Zulassung zur Berufung gegen dienstliche Beurteilung eines Studiendirektors abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Ein Studiendirektor beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil, das seine Klage gegen eine dienstliche Beurteilung abgewiesen hatte. Er berief sich auf ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil das Vorbringen die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO nicht erfüllte und weder durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit noch eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufzeigte. Die Kosten wurden dem Kläger auferlegt und der Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wurde als unbegründet abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzen eine fristgerechte, substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung voraus.
Ein Zulassungsantrag genügt den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur, wenn er das Berufungsgericht allein anhand des Antragsvorbringens in die Lage versetzt, das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes zu prüfen.
Ein Beamter kann eine dienstliche Beurteilung nur dahin beanspruchen, dass sie auf hinreichenden tatsächlichen Erkenntnissen beruht und rechtliche Vorgaben einhält; ein Anspruch, die tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung vorzugeben, besteht nicht.
Der Dienstherr ist bei Werturteilen, die auf einer Vielzahl persönlicher Eindrücke beruhen, nicht grundsätzlich verpflichtet, sämtliche zugrunde gelegten Einzelvorgänge zu registrieren und offenzulegen.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert die Formulierung einer entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen Frage und eine substantiierte Begründung ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 5306/15
Leitsatz
Erfolgloser Zulassungsantrag eines Studiendirektors, der sich gegen eine ihm erteilte dienstliche Beurteilung wendet.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
I. Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
Die Beanstandung, es verstoße "gegen das Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 4 GG", wenn "eine erneute dienstliche Beurteilung auf der gleichen tatsächlichen Grundlage erstellt werden" könne, ist unverständlich. Selbst wenn unterstellt wird, dass Art. 20 Abs. 3 GG gemeint ist, wird das Monitum nicht nachvollziehbar. Ein Beamter kann beanspruchen, dass ihm eine dienstliche Beurteilung auf der Grundlage hinreichender tatsächlicher Erkenntnisse und entsprechend den rechtlichen Vorgaben erteilt wird. Er kann nicht beanspruchen, die tatsächlichen Grundlagen zu bestimmen, die die dienstliche Beurteilung erfassen soll. Das Zulassungsvorbringen lässt insoweit schon jede Begründung vermissen und verfehlt damit die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Ebenso wenig ist erkennbar, aufgrund welcher Zusammenhänge "der beurteilende Dezernent sich zu der Rechtsprechung der Gerichte zum Ermessensspielraum bei Beurteilungen in Widerspruch" setzen sollte, wenn er den von einer beanstandeten Beurteilung erfassten Sachverhalt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu beurteilt, wie es ihm hier durch den Beschluss der Vorinstanz im Verfahren 3 L 838/15 aufgegeben worden war. Zur Untermauerung seiner Auffassung, dass der Beurteiler das Gebot der Chancengerechtigkeit oder der Plausibilität oder andere Regeln verletzt hätte, lässt es der Zulassungsantrag wiederum an jeglichen Ausführungen fehlen.
Der Zulassungsantrag dringt ferner mit seiner Kritik nicht durch, die Begründung für das Abfallen der Bewertungen sei unzureichend. Es ist schon sachlich unzutreffend, wenn der Kläger geltend macht, der Beurteiler habe "sich darauf beschränkt, ein Argument aus seiner aufgehobenen Beurteilung, der Kläger habe seine Aufgabe als Studiendirektor nicht genutzt, um sich für die Aufgabe eines Schulleiters zu qualifizieren, zu wiederholen". Vielmehr ist dieser Begründung in der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung eine eingehende Ergänzung beigefügt, die - neben überflüssigen rechtfertigenden Hinweisen des Beurteilers - auch nochmals eingehend Leistungsdefizite des Klägers beschreiben. Damit setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Der Senat muss daher nicht der Frage nachgehen, wie seitens des Richtliniengebers die Vorschrift der Nr. 1.6 der seinerzeit geltenden Beurteilungsrichtlinien,
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren, Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003 (Abl. NRW S. 7),
aufgefasst und gehandhabt worden ist, wonach der hierfür festgestellte Grund anzugeben ist, wenn die Leistungen eine Notenstufe oder mehr hinter dem Ergebnis der voraufgegangenen Beurteilung zurückbleiben. Insoweit wäre unter anderem zu klären gewesen, ob die Bestimmung auch in Fällen Geltung besaß, in denen - wie im Streitfall - die vorausgegangene, ihrem Wortlaut nach im Gesamturteil um mehr als eine Notenstufe abweichende Beurteilung in einem niedrigeren Statusamt erteilt worden ist, so dass dies unter Berücksichtigung der Statusamtbezogenheit dienstlicher Beurteilungen
vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - 6 B 685/17 -, juris Rn. 16 mit weiteren Nachweisen,
nicht als Abweichung um mehr als eine Notenstufe zu werten gewesen sein dürfte.
