Zulassungsablehnung der Berufung wegen grober Fahrlässigkeit bei Parkplatzunfall
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihres Sachschadensersatzanspruchs nach dem Beamtengesetz. Das OVG nimmt keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Feststellung grober Fahrlässigkeit beim Rückwärtsfahren und verneint daher die Zulassung (§124 VwGO). Die Ermessensentscheidung, Ersatz wegen grober Fahrlässigkeit nicht zu gewähren, ist rechtlich nicht zu beanstanden; die Kosten trifft die Klägerin.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung (§124 VwGO) mangels ernstlicher Zweifel und grundsätzlicher Bedeutung verworfen; Antragstellerin trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; ohne solche Zweifel ist die Berufung nicht zuzulassen.
Die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; bloße örtliche oder einzelfallbezogene Einwände genügen nicht.
Bei Beamten- oder Dienstherrnhaftungsansprüchen kann die Dienststelle im Rahmen ihres Ermessens die Zahlung von Ersatzleistungen verweigern, wenn die Geschädigte grob fahrlässig gehandelt hat.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt wird; das Unterlassen einfachster, naheliegender Vorsichtsmaßnahmen (z. B. Vorabprüfung des Rückraum) kann grobe Fahrlässigkeit begründen.
Nutzungsentschädigungen für die Dauer der Reparatur können als lediglich mittelbarer Schaden im Ermessen der Verwaltung von der Ersatzleistung ausgeschlossen werden.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
- Verwaltungsgericht Arnsberg2 K 2054/1126.03.2013Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Arnsberg2 K 2888/0913.01.2010Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Arnsberg2 K 580/0417.01.2006Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 2399/0209.07.2003ZustimmendOVG NRW, Beschluss vom 13.01.2000 – 6 A 2016/99 –
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 9165/96
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.606,70 DM festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch.
Aus den von der Klägerin in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten, an denen sich die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren ausrichtet,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 - Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -,
ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Das Verwaltungsgericht hat eine Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin Sachschadensersatz gemäß § 91 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Höhe von 6.606,70 DM wegen eines Verkehrsunfalls auf einem Hofgelände zu zahlen, bei welchem die Klägerin beim Rückwärtssetzen mit ihrem Pkw gegen einen Blumenkübel gefahren war, mit der Begründung verneint: Die Ermessensentscheidung, eine Ersatzleistung wegen grob fahrlässiger Verursachung des Unfalls durch die Klägerin abzulehnen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Ermessenspraxis stehe mit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften im Einklang und halte sich auch im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Die Unfallverursachung sei vom Beklagten zutreffend als grob fahrlässig eingestuft worden. Grob fahrlässig handele, wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletze. Das sei der Fall, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt würden und das nicht beachtet werde, was im gegebenen Falle jedem habe einleuchten müssen. Die Klägerin habe beim Rückwärtsfahren die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblichst außer Acht gelassen. "Rückwärtsfahren" sei ein besonders gefährliches Fahrmanöver, das äußerste Sorgfalt erfordere und bei dem der Fahrzeugführer sich erforderlichenfalls einweisen lassen müsse. Die Klägerin habe es unterlassen, sich vor Antritt der Fahrt zu vergewissern, ob der Raum hinter ihrem Fahrzeug frei sei, und deswegen den niedrigen Blumenkübel nicht gesehen. Sie habe anschaulich ausgeführt, dass es sich um einen ungeordnet vollgeparkten und unübersichtlichen Parkplatz gehandelt habe, den sie zuvor nicht gekannt habe. Gerade weil beim Rückwärtsfahren die gesamte Aufmerksamkeit des Fahrers bereits davon in Anspruch genommen werde, darauf zu achten, dass kein anderer von der Seite oder von hinten in den Gefahrenraum gelange, hätte sie sich vor Antritt der Rückwärtsfahrt vergewissern müssen, dass der Raum hinter ihrem Fahrzeug frei (von bereits bei Fahrtantritt vorhandenen Hindernissen) sei. Es genüge nicht, wenn dies nur während der Rückwärtsfahrt durch einen Blick nach hinten versucht werde. Insoweit handele es sich um einfachste und ganz naheliegende Überlegungen. Die in dem streitigen Betrag enthaltene Nutzungsentschädigung für die Dauer der Reparatur des Pkws der Klägerin sei als lediglich mittelbarer Schaden ohnehin nach der Ermessenspraxis des Beklagten nicht zu gewähren.
Die Klägerin macht geltend: Sie habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Letzteres sei beispielsweise der Fall, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100 % überschritten werde, wenn in eine Kreuzung bei Rotlicht eingefahren werde oder wenn ein Stoppschild überfahren werde. Damit lasse sich ihr Verhalten nicht vergleichen. Sie habe sich beim Rückwärtsfahren vergewissert, dass hinter ihrem Pkw keine Hindernisse vorhanden gewesen seien. Das tatsächlich vorhandene sehr niedrige Hindernis des Blumenkübels hätte sie nur durch nochmaliges Aussteigen erkennen können. Somit sei lediglich von einer "unbewußten" und "einfachen Fahrlässigkeit" und nicht von einem subjektiv schweren Verschulden auszugehen.
Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Dessen Wertung des Verhaltens der Klägerin bei dem Rückwärtsfahren auf dem Parkplatz als grob fahrlässig wird dadurch nicht ernstlich in Frage gestellt. Den Angaben der Klägerin ist zu entnehmen, dass sie auf einem ungeordnet vollgeparkten Hofgelände, auf welchem sie ihr Fahrzeug zum ersten Mal abgestellt hatte und das sie auch sonst vorher nicht kannte, rückwärts fuhr, ohne zuvor (vor dem Einsteigen in ihr Fahrzeug) die Strecke, die sie rückwärts fahren wollte, auf Hindernisse überprüft zu haben. Sie verließ sich darauf, der Blick in den Rückspiegel bzw. durch die Heckscheibe und die Seitenfenster während der Rückwärtsfahrt reichten aus. Dass das nicht genügte, sondern dass sie sich die Fahrstrecke, bevor sie zurücksetzte, gerade auch auf niedrige Hindernisse hätte ansehen müssen, die aus dem Auto heraus nicht ohne weiteres zu erkennen waren, ist in der Tat eine ganz einfache und naheliegende Überlegung, die jedem einleuchten musste. Indem die Klägerin ihr Verhalten am Steuer danach nicht ausrichtete, verletzte sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße; sie handelte somit grob fahrlässig.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergibt sich aus dem obigen Vorbringen der Klägerin, auf welches sie sich auch im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stützt, ebenfalls nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).