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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2054/20·08.11.2022

Zulassung der Berufung gegen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Hauptbrandmeister beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Klage gegen die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgewiesen hatte. Streitpunkt waren u. a. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie Umfang und Dokumentation der Suche nach einer anderweitigen Verwendung (§ 26 BeamtStG a.F.). Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt und die Suchpflicht des Dienstherrn im konkreten Fall ausreichend belegt sei. Zudem seien Ursachen der Dienstunfähigkeit und etwaige arbeitsschutzrechtliche Pflichtverletzungen für die Ruhestandsversetzung unerheblich und ggf. gesondert im Primär- oder Sekundärrechtsschutz zu verfolgen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind nur dargelegt, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

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Der Zulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert innerhalb der Frist substantiierten Vortrag dazu, warum das erstinstanzliche Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll.

3

Die Erfüllung der Suchpflicht nach einer anderweitigen Verwendung bei Dienstunfähigkeit setzt keine Vorlage einer vollständigen Liste aller freien oder künftig freiwerdenden Dienstposten mit Einzelbegründung voraus; die Art der Durchführung der Suche unterliegt grundsätzlich der Organisationsgewalt des Dienstherrn.

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Ist Dienstunfähigkeit festgestellt und besteht keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit i.S.d. § 26 BeamtStG, kommt es für die Zurruhesetzung nicht auf die Ursachen der Erkrankung oder ein etwaiges Verschulden des Dienstherrn an.

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Behauptete Fürsorge- oder Arbeitsschutzpflichtverletzungen des Dienstherrn, die zur Dienstunfähigkeit beigetragen haben sollen, sind nicht im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung der Ruhestandsversetzung zu berücksichtigen, sondern gesondert im Primär- oder Sekundärrechtsschutz geltend zu machen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ BeamtStG § 26§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG a.F.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 5689/18

Leitsatz

Erfolgloser Antrag eines Hauptbrandmeisters, dessen Klage gegen seine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit das Verwaltungsgericht abgewiesen hat.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, da die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht gegeben sind.

2

1. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

3

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‑ 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‑ 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.

4

Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.

5

Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.

6

a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Verfügung der Beklagten vom 19.10.2018 über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand sei rechtmäßig und verletze ihn nicht in seinen Rechten. Bedenken gegen deren formelle Rechtmäßigkeit bestünden nicht. Die Verfügung sei auch materiell rechtmäßig. Der Kläger sei hinsichtlich seines statusrechtlichen Amtes dienstunfähig, da er nicht im feuerwehrtechnischen Dienst eingesetzt werden könne. Eine andere Verwendungsmöglichkeit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG in der noch maßgeblichen, bis zum 6.12.2018 geltenden Fassung (im Folgenden BeamtStG a.F.) sei für ihn nicht gegeben. Die Beklagte habe ihrer Suchpflicht unter Zugrundelegung des im amtsärztlichen Gutachten vom 5.4.2017 und vom 28.4.2018 ausgewiesenen Restleistungsvermögens des Klägers genügt. Für die zunächst in Betracht gezogene Stelle als Vermessungshelfer sei der Kläger - wie die Stellungnahme des arbeitsmedizinischen Dienstes ergeben habe - gesundheitlich nicht geeignet. Im Fachbereich Gesundheit sei ein Einsatz im Bereich der Chemikaliensicherheit in Betracht gekommen. Diese Verwendungsmöglichkeit sei mit dem Kläger in Personalgesprächen im Oktober 2017 und im Januar 2018 erörtert worden. Der zu diesen Zeitpunkten weiterhin dienstunfähig erkrankte Kläger habe zuletzt ein weiteres ärztliches Attest vorgelegt, wonach er bis zum 31.5.2018 dienstunfähig erkrankt sein werde. Er habe ausgeführt, dass er die Tätigkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht zeitnah aufnehmen könne. Eine daraufhin am 26.4.2018 durchgeführte amtsärztliche Untersuchung habe keine Veränderung im Leistungsbild des Klägers ergeben. Die freie Stelle sei zum 1.2.2018 neu besetzt worden. Das zunächst befristete Beschäftigungsverhältnis sei nachfolgend entfristet worden. Damit habe dieser Dienstposten für eine weitere Verwendung des Klägers nicht mehr zur Verfügung gestanden. Die Beklagte sei auch mit Blick auf die sonst eintretende Gefährdung der sachgerechten Aufgabenerfüllung nicht gehalten gewesen, diesen Dienstposten dauerhaft unbesetzt zu lassen. § 26 Abs. 2 BeamtStG a. F. könne keine Verpflichtung des Dienstherrn entnommen werden, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung eines für sein Statusamt dauernd dienstunfähigen Beamten zu ermöglichen. Es liege im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinn er einrichte und aus welchen Gründen er diese Ämterstruktur ändere.

