Ablehnung des Zulassungsantrags gegen dienstliche Beurteilung eines Polizeibeamten
KI-Zusammenfassung
Ein Polizeikommissar beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Bestätigung seiner dienstlichen Beurteilung. Zentrale Frage ist, ob im Zulassungsverfahren ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO dargetan wurden. Das OVG verneint dies: Der Antrag greift die tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht substanziiert an; die Anwendung und Begründung der Beurteilungsrichtlinien erweisen sich als nachvollziehbar. Der Antrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung gegen die dienstliche Beurteilung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss der Zulassungsantrag die entscheidungstragenden rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellen.
Es genügt nicht, pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung zu behaupten oder das Vorbringen der ersten Instanz ohne gezielte Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils zu wiederholen.
Bei dienstlichen Beurteilungen nach den Beurteilungsrichtlinien der Polizei obliegt dem Endbeurteiler die Sicherung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs; Abweichungen von Erstbeurteilungen sind nach Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol a.F. zu begründen.
Die bloße Änderung von Beurteilungsentwürfen nach Aufforderung einer übergeordneten Stelle begründet ohne weitergehende, substantiiert darlegte Anhaltspunkte keinen Nachweis dafür, dass Richtsätze als strikt einzuhaltende Quoten angewandt wurden oder die Beurteilung rechtswidrig ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Erfolgloser Antrag eines Polizeikommissars auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen eine dienstliche Beurteilung wendet.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen.
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 18. November 2008 sei rechtmäßig. Sie stehe im Einklang mit den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen in der hier maßgeblichen Fassung des Runderlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034H - i.d.F. der Änderung vom 19. Januar 1999 (BRL Pol a.F.). Durch die Erlasse des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. Juli und 6. November 2008 sei nicht unter Abweichung von diesen Richtlinien eine "landesweite Vergleichsgruppe" gebildet worden. Diese Erlasse hätten zum Beurteilungsstichtag 1. August 2008 auch nicht zu einer vom Wortlaut der Nr. 8.2.2 BRL Pol a.F. abweichenden Verwaltungspraxis geführt. Nicht sämtliche Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen hätten die in den Erlassen für die 4- und 5-Punkte-Beurteilungen angegebenen Vomhundertsätze als strikt einzuhaltende Quoten verstanden. Das Polizeipräsidium F. habe bei der Festlegung der jeweiligen Gesamtnote die in Nr. 8.2.2 BRL Pol a.F. genannten Richtsätze weiterhin lediglich als Orientierungsrahmen berücksichtigt. Es sei auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Beurteilung von seinem bisherigen Verständnis der Richtsatzanwendung ausgegangen. Die Beurteilung genüge ferner den Begründungsanforderungen der Nrn. 8.1 Abs. 2 und 9.2 Abs. 2 BRL Pol a.F.
Das Zulassungsvorbringen enthält keine schlüssigen Argumente, die diese Erwägungen in Frage stellen könnten.
Soweit der Kläger sinngemäß rügt, die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Polizeipräsidium F. habe bei der Festlegung der Gesamtnoten die Richtsätze lediglich als Orientierungsrahmen berücksichtigt und habe damit die in den genannten Erlassen angegebenen Vomhundertsätze nicht als strikt einzuhaltende Quoten verstanden, gründe auf bloßen Mutmaßungen, lässt er außer Acht, dass das Verwaltungsgericht für diese Annahme Belege angeführt hat. So hat es auf das die Maßstabsbesprechungen betreffende Protokoll vom 24. Juni 2008, auf die Ergebnisse der Endbeurteilungen sowie auf den Schriftwechsel zwischen dem Polizeipräsidium F. und dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP) hingewiesen.
Die Aussagekraft dieser Belege wird durch das weitere Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Ergebnisse der Endbeurteilungen beim Polizeipräsidium F. wiesen in weiten Bereichen quer durch die Besoldungsgruppen A 9, A 10, A 11 und A 12 BBesO spürbare Abweichungen von den Richtsätzen auf. Es ergäben sich sowohl deutliche Überschreitungen als auch Unterschreitungen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht berücksichtigt, dass in Nr. 8.2.2 BRL Pol a.F. kein gemeinsamer Richtsatz für die 5-und 4-Punkte-Beurteilungen, sondern ein Richtsatz für die 5-Punkte-Beurteilungen und ein weiterer Richtsatz für die 4-Punkte-Beurteilungen angegeben ist. Folgerichtig hat es die 4- bzw. 5-Punkte-Beurteilungen jeweils gesondert betrachtet. Schon vor diesem Hintergrund ist der Einwand des Klägers verfehlt, die Summe der 4- und 5-Punkte-Beurteilungen pendele sich "immer sehr nah bei dem vorgegebenen Richtwert", gemeint ist offensichtlich der Wert, der sich aus einer Addition des für 4- und des für 5-Punkte-Beurteilungen in Nr. 8.2.2 BRL Pol a.F. genannten Richtsatzes ergibt, ein. Im Übrigen wird dieser Wert jedenfalls in der Vergleichsgruppe A 9 BBesO, zu der auch der Kläger gehört, deutlich überschritten.
