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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1944/09·14.04.2011

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Unterrichtsstundenverteilung abgelehnt

Öffentliches RechtSchulrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Oberstudienrat beantragt die Zulassung der Berufung, um die Reduzierung seiner wöchentlichen Unterrichtszeit um 0,4 Stunden zu erreichen. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Zulassungsantrag ab, weil der Antrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet. Insbesondere habe der Kläger die konkludente Zustimmung zur Ausgleichsregelung nicht schlüssig widerlegt. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen Reduzierung der Unterrichtszeit als unbegründet abgewiesen; Kosten und Streitwert festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO muss der Zulassungsantrag die entscheidungstragenden rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.

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Reicht die Vorlage in pauschaler Form oder durch bloße Wiederholung der erstinstanzlichen Vorbringen nicht aus, ist der Zulassungsantrag unzulässig bzw. unbegründet.

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Beruht die angefochtene Entscheidung auf mehreren unabhängig tragenden Erwägungen, muss der Zulassungsantrag bezüglich jeder dieser Erwägungen zulassungsbegründende Zweifel darlegen; fehlt dies für eine der alternativen Erwägungen, scheitert der Antrag.

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Eine konkludente Zustimmung zur Überschreitung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl kann sich aus Kenntnis des Beschlusses, Teilnahme an der Lehrerkonferenz, Kenntnis des Stundenplans, Gelegenheit zur Stellungnahme und widerspruchslosem Umsetzen des Stundenplans ergeben.

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Neu im Zulassungsverfahren vorgetragene Behauptungen sind unzureichend, wenn sie keiner tragfähigen Grundlage bedürfen (z.B. Zeitpunkt, Form des Widerspruchs nicht dargelegt) und deshalb nicht geeignet sind, ernstliche Zweifel zu begründen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 2 Abs. 4 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG§ 93 Abs. 2 SchulG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40 GKG§ 47 Abs. 1 GKG

Leitsatz

Erfolgloser Antrag eines Oberstudienrats auf Zulassung der Berufung, der mit seiner Klage die Reduzierung seiner wöchentlichen Unterrichtszeit begehrt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

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Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht.

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es reicht hingegen nicht aus, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Ist die angegriffene Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsspruch selbstständig tragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. Liegt auch nur für eine der alternativen Erwägungen kein Zulassungsgrund vor, so scheitert die Zulassung daran, dass die übrigen Erwägungen hinweggedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas ändern würde.

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Gemessen daran begründet das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat - soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Interesse - ausgeführt, die Klage sei jedenfalls unbegründet. Der Kläger könne die begehrte Reduzierung der wöchentlichen Unterrichtszeit um 0,4 Stunden nicht beanspruchen. Die Ausgleichsregelung, die die Lehrerkonferenz am 5. Juni 2008 beschlossen habe, habe nicht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) der Zustimmung des Klägers bedurft. Weder im ersten noch im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2008/2009 sei eine Überschreitung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl des Klägers um mehr als zwei Stunden festzustellen. Ungeachtet dessen sei von einer konkludenten Zustimmung des Klägers auszugehen. Er habe an der Lehrerkonferenz vom 5. Juni 2008 teilgenommen. Ihm sei auch das Ergebnis des die umstrittene Ausgleichsregelung betreffenden Beschlusses mitgeteilt worden. Darüber hinaus habe der Schulleiter die Kollegenschaft mit Schreiben vom 8. August 2008 anlässlich der Verteilung der Stundenpläne gebeten, sich bei Fehlern oder wegen individueller Stundenplanverbesserungen bis zum 19. August 2008 zu melden. Der Kläger habe die ihm bekannte Ausgleichsregelung akzeptiert, indem er widerspruchslos den ihn betreffenden Stundenplan umgesetzt habe.

