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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2032/10·28.09.2010

Anhörungsrüge nach §152a VwGO: Zurückweisung wegen fehlender Gehörsverletzung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senats und rügte, das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Zentral war die Frage, ob der Senat Vortrag zu gesundheitlichen Folgen von Anfahrten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen habe. Das OVG wies die Rüge als unbegründet zurück: Der Vortrag war zur Kenntnis genommen und materiell gewürdigt, eine abweichende Bewertung begründet keine Gehörsverletzung. Die Klägerin trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Anhörungsrüge der Klägerin als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten, Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO setzt voraus, dass der Rügende substantiiert darlegt, das rechtliche Gehör sei in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden.

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Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht zur Kenntnisnahme und Erwägung des Vortrags der Beteiligten, nicht aber zur ausdrücklichen Auseinandersetzung mit jedem Vorbringen.

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Eine bloß abweichende materielle Würdigung des Vortrags durch das Gericht begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

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Zur Feststellung einer Gehörsverletzung müssen besondere Umstände erkennbar sein, aus denen hervorgeht, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen wurde.

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Kostenentscheidungen folgen bei Zurückweisung der Anhörungsrüge aus §154 Abs. 2 VwGO; Beschlüsse nach §152a Abs. 4 Satz 3 VwGO sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 152a VwGO§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO

Leitsatz

Zum Prüfungsmaßstab der Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin ¬gegen den Beschluss des Senats vom 26. August 2010 6 A 745/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).

3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Auch schützt Art. 103 Abs. 1 GG nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen hat.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, NVwZ 2005, 81; BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 2009 - 3 B 42.09 -, juris, und vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -, juris.

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Die Klägerin rügt unter Wiederholung und Vertiefung ihres Zulassungsvorbringens, der Senat habe sich nicht ausreichend mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt, ihre Blutzuckerwerte seien durch die langen Fahrten von ihrem Wohnort zum Dienstort nachteilig beeinflusst worden. Die medizinische Wertung der Amtsärztin, die zusätzlichen körperlichen Belastungen durch diese Anfahrten seien nicht ursächlich für den Gesundheitszustand der Klägerin gewesen, sei dadurch ausreichend in Frage gestellt, dass der Hb-A1c-Wert während der Dienstunfähigkeit der Klägerin im Juli 2005 mit 7,8 % besser als im Februar 2005 (8,1%) gewesen sei. Ferner habe sich der Senat mit dem Vortrag zu den Aussagen der Amtsärztin in dem Gutachten vom 9. Februar 2005 nicht auseinandergesetzt, worin diese davon ausgegangen sei, dass körperliche Belastungen für die Klägerin zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und möglicherweise auch zu einer Dienstunfähigkeit führen könnten. Wenn dann aber von dem Beklagten zusätzliche körperliche Belastungen verursacht würden, so liege es auf der Hand, dass die von der Amtsärztin prognostizierte Kausalkette auch tatsächlich eingetreten sei.

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Eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich aus diesen Rügen nicht. Der Senat hat nicht nur den Vortrag zu den erhöhten Blutzuckerwerten während der Anfahrt zum Dienst in seinem Beschluss erwähnt (Seite 3) und damit ersichtlich zur Kenntnis genommen, sondern sich damit auch inhaltlich auseinandergesetzt (Seite 4 des Beschlussabdrucks). Dass er die gesundheitlichen Belastungen durch den Anfahrtsweg von 40 km nicht als ursächlich für den zur Annahme der Dienstunfähigkeit führenden schlechten Gesundheitszustand der Klägerin angesehen und damit die Darlegungen der Amtsärztin im Unterschied zur Klägerin für überzeugend gehalten hat, begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Im Übrigen hat der Senat den Vortrag zum Absinken des Hb-A1c-Werts von 8,1 % auf 7,8 % auch nicht gänzlich außer Acht gelassen, sondern ist lediglich davon ausgegangen, dass die Blutzuckerwerte sich auch während der erneuten Dienstunfähigkeit ab Mai 2005 nicht "entscheidend gebessert" (Seite 4 des Beschlussabdrucks) haben. Dem lagen die eigenen Angaben der Klägerin zugrunde, während ihrer Krankheitsphase von Mai bis Juli 2005 hätten sich die Werte nicht normalisiert (Gutachten vom 1. August 2005), sowie die von der Klägerin nicht angegriffene Annahme der Amtsärztin, die Blutzuckerwerte seien insgesamt erhöht gewesen.

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Der Senat hat sich auch mit dem – von der Klägerin als Argument für die Widersprüchlichkeit der amtsärztlichen Stellungnahmen angeführten – Gutachten der Amtsärztin vom 9. Februar 2005 auseinandergesetzt (Seite 4 des Beschlussabdrucks). Dass er insoweit zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, als die Klägerin es für richtig hält, begründet ebenfalls keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Im Übrigen wird in diesem Gutachten lediglich im Zusammenhang mit dem Wiedereingliederungsversuch darauf hingewiesen, körperlich schwere Belastungen seien zu vermeiden; eine Prognose daraus resultierender Dienstunfähigkeit lässt sich dem schon nicht entnehmen. Erst recht belegt dieser Hinweis nicht die These der Klägerin, es wäre nicht zur Dienstunfähigkeit gekommen, wenn sie nicht eine Anfahrt von 40 km zur Schule gehabt hätte und nicht ausschließlich für Vertretungsunterricht eingeteilt worden wäre.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Der Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.