Mit dem Vortrag, es sei dem Gericht darin zuzustimmen, dass es plausibel sei, "wenn ein Schulleiter sich nach einem entsprechenden Beratungsgespräch mit seinem Dezernenten (…) nach immerhin einem halben Jahr (…) nun daran erinnert, dass er offensichtlich nicht alle Teile seines Schulleiterberichts nach bestem Wissen und Gewissen formuliert" habe, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht erkennbar in Zweifel gezogen. Falls der Zulassungsantrag damit - im Gegenteil - geltend machen wollte, die Angaben des Schulleiters seien nicht plausibel bzw. unglaubhaft, fehlte es wiederum an hinreichender Darlegung. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, aus welchen Gründen der Schulleiter insoweit falsche Angaben gemacht haben sollte. Soweit der Zulassungsantrag behauptet, das oben genannte Verhalten des Schulleiters stelle ein Dienstvergehen dar, ist dem ungeachtet der Tragfähigkeit der Argumentation entgegenzuhalten, dass jedenfalls eine offen wahrheitswidrige Erklärung, die der Kläger damit unterstellte, eine Dienstpflichtverletzung darstellen dürfte. Im Übrigen hat der Schulleiter in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2015 nachvollziehbar erläutert, warum ihm nachträglich zuvor nicht erwähnte Defizite aufgefallen seien. Dazu verhält sich der Zulassungsantrag nicht.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung ferner nicht von Willkür gekennzeichnet. Er kritisiert, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil im zweiten Absatz auf Seite 18 festgestellt, der Beurteiler habe sich lediglich auf diejenigen Abschnitte des Schulleiterberichts gestützt, die für ihn - den Kläger - nachteilig seien. Die genannte Passage des angegriffenen Urteils gibt das allerdings nicht her. Im Gegenteil wird darin ausgeführt, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteiler den Leistungsbericht des Schulleiters ignoriert habe, lägen nicht vor. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zudem ausgeführt, dass der Beurteiler nicht an die Bewertung aus dem Beurteilungsbeitrag gebunden ist, sondern diesen lediglich ausreichend einbeziehen muss. Der Zulassungsantrag legt nicht dar, dass dem nicht genügt ist.
Zu Unrecht moniert der Kläger des Weiteren, Schulleiter und Dezernent hätten keine konkreten Sachverhalte für ihre Kritik betreffend "die nicht immer rechtssichere Wahrnehmung und die Ablehnung von der Übernahme schulbezogener Qualitätsaufgaben" benannt. Der Zulassungsantrag lässt insoweit jede Auseinandersetzung mit der - zutreffenden - Argumentation des Verwaltungsgerichts vermissen, wonach der Dienstherr nicht grundsätzlich verpflichtet ist, für ein Werturteil, das auf einer Vielzahl persönlicher Eindrücke beruht, sämtliche zugrunde gelegte Vorgänge zu registrieren und offenzulegen. Abgesehen hiervon trifft es nicht zu, dass - so der Zulassungsvortrag - Belege für entsprechende Sachverhalte weder vom Schulleiter noch vom beurteilenden Dezernenten genannt würden. So hat der Schulleiter in seinem Leistungsbericht vom 3. Juni 2015 hinsichtlich der rechtlichen Defizite darauf verwiesen, der Kläger habe im Jahre 2013 eine Auskunft an die Schüler der Handelsschule erteilt, die im Widerspruch zur APO-BK 2011 gestanden habe. Zur Ablehnung der Übernahme gesamtschulischer Aufgaben hat er erläutert, ein Blick in das Organigramm habe ihm nochmals verdeutlicht, dass eine Reihe von Querschnittsaufgaben schulintern ausgeschrieben worden sei, sich der Kläger aber niemals ins Gespräch gebracht habe. Dem und auch ähnlichen Feststellungen des Beurteilers hat der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts Konkretes entgegengesetzt.