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Dahinstehen kann, ob mit dem Zulassungsvorbringen schlüssige Argumente für die Erforderlichkeit einer Zustimmung des Klägers gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG aufgezeigt werden. Jedenfalls zieht es die selbstständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, der Kläger habe der Überschreitung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl im Schuljahr 2008/2009 kon-kludent zugestimmt.

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Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG soll eine Überschreitung der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrkraft um mehr als zwei Stunden in der Regel nicht ohne deren Zustimmung erfolgen. Der Kläger bezweifelt nicht, dass die betroffene Lehrkraft eine solche Zustimmung auch konkludent erteilen kann. Er wendet lediglich ein, die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe eine konkludente Zustimmung erteilt, sei unzutreffend. Hierfür gibt das Zulassungsvorbringen jedoch nichts Durchgreifendes her.

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Soweit der Kläger geltend macht, es sei nicht erkennbar, welche Bedeutung das Verwaltungsgericht dem Umstand beigemessen habe, dass er im Rahmen der Lehrerkonferenz vom 5. Juni 2008 gegen die mehrheitlich beschlossene Ausgleichsregelung gestimmt habe, ist dies unverständlich. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt dies nicht in Abrede und ist insbesondere nicht auf eine gegenteilige Annahme gestützt.

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Die erstmals im Zulassungsverfahren erhobene Behauptung des Klägers, er habe vor Klageerhebung gegen den Beschluss der Lehrerkonferenz vom 5. Juni 2008 "Widerspruch" erhoben, geht bereits deshalb ins Leere, weil sie einer tragfähigen Grundlage entbehrt. Er legt schon nicht dar, wann und in welcher Form dies geschehen sein soll. Es drängt sich im Übrigen auf, dass er, wenn er sich tatsächlich vor Klageerhebung gegen diesen Beschluss gewandt hätte, hierauf schon im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen hätte, zumal er bereits dort anwaltlich vertreten war.

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Der Kläger irrt, wenn er meint, das Verwaltungsgericht habe allein mit Blick darauf, dass er auf das Schreiben des Schulleiters vom 8. August 2008 nicht reagiert habe, auf eine konkludente Zustimmung zur Ausgleichsregelung und damit zur Überschreitung seiner wöchentlichen Pflichtstundenzahl im Schuljahr 2008/2009 geschlossen. Das Verwaltungsgericht hat ersichtlich nicht nur darauf abgestellt, dass er dieses Schreiben nicht zum Anlass genommen hat, sich gegen die Ausgleichsregelung und damit gegen die Überschreitung seiner wöchentlichen Pflichtstundenzahl im Schuljahr 2008/2009 zu wenden. Es hat vielmehr auch sein weiteres Verhalten berücksichtigt. Es hat eine konkludente Zustimmung des Klägers vor allem darin gesehen, dass er den ihn betreffenden Stundenplan, auf den sich die Ausgleichsregelung ausgewirkt hat, über viele Wochen umgesetzt hat, ohne Einwendungen zu erheben, obwohl ihm die Ausgleichsregelung bekannt war und der Schulleiter ihm durch das genannte Schreiben die Möglichkeit eröffnet hat, sich zu melden, falls der Stundenplan Fehler aufweist. Der Einwand des Klägers, Gegenstand dieses Schreibens sei nicht die "Verrechnung von Ausfallstunden" gewesen, vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen, angesichts der dargestellten Umstände sei von einer konkludenten Zustimmung des Klägers auszugehen.

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Verfehlt ist schließlich die Unterstellung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe "quasi durch die Hintertür" die Notwendigkeit eines Vorverfahrens konstruiert, obwohl ein solches durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obsolet geworden sei. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob die Klage mangels Durchführung eines Vorverfahrens bereits unzulässig ist. Seine Annahme, der Kläger habe eine (konkludente) Zustimmung im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG erteilt, hat es - wie dargestellt - in Anbetracht seines Verhaltens nach Erhalt des Schreibens vom 8. August 2008 bejaht und nicht (allein) darauf gestützt, dass kein Vorverfahren durchgeführt worden ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).