Zulassung der Berufung abgelehnt – fehlende Darlegung von Zulassungsgründen (rechtliches Gehör)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil und rügte vorrangig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen verspäteter Zustellung/Verkündung. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, da die in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe nicht konkret und fallbezogen dargelegt worden seien. Die Akten belegten zudem, dass das Urteil am 23.8.2021 verkündet und beurkundet worden war; bloße Zustellverzögerungen begründen keine Gehörsverletzung. Eine Überraschungsentscheidung oder Fehlen der Entscheidungsgründe war nicht nachgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiiert dargelegter Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt voraus, dass der Zulassungsgrund unter konkreter, fallbezogener Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil dargelegt wird, sodass das Gericht allein auf Grundlage der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage entscheiden kann.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass vorgetragenes Tatsachen- oder Rechtsvorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Die Unterscheidung zwischen Verkündung nach § 116 Abs. 1 VwGO und Zustellung nach § 116 Abs. 2 VwGO ist maßgeblich; die beurkundete Verkündung eines Urteils begründet regelmäßig keinen Gehörsmangel, auch wenn die tatsächliche Zustellung später erfolgt.
Fehlende Entscheidungsgründe begründen einen absoluten Revisionsgrund, wenn das vollständige, unterzeichnete Urteil nicht innerhalb der vorgesehenen Frist zur Geschäftsstelle gelangt ist; aus der öffentlichen Urkunde ergibt sich jedoch Beweiswirkung, die vom Antragsteller zu widerlegen ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 3803/18.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. August 2021 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. nur: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194, m. w. N.
Mit seinem Zulassungsvorbringen hat der Kläger keinen - allein geltend gemachten - Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO dargelegt.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet aber nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs festzustellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Vgl. etwa: BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 26.9.2012 - 2 BvR 938/12 -, BVerfGK 20, 53 = juris Rn. 20, und vom 7.12.2006 - 2 BvR 722/06 -, BVerfGK 10, 41 = juris Rn. 22 f.; BVerwG, Beschlüsse vom 23.3.2021 - 4 BN 35.20 -, juris Rn. 17, und vom 15.12.2011 - 10 B 38.11 -, juris Rn. 2.
Der von dem Kläger gerügte Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, 108 Abs. 1 VwGO wegen erheblicher Überschreitung der Frist des § 116 Abs. 2 VwGO - die Zustellung des auf die mündlichen Verhandlung vom 12.7.2021 ergangenen Urteils ist erst am 13.12.2021 erfolgt - ist schon aus tatsächlichen Gründen nicht gegeben.
Entgegen dem Zulassungsvorbringen liegt kein Fall des § 116 Abs. 2 VwGO vor, wonach das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln ist, wenn das Urteil nicht verkündet, sondern (nur) zugestellt wird. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.7.2021 den Kläger persönlich zu seinem Verfolgungsschicksal gehört. Da der Prozessbevollmächtigte des Klägers aufgrund eines kurzfristig eingetretenen Krankenhausaufenthalts nicht anwesend war, beschloss das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung, den Beteiligten eine Entscheidung zuzustellen. Nachfolgend beschloss das Gericht unter dem gleichem Datum, dass dem Kläger aufgrund der krankheitsbedingten Abwesenheit seines Prozessbevollmächtigten bis zum 16.8.2021 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde; gleiches gelte auch für den Beklagten. Zugleich beraumte es einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 23.8.2021 an. In dem Termin vom 23.8.2021 verkündete das Gericht ausweislich des Protokolls das „anliegende Urteil“. In der Akte dem Protokoll nachgeheftet ist das verfahrensgegenständliche Urteil einschließlich Tatbestand und Entscheidungsgründen. Dieses trägt den von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gezeichneten Vermerk „Verkündet am 23. August 2021“ sowie den mit deren Paraphe versehenen weiteren Stempel „Zur Geschäftsstelle am 23. AUG. 2021“. Mithin ist das Urteil durch das Verwaltungsgericht in einem gesonderten Termin nach § 116 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 VwGO verkündet worden. Die daraufhin erfolgte Zustellung des Urteils nach § 116 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist von der nach Abs. 2 zu unterscheiden.
Eine Anwendbarkeit des § 116 Abs. 2 VwGO ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom 12.7.2021, eine Entscheidung werde den Beteiligten schriftlich zugestellt. Selbst wenn man hierin einen Beschluss nach § 116 Abs. 2 VwGO (und nicht nur eine Ankündigung einer weiteren, ggf. verfahrenslenkenden Entscheidung) sieht, hätte das Gericht diesen durch den weiteren Beschluss vom gleichen Tage mit der Anberaumung eines Verkündungstermins geändert. Aus der Tatsache, dass § 116 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 VwGO die sofortige Anberaumung des Verkündungstermins vorsieht, folgt jedenfalls keine Unwirksamkeit eines nachgeschobenen Beschlusses.
Vgl. zur Nachholung eines Beschlusses nach § 116 VwGO: BVerwG, Urteil vom 1.7.1975 - I C 77.70 -, NJW 1976, 124; Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 116 Rn. 30.
