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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1962/16·13.06.2017

Zulassung der Berufung wegen Schadensersatz aus fehlerhaftem Versorgungsausgleich abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAmtshaftungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seinen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter bzw. unvollständiger Berechnung des Versorgungsausgleichs abgewiesen hatte. Der Senat lehnte den Zulassungsantrag mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ab. Der Kläger bezeichnete nicht hinreichend die entscheidungstragenden Feststellungen oder Rechtssätze und brachte keine schlüssigen Gegenargumente. Die Versorgungskasse hatte auf mögliche weitere Einflussgrößen hingewiesen; eine Pflicht zu weitergehenden Ermittlungen wurde nicht aufgezeigt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Versorgungsausgleichsberechnung verworfen; der Kläger trägt die Kosten, Streitwert bis 22.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss der Antragsteller ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils darlegen und die entscheidungstragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen konkret benennen sowie mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.

2

Für einen Anspruch gegen den Dienstherrn wegen unrichtiger oder unvollständiger Auskunft im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich ist die Darlegung eines schuldhaften (fahrlässigen) Verhaltens des zuständigen Sachbearbeiters erforderlich.

3

Erteilt eine Versorgungskasse eine ausdrückliche Auskunft und weist zugleich auf mögliche weitere Versorgungsansprüche hin, begründet dies grundsätzlich keine Haftung, wenn maßgebliche Ergänzungsauskünfte erst später von anderen Stellen vorgelegt wurden.

4

Die fehlende oder unzureichende außergerichtliche Geltendmachung bzw. Konkretisierung eines Schadensersatzanspruchs kann für die Zulässigkeit der Klage erheblich sein.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40 GKG§ 47 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 4 K 3401/13

Leitsatz

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem die Verpflichtung des beklagten Landes abgelehnt worden ist, Schadensersatz zu leisten wegen gekürzter Versorgungsbezüge aufgrund unrichtiger bzw. unvollständiger Berechnung des Wertausgleichs im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach Ehescheidung.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der vom Kläger gestellte Hilfsantrag, über den der Senat zu befinden hat, nachdem der Hauptantrag mit Beschluss des 3. Senats vom 26. September 2016 (3 A 1555/15) abgelehnt worden ist, hat ebenfalls keinen Erfolg.

3

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich in Bezug auf den noch streitgegenständlichen Hilfsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat – soweit mit Blick auf den Streitgegenstand des Hilfsantrags von Interesse – festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung habe, weil sich ein schuldhaftes (fahrlässiges) Verhalten des zuständigen Sachbearbeiters, das zu einer Verzögerung des familiengerichtlichen Verfahrens betreffend den Versorgungsausgleich geführt hätte, nicht feststellen lasse.

6

Der Kläger wendet ein, das beklagte Land sei verpflichtet, in Verfahren der Altersversorgung besonders sorgfältig zu arbeiten und sicherzustellen, dass die erteilten Auskünfte vollständig und richtig seien; die vom beklagten Land beauftragte Versorgungskasse hätte erkennen können und müssen, dass der Kläger weitere Rentenanwartschaften erworben hatte. Damit wird die Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine schuldhaft unrichtige oder unvollständige Auskunft an das Familiengericht T.         sei durch das beklagte Land nicht erfolgt, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend ausgeführt, die Versorgungskasse habe in ihrer Auskunft vom 18. April 2012 an das Familiengericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ansprüche u.a. aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und einer berufsständischen Versorgung Einfluss auf die Wertausgleichsberechnung hätten. Trotz dieses eindeutigen Hinweises sei die dem Familiengericht T.         von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vorgelegte Auskunft nicht an das beklagte Land bzw. die Versorgungskasse weitergeleitet worden. Auch auf den ihr vom Kläger überreichten notariellen Vertrag zum Versorgungsausgleich habe die Versorgungskasse mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 gegenüber dem Familiengericht ausdrücklich darauf verwiesen, dass die (darin erwähnte) Rente aus der Tierärztekammer und ein Anspruch auf Rente aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Auswirkungen auf die übersandten Auskünfte haben könnten. Die zur Neuberechnung erforderlichen Auskünfte seien der Versorgungskasse sowohl vom Versorgungswerk der Tierärztekammer als auch von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erst später im Beschwerdeverfahren beim Familiensenat des OLG I.    in der erforderlichen Vollständigkeit vorgelegt worden. Weshalb die Auskünfte der Versorgungskasse gleichwohl unzutreffend oder schuldhaft unvollständig gewesen sein sollen, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass dem beklagten Land bzw. der Versorgungskasse eine Verpflichtung zu weitergehenden eigenständigen Ermittlungen oblegen hätte, gegen die schuldhaft verstoßen worden wäre. Die entsprechenden Auskünfte des Versorgungswerks der Tierärztekammer sowie der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sind vielmehr vom Familiengericht bzw. später vom Familiensenat des OLG I.    eingeholt und dann an die Versorgungskasse weitergeleitet worden.

7

Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, er habe den Schadensersatzanspruch entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts mit Schriftsatz vom 20. März 2014 und damit auch rechtzeitig außergerichtlich geltend gemacht, ist dies nicht erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hatte es offen gelassen, ob die Unzulässigkeit der Klage bereits aus einer fehlenden Geltendmachung und Konkretisierung des Schadensersatzbegehrens gegenüber dem Dienstherrn vor Klageerhebung folgt.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

10

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).