Zulassung der Berufung wegen Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Ein Stadtamtsrat beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten und fordert zweitinstanzlich Schadensersatz. Das OVG sieht keine Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO, weil keine substantiateden, schlüssigen Gegenargumente zu den entscheidungstragenden Erwägungen vorgetragen wurden. Zudem liegt möglicherweise eine unzulässige Klageänderung vor. Der Antrag wird abgelehnt und der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils und wegen möglicher unzulässiger Klageänderung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller in substantiierter und fristgemäßer Weise darlegt, weshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen.
Zur Begründung der Zulassung ist eine schlüssige Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht.
Das im Zulassungsverfahren erhobene Verlangen nach Schadensersatz kann eine unzulässige Klageänderung darstellen, wenn dieser Anspruch im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht und die Gegenpartei hiermit nicht befasst wurde.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen; Zulassungsbeschlüsse sind unanfechtbar und das erstinstanzliche Urteil kann insoweit Rechtskraft erlangen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 2439/09
Leitsatz
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Stadtamtsrats, der erstinstanzlich die Neubescheidung seines Antrags auf Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten und zweitinstanzlich die Gewährung von Schadensersatz begehrt (hat).
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 300 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.
Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Mit ihr wird zu Unrecht geltend gemacht, der Kläger habe bereits im behördlichen oder erstinstanzlichen Verfahren beantragt, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe es die (behauptete) Fürsorgepflichtverletzung nicht gegeben. Das geht ersichtlich fehl. Wie bereits das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat, war der erstinstanzlich gestellte Antrag des Klägers - wie auch sein Antrag bei der Beklagten vom 18. September 2008 - auf die Anerkennung der Zeit vom 1. August 2003 bis zur erneuten Ernennung als ruhegehaltfähiger Dienstzeiten bzw. auf Neubescheidung seines entsprechenden Antrags gerichtet. Mit der Klagebegründung vom 30. April 2009 ist für den Kläger zudem anwaltlich ausdrücklich betont worden, es werde "im vorliegenden Verfahren kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht". Auf die dies hervorhebende gerichtliche Verfügung vom 25. Juni 2009 hat der Kläger seinen Antrag nicht modifiziert und statt dessen ausgeführt, soweit die Beklagte meine, "dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nur ein sekundärrechtlicher Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden könne", sei "dies falsch". Demgemäß dürfte überdies eine im Zulassungsverfahren grundsätzlich unzulässige Klageänderung vorliegen, weil der Kläger nunmehr mit dem zweitinstanzlichen Zulassungsantrag in der Tat Schadensersatz verlangt, und ferner die geänderte Klage mangels Befassung der Beklagten mit einem entsprechenden Begehren unzulässig sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).