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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2017/23·25.03.2026

Polizeivollzugsdienst: Bandscheibenvorfall und Zulassung der Berufung abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte im Wege der Verpflichtungsklage, trotz operiertem Bandscheibenvorfall weiter am Auswahlverfahren zur Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst teilzunehmen, und beantragte die Zulassung der Berufung. Das OVG verneinte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie einen Verfahrensfehler. Es bestätigte, dass sich ein Einstellungsverfahren nach Besetzung der Stellen regelmäßig erledigt und für spätere Einstellungstermine eine (erneute) Bewerbung darzulegen ist. Eine weitere Beweisaufnahme drängte sich ohne förmlichen Beweisantrag nicht auf; die privaten Atteste erschütterten die polizeiärztliche Einschätzung nicht.

Ausgang: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil wurde als unbegründet abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzen eine substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Entscheidungsgründen binnen der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO voraus.

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Wer die Zulassung der Berufung begehrt, muss darlegen, warum das erstinstanzliche Ergebnis aus Sicht des Berufungsgerichts ernstlich zweifelhaft ist; bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht.

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Bei regelmäßig wiederkehrenden Einstellungsterminen erlischt ein materieller Einstellungsanspruch grundsätzlich mit Verstreichen des konkreten Einstellungszeitpunkts und Besetzung der Stellen; das Verfahren erledigt sich insoweit.

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Ein Aufklärungsmangel liegt bei anwaltlich vertretener Partei ohne förmlichen Beweisantrag nur vor, wenn sich dem Tatsachengericht aus seiner materiell-rechtlichen Sicht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen musste.

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Liegt ein verwertbares behördlich eingeholtes medizinisches Gutachten vor, darf das Gericht hierauf abstellen und muss ein weiteres Sachverständigengutachten nur bei erkennbaren inhaltlichen Mängeln, Widersprüchen oder Zweifeln an Sachkunde bzw. Unparteilichkeit einholen.

Relevante Normen
§ VwGO § 86 Abs. 1§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr 5 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 7734/22

Leitsatz

Erfolgloser Zulassungsantrag einer wegen eines Bandscheibenvorfalls operierten Bewerberin, die die Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, sie weiter am Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst teilnehmen zu lassen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Die Klägerin stützt ihn ausdrücklich auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und macht zudem sinngemäß das Vorliegen eines erheblichen Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.

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I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Dies ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.

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1. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit der Klage. Ihr hiergegen gerichtetes Zulassungsvorbringen genügt bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Einwand, eine Erledigung habe nicht stattgefunden; aus den Ausführungen erster Instanz sei vielmehr erkennbar, dass sie die Einstellung in den Polizeidienst für die Zukunft anstrebe, weshalb sie auch ein Rechtsschutzinteresse zur Feststellung ihrer Polizeidiensttauglichkeit für die kommenden Jahre habe, setzt sich schon nicht hinreichend mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Es entspricht zunächst der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats, dass, sofern - wie im Falle des nordrhein-westfälischen Polizeivollzugs­dienstes - Stellen für Beamte zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten ausgeschrieben und besetzt werden, der materielle Einstellungsanspruch grundsätzlich mit dem Verstreichen des Einstellungszeitpunkts und der Besetzung der Stellen durch andere Bewerber erlischt und sich das Verfahren damit erledigt.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.2010 - 2 C 22.09 -, BVerwGE 136, 140 = juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 30.11.2017 - 6 A 2111/14 -, juris Rn. 53.

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Weiter hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, soweit das Verfahren den kommenden Einstellungstermin (1.9.2024) betreffe, habe die Klägerin weder vorgetragen noch sei sonst ersichtlich, dass sie sich insoweit überhaupt beworben habe. Gegenteiliges zeigt die Klägerin auch mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf. Ihr Einwand, weiterhin eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst zu begehren, geht an diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei.