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Die Ursachen für die Dienstunfähigkeit und damit auch das Vorbringen des Klägers im Hinblick auf die von ihm vorgebrachten Verstöße der Beklagten gegen die arbeitsschutzrechtliche Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse seien unerheblich und könnten auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keine Berücksichtigung finden. Dem Dienstherrn stehe kein Ermessen zu. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen bestehe eine Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten zur Ruhe zu setzen.

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b) Diese näher erläuterten Feststellungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen.

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aa) Dem Zulassungsvortrag kann (sinngemäß) entnommen werden, dass der Kläger zum einen die Suche der Beklagten nach einer Weiterverwendungsmöglichkeit und zum anderen deren Dokumentation für unzureichend hält. Weder die eine noch die andere Beanstandung greift jedoch durch.

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(1) Die Zulassungsbegründung erschüttert nicht die zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei ihrer Suchpflicht nach einer anderen Verwendungsmöglichkeit in ihrem gesamten Geschäftsbereich nachgekommen.

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Der Kläger begründet seine Auffassung, die Suchbemühungen seien unzureichend gewesen, im Wesentlichen mit dem Vortrag, die fehlende Verfügbarkeit freier oder freiwerdender Stellen sei bei einer Großstadt wie der Beklagten „praktisch nicht vorstellbar“. Das genügt nicht. Schon mit Blick auf das positive Suchergebnis - eine freie Stelle als Vermessungshelfer, eine freie Stelle im Bereich der Chemikaliensicherheit - kann auch nicht in Frage gestellt werden, dass die Beklagte eine ernsthafte Verwendungssuche vorgenommen hat.

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Daneben moniert der Kläger zu Unrecht, es sei nur ein einziger Dienstposten im Bereich der gesamten Stadtverwaltung auf seine Eignung für seine Weiterverwendung überprüft worden. Das trifft nicht zu. Vielmehr hat die Beklagte die zuständige Stelle im Fachbereich „Personal und Zentraler Service“ mit Schreiben vom 12.4.2017 um eine Prüfung und Dokumentation gebeten, inwieweit eine anderweitige Verwendung des Klägers im Bereich der Beklagten aktuell oder in absehbarer Zeit möglich sei. Dabei hat sie das Leistungsprofil bzw. das verbliebene Restleistungsvermögen durch die beigefügte Abschrift des Gutachtens des amtsärztlichen Dienstes des Kreises S.              vom 5.4.2017 ausreichend beschrieben. Die darin beschriebenen Leistungseinschränkungen wurden durch das weitere amtsärztliche Gutachten vom 26.4.2018 bestätigt, welches insoweit auf das Vorgutachten verweist.

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Vgl. zum Erfordernis der Mitteilung des Leistungsprofils BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 37.13 -, NVwZ-RR 2015, 625 = juris Rn. 19 ff.; OVG NRW, Urteil vom 4.11.2015 - 6 A 1364/14 -, juris Rn. 71.

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Die Anfrage innerhalb des zentral für die Personalverwaltung zuständigen Fachbereichs deckte sämtliche Fachbereiche der Beklagten ab und fiel mit zwei freien Dienstposten positiv aus.

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(2) Der Kläger beanstandet ferner erfolglos, die Darlegung der Suchbemühungen bzw. ihre Dokumentation in dem Aktenvermerk vom 28.6.2018 sei unzureichend gewesen. Die Beklagte hätte hierzu eine umfassende Liste sämtlicher offener und in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzender Stellen vorlegen müssen mit jeweils konkreter zugehöriger Stellungnahme, wieso die jeweilige Stelle nicht für ihn, den Kläger, hätte geeignet sein sollen.