Die mit dem Antrag vertretene Auffassung, nur das Verhalten des Beamten, nicht der Grad seines Erfolges im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit sei Gegenstand der dienstlichen Beurteilung, ist gleichfalls schon nicht begründet und im Übrigen abwegig.
Die Beanstandung, der Beurteiler habe hinsichtlich der Konferenzleitung nur deren Thematik, nicht aber den Verlauf der Konferenz und die Wahrnehmung der Aufgabe durch den Kläger bewertet, so dass diese für ihn den Charakter einer Bestrafung für vermeintlich unbotmäßiges Verhalten erhalte, trifft wiederum schon im sachlichen Ausgangspunkt nicht zu. Die dienstliche Beurteilung enthält unter 1.2 (Seiten 2 unten bis 4 Mitte) vielmehr zweifellos eine Reihe von Feststellungen zum Verlauf der Konferenz und der Wahrnehmung der entsprechenden Aufgabe, die bei Weitem nicht nur die gewählte Thematik, sondern Atmosphäre, zeitliche Strukturierung, ausbleibende Diskussion, Ziel- und Problemorientierung, Fehlen der Entwicklung einer Perspektive und Weiteres betreffen.
Mit dem Vorbringen, der letzte Satz des dritten Absatzes auf Seite 19 sei für den Kläger nicht nachvollziehbar, wird die Ergebnisunrichtigkeit des Urteils nicht hinreichend verdeutlicht. Die Feststellung ist ersichtlich nicht entscheidungstragend.
Der Zulassungsantrag macht ferner nicht erkennbar, warum sich aus einer misslungenen Beurteilung der Unterrichtsstunde einer Kollegin Mängel der Fachkenntnisse nicht ableiten lassen sollten. Erfolglos macht der Kläger weiter geltend, der Vorwurf, er habe Schwierigkeiten der Schüler in der Unterrichtsplanung nicht berücksichtigt, sei unzutreffend; hierzu habe der Unterrichtsentwurf detaillierte Ausführungen enthalten, den der Beurteiler offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen habe. Insoweit ist schon unklar, ob sich der Vortrag weiterhin auf die Beurteilung der Beratung einer Lehrerin bezieht oder auf diejenige einer Unterrichtsstunde des Klägers selbst. In jedem Fall greift das Vorbringen nicht durch. Im ersteren Fall folgt aus dem Umstand, dass der Unterrichtsentwurf der beratenen Lehrerin Schwierigkeiten der Schüler thematisiert haben mag, nicht die Unvertretbarkeit der mit der dienstlichen Beurteilung geäußerten Kritik, der Kläger habe seinerseits diese Schwierigkeiten nicht hinreichend berücksichtigt. Im letzteren - wahrscheinlicheren - Fall geht die Beanstandung an den differenzierten Feststellungen in der dienstlichen Beurteilung zu dem Unterrichtsentwurf vorbei. Darin ist ausgeführt, die Lernbedingungen (Entwicklungsstand) der Lerngruppe werde nicht themenspezifisch analysiert. Beschrieben würden in Abschnitt 1 des Entwurfs die soziale Entwicklung der Lerngruppe, das Leistungsspektrum der Lerngruppe im Fach und das positive Verhältnis des Klägers zur Lerngruppe. Obwohl dieser im schulfachlichen Gespräch die großen Schwierigkeiten und Misserfolge vieler Schülerinnen und Schüler beim Erlernen der Buchführung erwähnt habe, würden diese Schwierigkeiten der Schüler nicht beschrieben und analysiert und somit bei der Unterrichtsplanung nicht berücksichtigt. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass der Beurteiler die betreffenden Ausführungen im Unterrichtsentwurf nicht zur Kenntnis genommen hat. Er bewertet sie allerdings schlechter, als dies der Kläger selbst tut. Dessen abweichende Selbsteinschätzung begründet jedoch keinen Rechtsmangel der Bewertung.
