Berufung unzulässig mangels Zulassungsantrags nach § 124 VwGO
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ein. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Berufung als unzulässig, weil weder das Verwaltungsgericht noch das OVG die Berufung zugelassen hatten und die Berufungsschrift keinen Antrag auf Zulassung enthielt. Nachfristige Schriftsätze ändern hieran nichts. Der Kläger trägt die Kosten; Revision nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung als unzulässig verworfen, weil kein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt oder ersichtlich war
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ist nur dann zulässig, wenn sie vom Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 1 VwGO zugelassen wird.
Eine als "Berufung" bezeichnete Rechtsmittelschrift ist nur dann als Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO auszulegen, wenn in ihr Anhaltspunkte für die Absicht enthalten sind, statt einer Berufung einen Zulassungsantrag zu stellen.
Nachfristig bei Gericht eingegangene Schriftsätze sind bei der Auslegung der Rechtsmittelschrift nicht zu berücksichtigen, wenn sie nach Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO eingehen.
Die Zulassungsvoraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO müssen in der Rechtsmittelschrift substantiiert dargestellt oder zumindest inhaltlich zum Gegenstand des Rechtsmittelvortrags gemacht werden; bloße Verweise auf erstinstanzlichen Vortrag genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 533/05
Tenor
Die Berufung wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf die Streitwertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die am 15. Juli 2008 eingelegte Berufung, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss entscheidet, ist unzulässig.
Gemäß § 124 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Eine Zulassung der Berufung ist weder im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts noch durch das Oberverwaltungsgericht erfolgt.
Die Berufungsschrift kann nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO verstanden werden. Eine entsprechende Auslegung kommt nur in Betracht, wenn sich in der Rechtsmittelschrift Anhaltspunkte für die Absicht finden, entgegen dem Wortlaut nicht Berufung einzulegen, sondern einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1998 - 2 B 20.98 -, NVwZ 1991, 641; BayVGH, Beschluss vom 28. Juni 1999 - 21 B 98.3408 -; OVG M.-V., Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 2 L 170/97 -, DÖV 1998, 82.
Solche Anhaltspunkte finden sich in der Berufungsschrift des anwaltlich vertretenen Klägers nicht. Sie enthält keine Hinweise auf die Zulassungsvoraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO. Vielmehr hebt sie die Bezeichnung als "Berufung" zweifach hervor und bezeichnet den Kläger und das beklagte Land als "Berufungskläger" und "Berufungsbeklagter".
Der Schriftsatz des Klägers vom 18. August 2008 ist für die Auslegung der Rechtsmittelschrift nicht heranzuziehen, weil er nach Ablauf der Antragsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangen ist. Im Übrigen bietet auch er keinen Anhalt dafür, dass ein Antrag auf Zulassung der Berufung beabsichtigt war. Der in dem Schriftsatz enthaltene Antrag zielt auf eine Sachentscheidung. Die Begründung erschöpft sich in einer Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag, ohne die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zu nennen oder sie wenigstens ihrem Inhalt nach zum Gegenstand des Rechtsmittelvortrags zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG hierfür nicht gegeben sind.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.