Zulassungsantrag zur Berufung wegen angeblicher Gehörsverletzung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung mit dem Vorwurf einer Gehörsverletzung wegen versagter Prozesskostenhilfe und der dadurch unterbliebenen anwaltlichen Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung. Das Gericht stellt fest, dass die Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt sind. Es liegt kein Verfahrensfehler vor, weil der Prozessbevollmächtigte weiterhin bevollmächtigt war und umfangreich vorgetragen hat; konkrete, unterbliebene Beweisanträge werden nicht benannt. Der Antrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiiert dargelegter Zulassungsgründe als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung muss hinreichend darlegen, welche konkreten Zulassungsgründe (z. B. Gehörsverletzung) vorliegen; eine bloße Wiedergabe des Sachverhalts und erstinstanzlicher Schriftsätze genügt nicht.
Eine Gehörsverletzung nach Art. 103 GG/§ 108 Abs. 2 VwGO liegt nur vor, wenn die Versagung von Prozesskostenhilfe in rechtswidriger Weise dazu geführt hat, dass anwaltliche Vertretung tatsächlich vereitelt und dadurch entscheidungserhebliche Beweiserhebungen verhindert wurden.
Die fortbestehende und nicht widerrufene Bevollmächtigung sowie umfangreiche schriftliche Vorträge des Prozessbevollmächtigten sprechen gegen das Vorliegen einer Gehörsverletzung, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche zusätzlichen Beweisanträge bei Anwesenheit gestellt worden wären.
Kosten des Zulassungsverfahrens können dem Antragsteller auferlegt werden; Gerichtskosten können gemäß § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG entfallen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 4749/17.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Zulassungsgründe lassen sich den Ausführungen auf den Seiten 2 bis 15 (bis III.) der Antragsschrift nicht entnehmen. Sie geben lediglich den Sachverhalt sowie erstinstanzliche Schriftsätze wieder.
Das Antragsvorbringen zeigt nicht auf, dass die sodann (ab Seite 15 unten) allein geltend gemachte Gehörsverletzung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegt. Der Kläger beruft sich darauf, sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei dadurch missachtet worden, dass wegen der zu Unrecht erfolgten Versagung von Prozesskostenhilfe sein Prozessbevollmächtigter nicht in der mündlichen Verhandlung für ihn aufgetreten und so die Stellung von Beweisanträgen unmöglich gemacht worden sei. Damit wird kein Verfahrensfehler dargelegt.
Zwar kann der Anspruch eines Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO dadurch verletzt werden, dass ihm in rechtswidriger Weise Prozesskostenhilfe vorenthalten und er dadurch um die Möglichkeit anwaltlichen Beistandes gebracht wird mit der Folge, dass dies als Gehörsverstoß dem angefochtenen Urteil anhaftet.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2006 - 6 B 29.06 -, juris Rn. 5 f.; OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2008 - 13 A 2643/07.A -, juris Rn. 22; Bay.VGH, Beschluss vom 20. September 2017 ‑ 15 ZB 17.31105 -, juris Rn. 6.
Dass die Voraussetzungen vorliegen, wird mit dem Zulassungsantrag nicht dargelegt. Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger auch nach der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags - bis heute - durchgehend durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten war. Dieser hat das Mandat nicht niedergelegt, sondern vielmehr vor der mündlichen Verhandlung, zu der er unter Hinweis auf die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht erschienen ist, noch umfangreich vorgetragen. Es ist nicht erkennbar, dass angesichts dessen auch im Termin eine anwaltliche Vertretung geboten gewesen wäre.
Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2008 - 13 A 2643/07.A -, a. a. O., Rn. 22.
Mit der Antragsbegründung wird auch nicht dargelegt, welche Beweisanträge der Prozessbevollmächtigte bei Anwesenheit gestellt hätte, etwa welche konkreten Fragen ungeachtet des von ihm bereits vorgelegten Erkenntnismaterials aus seiner Sicht noch weiterer Aufklärung bedurft hätten. Das Zulassungsvorbringen richtet sich vielmehr im Stile einer Berufungsschrift gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, wegen der vorgetragenen Aktivitäten für die Partei „Ahwazi Democratic Popular Front“ sei der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran keiner mit einem Verfolgungsgrund verknüpften Verfolgungshandlung ausgesetzt. Dem setzt dieser seine eigene Auffassung entgegen, er werde als Mitglied einer verbotenen Partei als Bedrohung des iranischen Staates angesehen; auf eine hervorgehobene Tätigkeit komme es nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).