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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2007/16·24.07.2017

Zulassung der Berufung zu Einstellungshöchstaltersgrenze im Beamtenrecht abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerfassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das sein Verbeamtungsbegehren wegen Überschreitens der Einstellungshöchstaltersgrenze ablehnte. Streitpunkt sind die Verfassungsmäßigkeit der Höchstaltersgrenze und die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung. Das OVG weist den Zulassungsantrag zurück, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen; frühere bestandskräftige Ablehnungen und das Abwarten einer Neuregelung begründen keine Ausnahme. Der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung des Verbeamtungsbegehrens wegen Überschreitung der Höchstaltersgrenze abgewiesen; Kläger trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; bloße Kritik oder pauschale Rügen genügen nicht.

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Eine gesetzliche Einstellungshöchstaltersgrenze kann mit dem Grundgesetz und Unionsrecht vereinbar sein; den Ländern steht insoweit ein Regelungsspielraum zu.

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Eine früher bestandskräftig gewordene Ablehnung eines Verbeamtungsantrags ist bei der Prüfung von Ausnahmevorschriften (unbillige Verzögerung) nicht zu berücksichtigen.

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Das Abwarten einer gesetzgeberischen Neuregelung nach einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung kann einen zureichenden Grund für Verwaltungshandeln oder -unterlassen darstellen und eine Verletzung der Amtspflicht zur sofortigen Entscheidung ausschließen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 15a Abs. 1 LBG NRW§ 14 Abs. 3 LBG NRW§ 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW a. F.§ 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW n.F.§ 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 3404/16

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Verbeamtungsbegehrens, weil er die Einstellungshöchstaltersgrenze überschreite.

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1. Ohne Erfolg kritisiert der Kläger, dass das Verwaltungsgericht die Neuregelung der Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren nach § 15a Abs. 1 LBG NRW vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938; im Folgenden: LBG NRW a. F.), der § 14 Abs. 3 LBG NRW in der – zwischenzeitlich in Kraft getretenen – Neufassung des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, im Folgenden: LBG NRW n. F.) entspricht, für vereinbar mit höherrangigem Recht gehalten hat. Diese Auffassung entspricht der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach verstößt die nunmehr geregelte Höchstaltersgrenze weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht.

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Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, NVwZ 2017, 481 = juris, Rn. 16 ff.

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Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens an. Insbesondere genügt die Neuregelung den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, BVerfGE 139, 19 = juris.

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Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch mit Blick auf den vom Bundesverfassungsgericht dem beklagten Land zugebilligten Gestaltungsspielraum nicht zu beanstanden, dass dieses die Einstellungshöchstaltersgrenze auf 42 Jahre festgesetzt hat. Dass Nordrhein-Westfalen sich damit im Vergleich der westlichen Bundesländer im untersten Spektrum befinde, wie der Kläger geltend macht, begründet für sich genommen nicht die Verfassungswidrigkeit der Regelung. Der weiter angeführte Umstand, dass bei einem Alter von 42 Jahren nach dem Erdienen der Mindestversorgung noch eine Zeitspanne von mehr als fünf Jahren bis zum regulären Eintritt in den Ruhestand von 67 Jahren bestehe, rechtfertigt auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht dargelegten Grundsätze ebenfalls nicht die Annahme, die gebotene Abwägung sei unzureichend bzw. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet worden. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen, das davon ausgegangen ist, die diesbezügliche Begründung des Gesetzentwurfs durch die Landesregierung (LT-Drs. 16/9759, S. 21 ff.) halte sich im Rahmen der Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 19.

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Hieran vermag auch der vom Kläger noch angesprochene Umstand nichts zu ändern, dass sich die Bundesbank für eine "Rentenerteilung auf 69 Jahre" ausgesprochen habe.

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2. Der Kläger stellt weiter die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, er könne sein Verbeamtungsbegehren nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW a. F. (= § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW n. F.) stützen. Danach können Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zugelassen werden für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.

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a. Aus dem von ihm dargelegten Umstand, dass sein Verbeamtungsbegehren bereits durch Bescheid vom 29. Juli 2010 zu Unrecht unter Berufung auf eine unwirksame Höchstaltersgrenze abgelehnt worden sei, folgt nicht, dass die jetzige Anwendung der wirksamen Altersgrenze unbillig wäre. Denn diese Ablehnung ist bestandskräftig geworden. Nach der Rechtsprechung des Senats, an der er auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens festhält, sind derartige Entscheidungen im Rahmen der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW n.F. (= § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F.) nicht zu berücksichtigen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. April 2011 - 6 A 57/11 -, juris, Rn. 37, und vom 28. November 2013 ‑ 6 A 368/12 -, juris, Rn. 41.

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Die Bestandskraft ist auch nicht durch ein Wiederaufgreifen durchbrochen worden, das mangels Dauerwirkung der Ablehnungsbescheide grundsätzlich nicht in Betracht kommt und auf das im Übrigen kein Anspruch bestünde.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2011 - 6 A 57/11 -, juris, Rn. 10 und 37.

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Der Umstand, dass der Kläger damals erfolglos Klage erhoben hat und der gegen das klageabweisende Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Auf die Gründe für die Bestandskraft, die ein dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall gegenläufiges, aber als zentrales Instrument der Rechtssicherheit ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit darstellt, kommt es nicht an.

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b. Das Zuwarten des beklagten Landes auf das Inkrafttreten einer Neuregelung nach der neuerlichen Antragstellung am 22. Juli 2015 erfüllt ebenfalls nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW n. F.

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Vgl. entsprechend für die Situation im Jahr 2009 OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 - 6 A 368/12 -, juris, Rn. 42.

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Vielmehr ist mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015, die dem Antrag des Klägers vorausging, ein Schwebezustand geschaffen worden, während dessen Verwaltung und Gerichte eine Neuregelung abzuwarten hatten.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 32.

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Es lag deshalb ein zureichender Grund für die Untätigkeit des beklagten Landes im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO vor.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 - 6 A 368/12 -, a. a. O., Rn. 42.

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Der Kläger konnte bei Antragstellung im Juli 2015 auch nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, in dem Einstellungshöchstaltersgrenzen ausdrücklich als verfassungsrechtlich zulässig bezeichnet werden, keine Altersgrenze normieren oder die gestellten Übernahmeanträge generell von der Neuregelung ausnehmen würde. Es widerspräche vielmehr der Verpflichtung des Normgebers und dem ihm eingeräumten Regelungsspielraum, wenn zwingend zu Gunsten der Bewerber, die während des Bestehens der für unvereinbar mit dem Grundgesetz erkannten Norm den Verbeamtungsantrag gestellt haben, eine Ausnahme von der nunmehr verfassungsgemäßen Regelung zu machen wäre.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 32.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).