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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1958/08·12.08.2008

Einstellung des Berufungszulassungsverfahrens; Kosten- und Streitwertentscheidung (OVG NRW)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat das Berufungszulassungsverfahren eingestellt. Es ordnet an, dass der Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt und setzt den Streitwert hierfür auf 5.000 Euro fest. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ausgang: Berufungszulassungsverfahren eingestellt; Kläger trägt Kosten; Streitwert 5.000 Euro; Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berufungszulassungsverfahren kann durch Beschluss eingestellt werden.

2

Bei Einstellung des Berufungszulassungsverfahrens kann das Gericht der unterliegenden Partei die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegen.

3

Das Gericht kann für das Berufungszulassungsverfahren einen gesonderten Streitwert festsetzen.

4

Beschlüsse, die nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar erklärt sind, sind gegenständlich nicht mit einem weiteren Rechtsmittel angreifbar.

Relevante Normen
§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 4 K 1716/06

Tenor

Das Berufungszulassungsverfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Rubrum

1

Das Berufungszulassungsverfahren wird eingestellt.

2

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

3

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).