Im Hinblick auf die Bewertung der Hospitationsstunde macht der Kläger vergeblich geltend, es komme nicht darauf an, ob auch andere Gestaltungen des Unterrichts denkbar gewesen seien, sondern allein darauf, ob er eine richtige gewählt habe. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, eine Einordnung des vom Kläger gewählten Ansatzes als "falsch" sei in der Beurteilung nicht erfolgt. Der Zulassungsantrag verkennt dies weiterhin. Dass die Kritik etwa der geringen Ausprägung der Ziel- und Problemorientierung des Unterrichts und des geringen Maßes an Reflexionsbereitschaft rechtsfehlerhaft wäre, macht er nicht erkennbar.
Auch das Zulassungsvorbringen greift nicht durch, dem Kläger könne nicht vorgeworfen werden, die erforderliche Befähigung für die Schulleitungsaufgaben nicht erworben zu haben. Es trifft zwar zu, dass im Rahmen der Leistungsbewertung die in einem bestimmten Amt im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen Beurteilungsgegenstand sind. Im Rahmen der Befähigungs- und Eignungsbeurteilung kann jedoch durchaus Berücksichtigung finden, wenn in jenem Amt die Möglichkeit bestanden hätte, Kompetenzen für ein - ersichtlich - angestrebtes höheres Amt zu erwerben oder auszubauen, dies jedoch entweder nicht versucht oder jedenfalls nicht gelungen ist.
Der Bewertung, bei dem Kläger sei fehlende Motivation und Disengagement festzustellen, lässt sich nicht erfolgreich entgegenhalten, die mangelnde Eignung hätte bereits in seiner vorausgegangenen dienstlichen Beurteilung um das Amt eines Studiendirektors festgestellt werden müssen. Jene Beurteilung erfasste einen abweichenden Beurteilungszeitraum; es ist - selbstverständlich - möglich, dass der Kläger in jenem Zeitraum andere Leistungen bzw. eine weitergehende Motivation und ein höheres Engagement gezeigt hat. Überdies sind seine erbrachten Leistungen nunmehr an den gehobenen Anforderungen des ranghöheren Statusamts zu messen. Abwegig ist es, aus den Ausführungen in einem Aktenvermerk aus dem Jahre 2000 die Rechtsfehlerhaftigkeit der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung abzuleiten.
Zur Konkretisierung seines abschließenden Vorwurfs, es würden Sachverhalte zugrunde gelegt, die "nachweislich so nicht zutreffen", verweist der Kläger lediglich auf den "Inhalt des Unterrichtsentwurfs". Insoweit gilt das oben Ausgeführte.
II. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass eine neue dienstliche Beurteilung auf der bestehenden Faktenlage erstellt werden könne, wird nicht erkennbar eine den genannten Anforderungen genügende Frage formuliert.
Die Frage,
"ob das bloße Argument der Plausibilität ausreicht, um den Inhalt einer dienstlichen Beurteilung gerichtlich zu überprüfen",
ist schon nicht verständlich.
Im Hinblick auf die Frage,
"ob nicht valide Sachverhalte die Grundlage der gerichtlichen Entscheidung sei[n] müssen",
verdeutlicht der Kläger die Entscheidungserheblichkeit nicht. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts liegt keine hiervon abweichende Annahme zugrunde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).