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Dem Zulassungsantrag ist schon nicht zu entnehmen, woraus sich ein derart weitgehendes Darlegungs- bzw. Dokumentationserfordernis ergeben soll. Ihm stünde im Übrigen der ganz erhebliche Aufwand entgegen, der dafür gerade bei personalstarken Dienstherren mit einer großen Zahl freier bzw. frei werdender Stelle entstünde; ein entsprechendes Postulat wird in der Rechtsprechung soweit ersichtlich auch nicht formuliert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es vielmehr der Organisationsgewalt der Verwaltung überlassen, in welcher Form sie der Suchpflicht nachkommt. Hinsichtlich einer Überprüfung der Antworten angefragter Stelle hat sich das Bundesverwaltungsgericht darauf beschränkt zu verlangen, dass es (nur dann) einer Nachfrage bedarf, wenn die Suchanfrage von einer angefragten Stelle unbeantwortet bleibt.

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Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 37.13 -, NVwZ-RR 2015, 625 = juris Rn. 21 f.

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Ob abweichend zu urteilen ist, wenn greifbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Weiterverwendungsmöglichkeiten gegeben sind, kann auf sich beruhen, weil dafür im Streitfall nichts vorgetragen oder sonst erkennbar ist.

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bb) Auch das Vorbringen, wonach der Dienstherr, wenn er arbeitsschutzrechtliche Pflichten verletze und hierdurch die Dienstunfähigkeit mitverantworte, einen Beamten nicht mehr in den Ruhestand versetzen könne, weil sonst Schutzrechte zulasten des Beamten außer Betracht gelassen und verletzt würden, legt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar.

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Es kann dahinstehen, welche Pflichten die Beklagte aus arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften getroffen haben und ob sie diesen nachgekommen ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Dienstherrn kein Ermessen hinsichtlich der Versetzung in den Ruhestand zukommt, wenn - wie hier - eine Dienstunfähigkeit gegeben und eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit im Sinne des § 26 Abs. 2 bis 3 BeamtStG nicht gegeben ist. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es daher für die Annahme einer Dienstunfähigkeit im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG unerheblich ist, auf welche Ursachen die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beamten zurückzuführen ist. Auch für die Berücksichtigung eventuellen Verschuldens an der Dienstunfähigkeit, etwa Fürsorgepflichtverletzungen des Dienstherrn, ist kein Raum. Ein Beamter, der meint, seine Dienstunfähigkeit sei durch ein (schuldhaftes) Verhalten des Dienstherrn hervorgerufen worden, kann eine Verletzung der dem Dienstherrn nach seiner Ansicht obliegenden Pflichten im Wege des Primär- oder Sekundärrechtsschutzes geltend machen.

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Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16.4.2020 - 2 B 5.19 -, NVwZ-RR 2020, 933 = juris Rn. 10 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14.6.2018 - 6 A 1075/17 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.2020 - 4 S 807/19 -, NVwZ-RR 2020, 835 = juris Rn. 20.

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Auf Fragen der Beweislast und damit auch auf die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachte Beweislastumkehr kommt es im Streitfall nicht an.

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2. Die vom Kläger angeführte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Darlegungsanforderungen ist nicht ansatzweise genügt.

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Mit dem Zulassungsantrag wird die „Frage der Auswirkungen der Unterlassung der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen durch den Dienstherrn im Zusammenhang mit der Kausalität für eine Dienstunfähigkeit“ aufgeworfen. Es kann auf sich beruhen, ob die Frage hinreichend konkret ist. Sie ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig, weil ‑ wie dargestellt - in der Rechtsprechung geklärt ist, dass es für die Annahme einer Dienstunfähigkeit im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ohne Belang ist, auf welche Ursachen die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beamten zurückzuführen ist, und somit auch für die Berücksichtigung eventuellen Verschuldens des Dienstherrn an der Dienstunfähigkeit kein Raum ist. Dass die vom Kläger diesbezüglich ohne jede rechtliche Auswertung als „Beweis“ angeführte fachärztliche Einschätzung des ihn behandelnden Arztes keinen neuerlichen Klärungsbedarf begründet, versteht sich von selbst.

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3. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier nach alledem nicht der Fall.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).