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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 196/22·26.04.2023

Zulassungsantrag zur Berufung in Diskriminierungsverfahren nach AGG abgelehnt

ArbeitsrechtAntidiskriminierungsrecht (AGG)Schwerbehindertenrecht / SGB IXVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der schwerbehinderte Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Entschädigungsklage nach § 15 AGG. Das OVG hat den Zulassungsantrag verworfen, weil das Verwaltungsgericht mehrere selbständig tragende Begründungen angeführt hatte und der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der entscheidenden Annahme der mangelnden Information über seine Schwerbehinderung darlegte. Zudem kam eine Verpflichtung der Beklagten zur Einladung bzw. Informationspflicht nach SGB IX wegen Ausnahmeregelung nicht in Betracht. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Abweisung der Entschädigungsklage nach § 15 AGG als unbegründet verworfen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein Urteil auf mehreren selbständig tragenden Begründungen aufgebaut, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht und nachgewiesen wird.

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Die Anhörung bzw. Zulassung der Berufung setzt ernstliche Zweifel an einem einzelnen tragenden rechtlichen Urteilssatz oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung voraus; bloße Unterschiede zu herangezogener Rechtsprechung genügen nicht.

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Für die Anwendbarkeit von § 15 AGG gilt, dass der Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft kennen oder kennen müssen muss; der Bewerber muss diese in der Regel im Bewerbungsschreiben oder deutlich hervorgehoben im Lebenslauf offenbaren.

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Eine in den Bewerbungsunterlagen beigefügte, unauffällige Kopie des Schwerbehindertenausweises stellt regelmäßig keine hinreichende Information des Arbeitgebers dar; ferner können Ausnahmeregelungen des SGB IX die Pflicht zur Einladung und Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung ausschließen.

Relevante Normen
§ AGG § 15§ SGB IX § 156 Abs. 1§ SGB IX § 156 Abs. 2 Nr. 5§ SGB IX § 164 Abs. 1 Satz 4§ SGB IX § 165 Satz 3§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 1639/18

Leitsatz

Erfolgloser Antrag eines schwerbehinderten Bewerbers auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine auf Zahlung einer Entschädigung wegen Diskriminierung gerichtete Klage abgewiesen worden war.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 19.929,89 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, den der Kläger auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO stützt, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet.

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Das angefochtene Urteil beruht auf mehreren selbständig tragenden Begründungen. Die Berufung kann daher nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt. Letzteres ist nicht der Fall.

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Das Verwaltungsgericht hat die auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG gerichtete Klage abgewiesen. Es hat selbständig tragend angenommen, der Anwendungsbereich des § 15 AGG sei nicht eröffnet, weil der Kläger die Beklagte nicht hinreichend über seine Schwerbehinderteneigenschaft informiert habe. In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Bewerber den Arbeitgeber über seine Schwerbehinderteneigenschaft informieren müsse, falls diese dem Arbeitgeber nicht nachweislich schon bekannt oder eine körperliche Behinderung offensichtlich sei. Dies habe regelmäßig im Bewerbungsschreiben selbst unter Angabe des Grades der Behinderung zu geschehen, da der Arbeitgeber jedenfalls gehalten sei, bei jeder Bewerbung das eigentliche Bewerbungsschreiben zur Kenntnis zu nehmen. Werde die Information im Lebenslauf mitgeteilt, habe dies an hervorgehobener Stelle und deutlich, etwa durch eine besondere Überschrift hervorgehoben, zu geschehen. Hingegen stellten "eingestreute" oder unauffällige Informationen, indirekte Hinweise in beigefügten amtlichen Dokumenten oder eine in den Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises keine ordnungsgemäße Information dar. Diese Anforderungen würden mit der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen und Rechte des Vertragspartners begründet, die gegenüber einem künftigen öffentlichen Arbeitgeber bzw. Dienstherrn genauso wie gegenüber einem künftigen privaten Arbeitgeber bestehe. Diesen Informationsanforderungen habe der Kläger nicht entsprochen. Er habe weder im Bewerbungsschreiben noch im Lebenslauf auf seine Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen. Die von ihm in die Anlagen eingefügte Kopie seines Schwerbehindertenausweises habe nach den vorstehenden Grundsätzen gerade keine ordnungsgemäße Information der Beklagten dargestellt. Die nachträglich in der E-Mail des Klägers vom 29. November 2017 erteilte Information über seine Schwerbehinderung dürfte zu spät erfolgt sein, weil die zu einem Vorstellungsgespräch eingeladenen Bewerber bereits ausgewählt gewesen seien und sich an diesem Tag dem Haupt- und Finanzausschuss vorgestellt hätten.