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2. Ungeachtet dessen, dass nach dem Vorstehenden die selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit der Klage durch das Zulassungsvorbringen bereits nicht durchgreifend erschüttert wird, führt auch das Vorbringen der Klägerin gegen die ausführlich begründeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Ihr Einwand, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung nicht alleine die Feststellungen des Polizeiarztes zugrunde legen dürfen, denen sie mit der Klagebegründung und auch in der Folgezeit entgegengetreten sei, setzt sich erneut nicht hinreichend mit den eingehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil auseinander und entspricht daher auch insoweit nicht dem Darlegungserfordernis. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 7 f. des Entscheidungsabdrucks ausgeführt, der polizeiärztlichen Bewertung, die Klägerin sei aufgrund eines Bandscheibenvorfalls polizeidienstuntauglich, sei diese nicht substan­tiiert entgegengetreten. Ihre aktuelle Beschwerdefreiheit und auch der Umstand, dass sie im hochklassigen Bereich Fußball spiele, sage nichts darüber aus, ob sie den erheblichen körperlichen Belastungen im Dienst gewachsen sei; bei ihrer sport­lichen Betätigung habe sie nicht - wie im Dienst - eine Belastung von ungefähr 20 kg zu stemmen. Überdies sei im Dienst ggf. auch der Einsatz einer sogenannten Ramme zum Aufstemmen von Türen erforderlich, die ihrerseits ein zusätzliches Gewicht von etwa 20 kg aufweise. Dass die Klägerin diesen körperlichen Anforderungen entgegen den polizeiärztlichen Feststellungen gewachsen sei, lasse sich den von ihr vorgelegten ärztlichen Befunden nicht entnehmen. Auch mit ihrem weiteren Zulassungsvorbringen, sie sei ausweislich der Feststellungen ihres Privatarztes Dr. S. in dem als Anlage 1 zur Klagebegründung eingereichten Attest vom 28.2.2023 beschwerdefrei und dauerhaft polizeidienstfähig; die Sporttauglichkeit sei dadurch, dass sie im Leistungsbereich Fußball spiele, nachgewiesen worden, wiederholt die Klägerin lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen. Eine Auseinandersetzung mit der insoweit detaillierten Begründung des erstinstanzlichen Urteils, die diese Einwände bereits aufgegriffen hat, unterbleibt.

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3. Ohne Erfolg bleibt weiter das Vorbringen der Klägerin, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, mit dem der Klage ohne Durchführung einer Beweisaufnahme eine Absage erteilt worden sei. Die von ihr eingereichten Nachweise zur Sporttauglichkeit und Polizeidiensttauglichkeit seien ausreichend, um die Sichtweise des Polizeiarztes zu erschüttern; sie seien hinreichende Anknüpfungstatsachen, um weitergehende Feststellungen treffen zu können, wie ohnehin der Grundsatz der Amtsermittlung gelte.

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Zwar kann ein - hiermit ebenfalls geltend gemachter - Verfahrensfehler Richtigkeitszweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen.

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Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, 6. Aufl. 2025, VwGO § 124 Rn. 80.

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Ein solcher, grundsätzlich auch im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender, Aufklärungsmangel kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat, absieht, obwohl sie sich ihm hätte aufdrängen müssen.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.5.2018 - 2 B 12.18 -, Buchholz 239.1 § 36 BeamtVG Nr 3 = juris Rn. 6, vom 18.2.2015 - 1 B 2.15 - juris Rn. 2, und vom 2.11.2017 - 4 B 62.17 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 10.12.2024 - 6 A 2422/22 -, juris Rn. 35, jeweils m. w. N.

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Dazu ist substantiiert darzulegen, weshalb sich dem Tatsachengericht aus seiner maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um - mögliche - Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in einer Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweis­anträgen, zu kompensieren.

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Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24.5.2024 - 2 B 2.24 -, juris Rn. 7.

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Förmliche Beweisanträge hat die erstinstanzlich anwaltlich vertretene Klägerin nicht gestellt. Sie hat vielmehr auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet.

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Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht hin­reichend ermittelt hat und der schriftsätzlichen Beweisanregung vom 14.3.2023 zur Einholung eines fachmedizinischen Sachverständigengutachtens - wohl zum Beweis einer vollständigen Ausheilung ihrer aus dem Bandscheibenvorfall im Jahr 2018 resultierenden Beeinträchtigungen und ihrer dauerhaften Polizeidienstfähigkeit - zu Unrecht nicht nachgekommen ist. Liegen - wie hier - bereits inhaltlich verwertbare Gutachten vor, so steht es nach § 98 VwGO i. V. m. §§ 404 und 412 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Es kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von der zuständigen Behörde im vorausgehenden Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind. Die unterlassene Einholung eines zusätzlichen Gutachtens ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn das vorliegende Gutachten seinen Zweck nicht zu erfüllen vermag, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Dies ist der Fall, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt jedoch nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.5.2018 - 2 B 12.18 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2026 - 1 A 2133/23 -, juris Rn. 43.

