Zulassung der Berufung abgelehnt — Keine Neubewertung einer nicht bestandenen Wiederholungsklausur
KI-Zusammenfassung
Die Kommissaranwärterin begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Neubewertung bzw. Neuerstellung einer nicht bestandenen Wiederholungsklausur. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und keine grundsätzliche Bedeutung dargetan wurden. Die Prüfungsbewertung und das anonyme Bewertungsverfahren wurden als ordnungsgemäß gewürdigt. Die Klägerin trägt die Kosten, Streitwert 5.000 Euro.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierten Zulassungsgründen und fehlender grundsätzlicher Bedeutung verworfen; Klägerin trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus, die der Zulassungsantrag substantiiert und schlüssig darlegen muss.
Zur Begründung ernstlicher Zweifel ist eine konkrete, auf die entscheidungstragenden Erwägungen des Gerichts bezogene Auseinandersetzung erforderlich; pauschale oder unsubstantiiert vorgetragene Einwendungen genügen nicht.
Prüfungsbewertungen, die sich innerhalb des vom Prüfer eingeräumten Beurteilungsspielraums bewegen, sind nur bei konkreten Anhaltspunkten für Bewertungsfehler zu beanstanden.
Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) verlangt die Formulierung einer klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage und die substantielle Darlegung ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Relevanz.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1440/10
Leitsatz
Erfolglose Klage einer Kommissaranwärterin auf Neubewertung sowie hilfsweise auf Neuerstellung einer nicht bestandenen Wiederholungsklausur.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Neubewertung der am 8. Januar 2010 geschriebenen Wiederholungsklausur habe und ihr auch keine Gelegenheit zu einer weiteren Wiederholungsklausur gegeben werden müsse. Die in den angefochtenen Bescheiden getroffene Feststellung, die Klägerin habe das Studien-Teilmodul GE 2 endgültig nicht bestanden, weil sie auch in der Wiederholungsklausur keine „ausreichenden“ Leistungen erzielt habe, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Prüfungsentscheidung sei in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen. Insbesondere sei der aus Nr. 2. a) der „Hinweise zu den Klausuren“ folgende Grundsatz der anonymen Verfassung und Bewertung gewahrt worden. Die Behauptung der Klägerin, Erstkorrektor S. habe ihre Klausur an der Handschrift erkannt, habe sich durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Die Prüfungsentscheidung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden; die Bewertung halte sich innerhalb des dem Prüfer eingeräumten Beurteilungsspielraums. Es sei weder vorgetragen noch anderweitig feststellbar, dass die Prüfer einen fehlerhaften Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt oder fachspezifische Antworten fehlerhaft bewertet hätten.
Mit dem Zulassungsvorbringen werden diese vom Verwaltungsgericht näher begründeten Annahmen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
Die Klägerin wendet zunächst ein, sie habe entsprechend ihren Erfahrungen aus der ersten Klausur dort gemachte Fehler vermieden und damit ordnungsgemäße, den Anforderungen entsprechende Leistungen erbracht. Ein Beurteilungsfehler ist mit diesem Vorbringen schon mangels jedweder weiteren Substantiierung nicht aufgezeigt. Unabhängig davon verkennt die Klägerin, dass allein die Vermeidung von in einer vorangegangenen Klausur unterlaufenen Fehlern nicht zwingend das Bestehen der hier streitigen Klausur zur Folge haben muss. Das Nichtbestehen der Wiederholungsklausur kann vielmehr auch auf anderen oder weiteren Fehlern beruhen und gegebenenfalls in beurteilungsfehlerfreier Weise darauf gestützt werden. Im Übrigen hatte die Wiederholungsklausur nach den im Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2010 zitierten Ausführungen der Prüfer (vgl. S. 5, 3. Absatz) eine jedenfalls teilweise abweichende Fallgestaltung zum Gegenstand. Schon aus diesem Grund kann dem Umstand, dass in der vorangegangenen Klausur unterlaufene Fehler vermieden worden seien, keine hinreichende Aussagekraft für die behauptete Rechtswidrigkeit der Beurteilung der Wiederholungsklausur mit „nicht ausreichend“ zukommen.
Die weiter erhobene Rüge, die in der Klausur vorhandene Randbemerkung (zu Ziffer 2.) stelle keine Monierung des Fehlers dar und dürfe somit nicht zu Punktabzug führen, ist schon mangels jedweder dieses Vorbringen konkretisierender Ausführungen nicht nachvollziehbar.
Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin rügt, dass die von dem Prüfer KR I. angelegten Bewertungsmaßstäbe offenbar erheblich abwichen von denen des POR S. und somit unterschiedliche Lösungen nach dem Verständnis der Prüflinge als vertretbar und korrekt zu bezeichnen seien. Weitere konkretisierende Darlegungen zu diesem Einwand enthält das Zulassungsvorbringen nicht. Der Vortrag, es seien konkrete Lösungsvorschläge der Klägerin beanstandet worden, die im Vergleich zu Klausuren anderer Prüflinge als korrekt und ordnungsgemäß beurteilt worden seien, hilft insoweit nicht weiter. Es ist schon nicht ansatzweise zu erkennen, ob und gegebenenfalls welche in der Wiederholungsklausur enthaltenen Lösungsansätze oder Aussagen nach Auffassung der Klägerin – obwohl sie möglicherweise vertretbar gewesen wären – als unzutreffend bewertet worden sein sollen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht den im Schriftsatz der Klägerin vom 16. November 2010 enthaltenen Vortrag in seine Entscheidungsfindung nicht hinreichend mit einbezogen hat. Allein aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht die darin enthaltenen Rügen in den Urteilsgründen nicht im einzelnen aufgegriffen, sondern lediglich mit allgemein gehaltenen Formulierungen festgestellt hat, im Sinne der Rechtsprechung als relevant anzusehende Beurteilungsfehler seien weder vorgetragen noch anderweitig feststellbar, lässt sich dieser Schluss nicht ziehen.
Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Frage,
„ob Prüfungsmaßstäbe einheitlich für alle Prüflinge und für alle Prüfer und Lehrer gelten“,
ist bereits zweifelhaft, ob damit eine hinreichend konkretisierte Rechtsfrage aufgeworfen ist. Unabhängig davon wird mit dem Zulassungsvorbringen deren Entscheidungserheblichkeit nicht substantiiert aufgezeigt.
Schließlich lässt sich dem Vortrag, die Rechtsangelegenheit besitze „grundsätzliche Bedeutung unter dem Gesichtspunkt, dass das erstinstanzliche Gericht den Bekundungen des POR S. als Zeugen entscheidende Bedeutung beigemessen hat“, keine im Sinne dieses Zulassungsgrundes klärungsbedürftige und über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage entnehmen. Dass das Verwaltungsgericht nach Auffassung der Klägerin offenbar eine unzutreffende Beweiswürdigung vorgenommen haben soll, mag – dies als zutreffend unterstellt – gegebenenfalls zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung führen; Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lassen sich daraus jedoch nicht herleiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).