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Das Verwaltungsgericht hat ferner selbständig tragend angenommen, dass, selbst wenn man die Angaben des Klägers bezüglich seiner Schwerbehinderung als hinreichend ansähe, jedenfalls die Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG nicht vorlägen. Der Kläger sei durch das Vorgehen der Beklagten im streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt worden. Eine Benachteiligung sei nicht darin zu erblicken, dass die Beklagte den Kläger nicht gem. § 82 Satz 2 SGB IX a. F. zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und nicht gem. § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX a. F. die Schwerbehindertenvertretung über die Bewerbung des Klägers unterrichtet habe. Sie sei nicht zu einer Einladung des Klägers zu einem Vorstellungsgespräch und zur Information der Schwerbehindertenvertretung verpflichtet gewesen, weil die zu besetzende Stelle eines Ersten Beigeordneten wegen der Ausnahmeregelung des § 73 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX a. F. kein Arbeitsplatz im Sinne des § 82 Satz 2 i. V. m. § 73 Abs. 1 SGB IX a. F. (jetzt: § 156 Abs. 1 SGB IX) sei.

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Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu. Als Anspruchsgrundlage komme allein § 15 Abs. 1 AGG in Betracht, deren Anwendungsbereich und Voraussetzungen mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen jedoch ebenso wenig gegeben seien.

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Im Hinblick auf die selbständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Anwendungsbereich des § 15 AGG sei nicht eröffnet, weil die Beklagte mangels hinreichender Information durch den Kläger dessen Schwerbehinderung nicht kannte und auch nicht habe kennen müssen, beruft sich der Kläger allein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Damit dringt er nicht durch.

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Ernstliche Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2020 ‑ 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 ‑ 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.

9

Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe die Beklagte nicht hinreichend über seine Schwerbehinderteneigenschaft informiert, nicht dargetan. Der Kläger macht geltend, er habe der Beklagten die Information über seine Schwebehinderung nicht "untergejubelt". Es habe sich um eine sehr übersichtlich gestaltete Bewerbung gehandelt, bei der angesichts der geringen Anzahl von vier Anlagen die Schwerbehinderteneigenschaft nicht habe übersehen werden können. Insoweit unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt auch von den Sachverhalten, die der vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung herangezogenen arbeits- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde gelegen hätten.

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Ernstliche Zweifel ergeben sich hieraus nicht. Etwaige Unterschiede zwischen dem vorliegenden Sachverhalt und den der zitierten Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalten bedeuten für sich genommen nicht, dass die - auf höchstrichterliche Judikatur gestützte - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, der Bewerber müsse den (potentiellen) Arbeitgeber regelmäßig im Bewerbungsschreiben selbst oder deutlich und hervorgehoben im Lebenslauf über die (Schwer-)Behinderung informieren und eine in den Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises stelle keine ordnungsgemäße Information dar, nicht tragfähig ist. Die entsprechenden Maßgaben als solche stellt der Kläger mit dem Zulassungsantrag jedoch gar nicht in Frage. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe den genannten Informationsanforderungen nicht genügt, unzutreffend sein könnte. Der Kläger zieht mit seinem Zulassungsvorbringen insoweit weder in Zweifel, dass sein Bewerbungsschreiben und Lebenslauf keinen Hinweis auf seine Schwerbehinderteneigenschaft enthielten, noch legt er überzeugend dar, dass ausnahmsweise die in den Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises als ordnungsgemäße Information seines potentiellen Arbeitgebers anzusehen war. Anders als er meint, kann gerade keine Rede davon sein, dass die Kopie seines Schwerbehindertenausweises nicht übersehen werden konnte. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts waren bei der Beklagten insgesamt 26 Bewerbungen auf die fragliche Stelle eingegangen; die Beklagte musste daher eine ganz erhebliche Anzahl von Bewerbungen sichten. Die Bewerbung des Klägers umfasste - soweit ersichtlich - insgesamt 12 Seiten, wobei die Kopie des Schwerbehindertenausweises als Anlage 4 von 4 übermittelt worden war, mithin (wohl) als letztes Dokument. Einen besonderen Hinweis auf Anzahl und Inhalt der Anlagen enthielten weder das Deckblatt, noch das Bewerbungsanschreiben, noch der Lebenslauf des Klägers. Angesichts dieser Umstände sowie der Tatsache, dass die einer Bewerbung beigefügten Anlagen in aller Regel lediglich dem Beleg der im Bewerbungsanschreiben und Lebenslauf gemachten Angaben dienen und daher erst im Bedarfsfall zur Kenntnis genommen werden, ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Kläger den Anforderungen an die Unterrichtung seines potentiellen Arbeitgebers über seine Schwerbehinderung allein durch die Übermittlung der Kopie seines Schwerbehindertenausweises als Anlage zu seiner Bewerbung genügt haben könnte.

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Weitere Rügen gegen die entscheidungstragende Begründung, der Anwendungsbereich des § 15 AGG sei mangels hinreichender Information der Beklagten durch den Kläger nicht eröffnet, weshalb sowohl der geltend gemachte Entschädigungs- als auch der Schadensersatzanspruch nicht gegeben seien, erhebt der Kläger nicht. Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Entscheidung, ob die vom ihm in Bezug auf die weitere entscheidungstragende Begründung, es handele sich bei der streitgegenständlichen Stelle nicht um einen Arbeitsplatz im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX a. F., weshalb auch keine Pflicht zur Information der Schwerbehindertenvertretung und zur Einladung des Klägers zu einem Vorstellungsgespräch bestanden habe, geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO vorliegen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).