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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2054/17·01.08.2018

Zulassungsantrag gegen Abweisung der Verbeamtung wegen Höchstaltersgrenze abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerfassungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Streitpunkt war die Verfassungs- und unionsrechtliche Vereinbarkeit der in § 14 LBG NRW geregelten Höchstaltersgrenze und der auf sechs Jahre begrenzten Anrechnung von Betreuungs- und Pflegezeiten. Das OVG verneint ernstliche Richtigkeitszweifel und folgt der Rechtsprechung des BVerwG: die Neuregelung ist verfassungsgemäß und mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar; die Billigkeitsausnahme greift im konkreten Fall nicht. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt und die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen Abweisung des Verbeamtungsbegehrens wird abgelehnt; Antragstellerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; der Zulassungsantrag muss die tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.

2

Eine gesetzliche Begrenzung der Erhöhung der Einstellungshöchstaltersgrenze (hier: § 14 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW) ist, soweit sie in den vom BVerwG anerkannten Gestaltungsspielraum fällt, nicht per se verfassungswidrig.

3

Die Beschränkung der Anrechnung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten auf bis zu sechs Jahre überschreitet den gesetzgeberischen Spielraum nicht und verletzt nicht ohne Weiteres das Diskriminierungsverbot bzw. Art. 3 GG, sofern sie typisierend und sachgerecht erfolgt.

4

Die Ausnahmeregelung wegen Billigkeit (§ 14 Abs. 10 Nr. 2 LBG NRW) erfordert eine nachweisliche und nicht vom Bewerber zu vertretende Verzögerung des beruflichen Werdegangs; bloße behauptete Mehrfachbelastungen sind ohne konkreten Nachweis nicht ausreichend.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 14 Abs. 5 LBG NRW§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 14 Abs. 3 LBG NRW§ 14 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 LBG NRW§ 14 LBG NRW§ 15a LBG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 3 K 4772/16

Leitsatz

Erfolgloser Antrag einer Lehrerin auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem ihre Klage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis abgewiesen worden war.

Zur Zulässigkeit der Regelung des § 14 Abs. 5 LBG NRW, mit der die Erhöhung der Altersgrenze auf maximal sechs Jahre begrenzt wird.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.

5

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe noch auf Neubescheidung ihres Verbeamtungsantrags, weil sie die Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren nach § 14 LBG NRW (in der Fassung vom 14. Juni 2016, GV.NRW. S. 310), die sich im Einzelfall um bis zu sechs Jahre erhöhe, im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung überschreite. Die Neuregelung der Höchstaltersgrenze in § 14 LBG NRW (bzw. zuvor § 15a LBG NRW in der ab dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung) sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verstoße auch nicht gegen europäisches Recht. Die danach wirksame Höchstaltersgrenze überschreite die Klägerin auch unter Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten im Umfang von sechs Jahren nach § 14 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 LBG NRW, da sie im Zeitpunkt der Entscheidung bereits 50 Jahre alt sei. Schließlich komme keine Ausnahme im Wege der Billigkeit nach § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW in Betracht.

6

Die gegen diese ausführlich begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

7

1. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Neuregelung der Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren nach § 14 Abs. 3 LBG NRW sei verfassungsgemäß, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach verstößt die nunmehr geregelte Höchstaltersgrenze nicht gegen das Grundgesetz.

8

Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 16 ff.

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Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens, etwa zur Situation von lebensälteren Bewerberinnen und Bewerbern und deren Alterssicherung, an.

10

Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen ferner nicht in Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Einstellungshöchstaltersgrenze des § 14 LBG NRW begegne keinen durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Danach liegt ein Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG nicht vor, weil die Voraussetzungen für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie gegeben sind.

11

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, BVerwGE 156, 180 = juris, Rn. 20 ff.

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Dabei hat auch der Schutz von Ehe und Familie gem. Art. 6 Abs. 1, 2 GG hinreichende Berücksichtigung gefunden. Insbesondere den von der Klägerin in den Blick genommenen Verzögerungen, die sich aus der Erfüllung anerkannter gesellschaftlicher und familiärer Pflichten ergeben, hat der Gesetzgeber innerhalb des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums mit der Regelung des § 14 Abs. 5 LBG NRW zur Erhöhung der Höchstaltersgrenze hinreichend Rechnung getragen. Die zusätzlich gewährten Zeiträume reichen angesichts der Grenze des vollendeten 42. Lebensjahres aus.

