Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 199/08·12.05.2009

Zulassungsantrag nach §124 VwGO abgelehnt wegen fehlender Begründung

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das beklagte Land beantragte Zulassung der Revision gegen ein Urteil, weil es die Auswirkung der Aufhebung des Mangelfacherlasses geltend machte. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch ernstliche Zweifel an der Urteilsrichtigkeit hinreichend dargetan wurden. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt das Land.

Ausgang: Zulassungsantrag des beklagten Landes nach §124 VwGO abgelehnt; Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nur zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils substantiiert dargelegt werden.

2

Die Darlegung der Zulassungsgründe muss konkret und substanziiert sein; pauschale oder nur nachgelagerte Vorbringen genügen nicht.

3

Wenn die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung oder die ernstlichen Zweifel allein auf den Rechtsfolgen der Aufhebung eines Verwaltungserlasses beruhen, ist für die Zulassung darzulegen, dass die zugrunde liegende Norm wirksam ist und die Aufhebung tatsächlich entscheidungserhebliche Wirkung entfaltet.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; bei Ablehnung des Zulassungsantrags kann dem Antragsteller die Kostentragung auferlegt werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW§ 52 Abs. 1 LVO NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 1313/07

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergeben sich weder die in erster Linie reklamierte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch die auf dieselben Ausführungen gestützten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Der Kläger begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, die ihm das beklagte Land im Hinblick auf die Überschreitung der in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegten Altersgrenze versagt hat. Die höhere Altersgrenze des so genannten Mangelfacherlasses gelte für ihn nicht, da sie nach Aufhebung des Erlasses nicht mehr anwendbar sei.

5

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 19. Februar 2009 - unter anderem im Verfahren 2 C 33.07 - entschieden, dass die Bestimmung in § 52 Abs. 1 LVO NRW, wonach in die Lehrerlaufbahnen als Laufbahnbewerber in ein Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden darf, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unwirksam sei. Diese Urteile sind dem beklagten Land bekannt.

6

Mit dem Zulassungsantrag hat das beklagte Land die nach seiner Auffassung grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aufgeworfen,

7

ob die Verkürzung der Geltungsdauer des so genannten Mangelfacherlasses gegen höherrangiges Recht, konkret das Gebot des Vertrauensschutzes, verstoße und daher dem Begehren auf Verbeamtung nicht entgegengehalten werden könne.

8

Zur Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe befasst es sich in der Sache ausschließlich mit den Auswirkungen der Aufhebung des Mangelfacherlasses. Dieses Vorbringen geht insgesamt ins Leere, denn es setzt die Wirksamkeit des § 52 Abs. 1 LVO NRW voraus. Ohne die darin festgelegte Altersgrenze ist der Mangelfacherlass, der lediglich eine Ausnahme von dieser Altersgrenze regelt, für die Entscheidung über das Klagebegehren ebenso bedeutungslos wie die Auswirkungen seiner Aufhebung.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.