müssen, hat dieser – wie dargelegt – mit seinem Zulassungsvorbringen nicht erfolgreich in Zweifel gezogen.
4. Soweit sich der Kläger im Übrigen auch auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruft, fehlt es schon an einer hinreichenden Darlegung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Kläger formuliert nicht einmal eine nach seiner Ansicht grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die weiterhin durch den Kläger geltend gemachten vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 143,84 Euro bleiben dabei nach § 43 Abs. 1 GKG als abhängig von dem Hauptanspruch geltend gemachte Nebenforderung außer Ansatz.
Vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 25.9.2007 - VI ZB 22/07 -, NJW-RR 2008, 374 = juris Rn. 4 f., und vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 -, NJW 2007, 3289 = juris Rn. 6 f., jeweils m. w. N.; Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, § 43 GKG Rn. 16.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).