Zulassungsantrag zur Berufung wegen §49 HG NRW a.F. abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil, das seinen Weiterbeschäftigungsanspruch als Professorenvertreter nach § 49 Abs. 3 HG NRW a.F. verneinte. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, da weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung dargetan wurden. Der Antragsteller habe die entscheidungstragenden Annahmen nicht substantiiert angegriffen und lediglich Vorbringen wiederholt. Kosten und Streitwert wurden entsprechend festgesetzt.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe (keine ernstlichen Zweifel, keine besonderen Schwierigkeiten, keine grundsätzliche Bedeutung) abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer die entscheidungstragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnet und diese mit schlüssigen Gegenargumenten konkret in Frage stellt; pauschale Rügen oder die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügen nicht.
Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten) liegt nur vor, wenn die angegriffenen Feststellungen oder rechtlichen Würdigungen Zweifel begründen, die sich im Zulassungsverfahren nicht ohne Weiteres klären lassen und ein Berufungsverfahren erfordern.
Die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert die Formulierung einer konkreten Rechtsfrage und eine substanziierte Begründung, warum diese Frage klärungsbedürftig und von allgemeiner Bedeutung ist.
Beauftragungen nach § 49 Abs. 3 HG NRW a.F. begründen ein durch Verwaltungsakt geregeltes öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis sui generis, das mit Ablauf der jeweiligen Beauftragungszeit endet; eine analoge Anwendung arbeitsgerichtlicher Entfristungsgrundsätze ist nicht ohne Weiteres angezeigt.
Die Geltendmachung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts erfordert darzulegen, dass der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet, der bei verständiger Würdigung aller Umstände offensichtlich ist (§ 44 Abs. 1 VwVfG NRW).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 1987/04
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 80.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es reicht hingegen nicht aus, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, für den geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch gebe es keine Rechtsgrundlage. Bei den gemäß § 49 Abs. 3 HG NRW a.F. erfolgten Beauftragungen des Klägers mit der Vertretung des Amtes eines Universitätsprofessors habe es sich jeweils um ein durch Verwaltungsakt begründetes öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis sui generis gehandelt, welches mit Ablauf des für die jeweilige Beauftragung maßgeblichen Zeitraums sein Ende gefunden habe. Für eine analoge Anwendung der in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Entfristung befristeter Arbeitsverhältnisse sei insoweit kein Raum. Der gemäß § 49 Abs. 3 HG NRW a.F. Beauftragte bedürfe - anders als befristet angestellte Arbeitnehmer - keines Schutzes vor der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses durch Fristablauf, denn der Vertretung sei eine Befristung nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschrift immanent. Bis zuletzt habe die Tätigkeit des Klägers der eines Professorenvertreters im Sinne von § 49 Abs. 3 HG NRW a.F. entsprochen.
Der Zulassungsantrag bietet keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Erwägungen des Verwaltungsgerichts wecken könnten. Der Kläger setzt sich mit der Begründungsfolge des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Er referiert überwiegend den Sachverhalt, Rechtsprechung und Literatur, ohne einen konkreten Bezug zu tragenden Rechtssätzen oder tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils herzustellen, deren Richtigkeit er in Zweifel ziehen will. Dies gilt auch für die wiederholte Behauptung, eine über 25 aufeinanderfolgende Semester ununterbrochene Beauftragung als Professorenvertreter stelle einen Missbrauch der der Hochschule eingeräumten Gestaltungsmöglichkeit dar, ein Dienstverhältnis gemäß § 49 Abs. 3 HG NRW a.F. "befristet" zu begründen. Soweit er die Nichtigkeit der Beauftragungen vom 18. Februar und 30. September 2003 behauptet, fehlen jegliche Ausführungen dazu, weshalb die Verwaltungsakte jeweils an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich sein soll (§ 44 Abs. 1 VwVfG NRW). Ebenso wenig zeigt der Kläger auf, welche Bedeutung die angenommene Nichtigkeit der Beauftragungen vom 18. Februar und 30. September 2003 für den geltend gemachten Anspruch auf Weiterbeschäftigung hätte.
Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.
Davon kann hier keine Rede sein. Der Kläger legt - wie oben ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils dar.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht dargetan.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Nach dem Vorbringen des Klägers werden durch die missbräuchliche Anwendung des § 49 Abs. 3 HG NRW a.F. bei der "Kettenvertretung" von Professoren die zwingenden Regelungen des hochschulrechtlichen Berufungsverfahrens und die auf Art. 33 GG fußenden verfassungsrechtlichen Grundsätze umgangen. Um dieser Missbrauchsmöglichkeit entgegenzutreten, sei die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung geboten.
Eine konkrete Rechtsfrage formuliert der Kläger damit nicht. Noch viel weniger zeigt er substanziiert auf, was er im Zusammenhang mit den vorstehenden Ausführungen für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich hält und aus welchen Gründen er dem Bedeutung über den Einzelfall hinaus zumisst.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).