Es trifft zwar zu, dass, wie der Kläger im Weiteren anführt, das Polizeipräsidium F. , nachdem es vom LAFP um eine Korrektur oder eine ergänzende aussagekräftige Begründung zu den Richtsatzüberschreitungen gebeten worden war, fünf Beurteilungsentwürfe im Bereich der Vergleichsgruppe A 10 BBesO geändert und damit die Anzahl der Prädikatsbeurteilungen in diesem Bereich verringert hat. Auch dies zwingt jedoch nicht zu dem Schluss, dass, wie der Kläger zu meinen scheint, das Polizeipräsidium F. die in den genannten Erlassen für die 4- und 5-Punkte-Bewertun-gen angegebenen Vomhundertsätze als - strikt einzuhaltende - Quoten verstanden hat bzw. dass die Anwendung der Richtsätze nicht im Einklang mit Nr. 8.2.2 BRL Pol a.F. erfolgt ist. Das Gegenteil unterstreicht nicht zuletzt sein Schreiben vom 10. Oktober 2008 an das LAFP, in dem es weitere Änderungen ablehnt und anmerkt, dass "es sich bei der Vorschrift der Ziffer 8.2.2 der Beurteilungsrichtlinien der Polizei NRW um einen Orientierungsrahmen handelt, der gemäß Abs. 2, Satz 1, 2. Teilsatz nicht dazu führen darf, dass dadurch die Zuordnung der jeweils zutreffenden Gesamtnote verhindert wird".
Nach alledem gibt das Zulassungsvorbringen für die Annahme des Klägers, das LAFP habe in zu beanstandender Weise Einfluss auf das Beurteilungsverfahren genommen, nichts her. Soweit der Kläger überdies eine Einflussnahme des LAFP auf die streitgegenständliche Beurteilung rügt und auch insoweit die vom LAFP am 8. Oktober 2008 erbetene nachträgliche Korrektur anführt, lässt er unberücksichtigt, dass das Polizeipräsidium F. an dem zuvor erstellten Beurteilungsentwurf festgehalten hat.
Die die Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol a.F. betreffenden Einwände begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Rüge des Klägers, das beklagte Land habe entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass er, insbesondere was das Sozialverhalten betreffe, während seiner Tätigkeit bei der Polizeiwache Mitte, nur den Anforderungen im Allgemeinen entsprochen habe, bleibt ohne jede Erläuterung und genügt schon damit nicht den Darlegungsanforderungen. Soweit er weiter anführt, das Verwaltungsgericht habe sich ausschließlich auf die "Beurteilung des EPHK L. " -gemeint ist offensichtlich dessen Beurteilungsbeitrag vom 5. Juli 2007 - gestützt, irrt er. Unverständlich ist überdies sein Einwand, dieser Beurteilungsbetrag hätte kritisch hinterfragt werden müssen, weil er in der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2005 "im Sozialverhalten erheblich besser abgeschnitten" habe. Die Bewertungen der zum Hauptmerkmal "Sozialverhalten" gehörenden Submerkmale in der Vorbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2005 weichen gegenüber den entsprechenden Bewertungen im Beurteilungsbeitrag vom 5. Juli 2007 lediglich um einen Punkt ab. Eine solche Abweichung liegt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angemerkt hat, nicht außerhalb der Lebenserfahrung. Zudem sind die im Beurteilungsbeitrag vom 5. Juli 2007 enthaltenen Bewertungen umfassend und nachvollziehbar erläutert worden. Auch die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers sind nach wie vor nicht hinreichend substantiiert.
Die Einwände, die die Abweichungsbegründung nach Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol a.F. betreffen, sind ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es obliegt dem Endbeurteiler, der den erforderlichen Überblick über die gesamte Vergleichsgruppe hat, für die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes zu sorgen (vgl. Nr. 9.2 Abs. 1 BRL Pol a.F.). Hat der Erstbeurteiler einen abweichenden - sei es einen zu wohlwollenden, sei es einen zu strengen - Beurteilungsmaßstab angelegt, ist es gerade Aufgabe des Endbeurteilers, für eine Korrektur zu sorgen und seine Abweichung von der Erstbeurteilung in einer den Anforderungen der Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol a.F. genügenden Weise zu begründen. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass das Vorgehen der Endbeurteilerin insoweit zu beanstanden sein könnte, sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Unzutreffend ist die Annahme des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Veränderung der maßgeblichen Vergleichsgruppe, die auf der Zusammenlegung des Polizeipräsidiums N. an der S. und des Polizeipräsidiums F. gründe, als Plausibilisierung ausreichen lassen. Das Verwaltungsgericht hat lediglich ausgeführt, das beklagte Land habe durch die Darstellung dieser Veränderung seine Abweichungsbegründung ergänzend plausibilisiert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).