Auch soweit man den Zulassungsvortrag des Klägers nicht auf die gerügte Vorschrift des § 116 Abs. 2 VwGO beschränkt, sondern hierin auch eine Rüge dahingehend sieht, das vollständig abgefasste Urteil sei erst so spät nach der mündlichen Verhandlung bzw. nach der Verkündung vollständig abgefasst zur Geschäftsstelle gelangt, dass hierin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Vgl. zur Übertragung der zu § 116 Abs. 2 VwGO aufgestellten Maßstäbe auch auf den Zeitraum zwischen mündlicher Verhandlung und Urteilsverkündung: Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 116 Rn. 14; zur Folge eines Verstoßes gegen § 117 Abs. 4 VwGO, wonach das Urteil zwei Wochen nach der Verkündung der Geschäftsstelle vollständig abgefasst zu übergeben ist, vgl.: BVerwG, Urteil vom 30.5.2012 - 9 C 5.11 -, NVwZ 2013, 218 = juris Rn. 23 f.; Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 117 Rn. 92.
Ausweislich der auf dem Urteilsabdruck aufgebrachten Stempel ist das vollständig abgefasste und unterzeichnete Urteil am 23.8.2021 zur Geschäftsstelle gelangt. Das Urteil einschließlich des auf ihm angebrachten Verkündungsvermerks und des mit der Paraphe der Urkundsbeamtin versehenen Vermerks der Übergabe an die Geschäftsstelle stellt eine öffentliche Urkunde dar, die nach § 415 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO den vollen Beweis des durch die Urkundsperson beurkundeten Vorgangs erbringt. Den nach §§ 173 Satz 1 VwGO, 415 Abs. 2 ZPO möglichen Gegenbeweis hat der Kläger mit seinem Vortrag, aufgrund der Zustellung am 13.12.2021 sei zu vermuten, dass das Urteil erst am 12.12.2021 zur Geschäftsstelle gelangt sei, erkennbar nicht erbracht. Dass das Urteil ausweislich der Gerichtsakte sodann erst mit erheblicher Verspätung den Beteiligten zugestellt worden ist, hat insoweit keine rechtliche Bedeutung.
Ein Zulassungsgrund ergibt sich auch nicht in Bezug auf die - vom Kläger nicht ausdrücklich gerügte - Überschreitung der Frist von zwei Wochen für die Verkündung des Urteils nach der mündlichen Verhandlung aus § 116 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 VwGO. Unabhängig davon, dass es sich hierbei nur um eine Soll-Vorschrift handelt, ist nicht erkennbar, dass die Verkündung sechs Wochen nach der mündlichen Verhandlung einer hinreichenden Erinnerung des Gerichts und damit der Beurkundungsfunktion des Urteils entgegengestanden hätte. Dies wird von dem Kläger auch nicht aufgezeigt.
Vgl. zu einer vergleichbaren Zeitspanne von sechseinhalb Wochen: Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 116 Rn. 12, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 10.3.1983 - 7 C 93.82 -, Buchholz 310 § 116 Nr. 15 = juris Rn. 27.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit man - anders als der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen - hinsichtlich des gerügten Sachverhalts nicht § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, sondern den absoluten Revisionsgrund des Fehlens von Entscheidungsgründen (Nr. 6) für einschlägig erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt jedenfalls ein Urteil, das nicht innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen von den Richtern unterschrieben zur Geschäftsstelle des Gerichts gelangt, als "nicht mit Gründen versehen" und ist deswegen auf eine Rüge ohne Weiteres aufzuheben.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.9.1999 - 8 B 124/99 -, NVwZ 1999, 1334 = juris Rn. 2, und vom 20.9.1993 - 6 B 18.93 -, NJW 1994, 273 = juris Rn. 5; vgl. hierzu auch Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27.4.1993 - GmS-OGB 1/92 -, BVerwGE 92, 367 = juris Rn. 18.
Dies kann im Einzelfall bei Hinzutreten besonderer Umstände auch anzunehmen sein, wenn die Fünfmonatsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.5.2012 - 9 C 5.11 -, NVwZ 2013, 218 = juris Rn. 24.
Nach den obigen Ausführungen ist aber auch dies durch das Zulassungsvorbringen angesichts des beurkundeten zeitlichen Ablaufs nicht dargelegt worden.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch keine Überraschungsentscheidung vor. Dies wäre der Fall, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit welcher der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.1.2010 - 5 B 21.09 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris Rn. 18.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Aufgrund des Hinweises des Verwaltungsgericht, seine Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft könnten möglicherweise erfolgreich sein, konnte der Kläger entgegen seinem Vortrag nicht "darauf vertrauen, dass" seine "Angaben zu einem positivem Ergebnis führen" würden. Mit der verwendeten Formulierung "könnten möglicherweise" hat das Gericht ein abweichendes Ergebnis seiner rechtlichen Bewertung nicht ausgeschlossen und die vom Kläger erwartete Würdigung erst recht nicht "zugesichert".
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).