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Vgl. auch BVerwG, Urteile vom 11. Oktober 2016 ‑ 2 C 11.15 -, BVerwGE 156, 180 = juris, Rn. 24, und vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, BVerwGE 142, 59 = juris, Rn. 31 (zur Altersgrenze von 40 Jahren).

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Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass mit der Begrenzung des Erhöhungszeitraums auf sechs Jahre in § 14 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW die zeitlichen Belastungen bei einer Betreuung von mehr als drei Kindern sowie Pflege - wie von der Klägerin geltend gemacht - in einer gegen das Diskriminierungsverbot bzw. Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise unzureichend berücksichtigt sind. Denn der Gesetzgeber ist befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bzw. das Diskriminierungsverbot zu verstoßen; er darf indessen die Grenzen der Sachgerechtigkeit nicht überschreiten. Dass Letzteres hier der Fall sein könnte, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass gerade der zeitliche Ausgleich für geleistete Kindererziehungszeiten aufgrund der Vielgestaltigkeit individueller Lebensläufe besonderen Schwierigkeiten unterworfen ist. Selbst bei gleicher Kinderzahl können Betreuungsaufwand und Verzögerungen bzw. Unterbrechungen der Berufsausbildung zwischen verschiedenen Beamtenbewerberinnen und Beamtenbewerbern erheblich variieren. Ebenso erscheint es nicht sachwidrig, den Umstand zu berücksichtigen, dass sich (gerade auch) bei mehreren Kindern die Zeiten der Kindererziehung in erheblichem Umfang überschneiden können. Mit Blick auf die gegenläufigen Interessen - insbesondere die Herstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Dienst- und Versorgungszeiten - ist es zudem nicht sachwidrig, die Erhöhung der Höchstaltersgrenze auch bei mehr als zwei Kindern oder sonstigem besonderem Betreuungsaufwand auf einen Umfang von maximal sechs Jahren zu begrenzen.

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Entsprechendes gilt hinsichtlich der Vorgaben des von der Klägerin angeführten § 10 AGG sowie der Richtlinie 2000/78/EG. Das (gegenläufige) Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit (Versorgungslasten) der Beamten stellt ein unionsrechtlich anerkanntes, legitimes Ziel dar. Ebenso wie die Höchstaltersgrenze selbst ist auch die zeitliche Begrenzung der Erhöhung der Altersgrenze in Ausnahmefällen ein geeignetes und erforderliches Mittel, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen. Der auch unionsrechtlich anerkannte weite Spielraum lässt - wie dargestellt - eine Pauschalierung zu und ist mit der in § 14 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW enthaltenen Begrenzung nicht überschritten.

16

Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a.a.O., Rn. 23.

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2. Die Klägerin stellt weiter die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, sie könne ihr Verbeamtungsbegehren nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW stützen. Danach können Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zugelassen werden für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.

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Eine Unbilligkeit der Anwendung der jetzigen Altersgrenze ist nicht darin begründet, dass die Klägerin - wie sie geltend macht - mit der Betreuung von drei Kindern sowie der Pflege ihres Ehemannes einer besonderen Mehrfachbelastung mit erheblichem tatsächlichen Zeitaufwand unterlag. Die Anrechenbarkeit von Kinderbetreuungszeiten und Pflegezeiten ist bei der Ermittlung der maßgeblichen Einstellungshöchstaltersgrenze abschließend in § 14 Abs. 5 LBG NRW geregelt. Die danach höchstens zulässige Erhöhung der Altersgrenze um sechs Jahre auf 48 Jahre ist ‑ wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt - nicht ausreichend, um dem Begehren der Klägerin zum Erfolg zu verhelfen. Das würde im Übrigen für die am 22. Mai 1967 geborene Klägerin auch dann gelten, wenn man nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern den Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung (31. Oktober 2015) abstellte.

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II. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist ‑ wie oben ausgeführt ‑ nicht der Fall.

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III. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage,

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„Verstößt der in § 14 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW gesetzlich normierte maximale Erhöhungstatbestand um sechs Jahre gegen Art. 6 Abs. 1, Abs. 2, Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG in Fällen kinderreicher Familien, wenn zugleich in der Familie ein naher Angehöriger gepflegt wird.“,

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lässt sich ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens auf der Grundlage der existierenden Rechtsprechung in der oben dargestellten Weise beantworten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).