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Die Zulassungsbegründung zeigt schon nicht auf, dass die polizeiamtsärztlichen Stellungnahmen des Polizeiarztes LRMD Dr. V. (vgl. deren Wiedergabe im vorgerichtlichen Schriftsatz des Beklagten vom 11.4.2022, im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 5.5.2023 und die mit Schriftsatz vom 13.9.2023 eingereichte Stellungnahme vom 25.8.2023) die vorstehenden Mängel aufwiesen. Die von der Klägerin eingereichten Nachweise zu ihrer Sporttauglichkeit sowie das von ihr eingereichte Attest des Dr. S. vom 28.2.2023 waren auch unter Berücksichtigung des von ihr eingereichten radiologischen Befundberichts des Medizinischen Versorgungszentrums B. GmbH vom 27.2.2023 nicht geeignet, die polizeiamtsärztliche Einschätzung zu ihrer Polizeidienstuntauglichkeit zu erschüttern. Wie bereits das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt hat, zeigen die von der Klägerin eingereichten Belege nicht auf, dass sie trotz des festgestellten Befundes eines Bandscheibenvorfalls im Bereich LWK 4/5 entgegen der polizeiärztlichen Einschätzung den besonderen Anforderungen des Polizeidienstes dauerhaft gewachsen ist. Die im Attest des Dr. S. vom 28.2.2023 aufgestellte bloße Behauptung der dauerhaften Polizeidienstfähigkeit und Beschwerdefreiheit bleibt ohne nähere Ausführungen und Auseinandersetzung mit den entsprechenden Ausführungen des Polizeiarztes und den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst; sie genügt deswegen nicht, um diese zu erschüttern. Insoweit hat bereits der Polizeiarzt LRMD Dr. V. in seiner Stellungnahme vom 4.5.2023 festgestellt, dass das vorgelegte Attest des Orthopäden Dr. S. zu keiner anderen Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit führt. Er hat dabei nicht in Abrede gestellt, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt beschwerdefrei gewesen sein mag; dies bedeute jedoch nicht, dass die Belastbarkeit der Wirbelsäule nicht eingeschränkt sei. Diese Einschätzung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. In diesem Zusammenhang ist überdies festzustellen, dass ausweislich des radiologischen Befundberichts des Medizinischen Versorgungszentrums B. GmbH vom 27.2.2023, der in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem vorstehenden Attest des Dr. S. erstellt worden ist, bei der Klägerin auch zu diesem Zeitpunkt eine Osteochondrose mit mediobilateralem Prolaps links foraminal betont im Bereich des LWK 4/5 sowie eine Spondylarthrose ebenfalls im Bereich LWK 4/5 und 5/S1 bestand. Der Polizeiarzt LRMD Dr. V. hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 25.8.2023 ausgeführt, der Befundbericht belege keine Verbesserung, sodass es bei der Feststellung der Polizeidienstuntauglichkeit verbleibe. Gleiches gilt für die von der Klägerin angeführten bisherigen sportlichen Aktivitäten, aufgrund derer sie eine (nicht maßgebliche) subjektive Einschätzung ihrer seinerzeitigen Leistungsfähigkeit abgibt.

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II. Auch ein Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, der dem Zulassungsvorbringen schon nur sinngemäß entnommen werden kann, liegt nicht vor.

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1. Insoweit wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen (unter I.3.) Bezug genommen, soweit die Klägerin einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO rügt.

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2. Ohne Erfolg bleibt ferner ihr Einwand, es sei erstaunlich, dass das Verwaltungsgericht trotz langer Verfahrensdauer nicht darauf hingewiesen habe, dass nach seiner Rechtsauffassung die Klage bereits unzulässig sei. Soweit die Klägerin damit eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Form einer Überraschungsentscheidung zu rügen beabsichtigt, legt sie dies zum einen bereits nicht ausdrücklich dar. Zum anderen liegt eine solche auch nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsäch­lichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten.

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Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19.7.2010 - 6 B 20.10 -, NVwZ 2011, 372 = juris Rn. 4.

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Inwieweit dies hier der Fall gewesen sein könnte, ist weder dargelegt noch sonst erkennbar. Insbesondere musste die Klägerin nach dem bisherigen Prozessverlauf gerade angesichts der langen Verfahrensdauer und des Umstands, dass ihre Bewerbung sich jedenfalls nach Aktenlage ausdrücklich nur auf den Einstellungszeitpunkt im September 2022 bezog, auch damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht die Klage in Bezug auf einen späteren Einstellungszeitpunkt wegen eines nicht nachgewiesenen Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abweisen könnte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).