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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1904/22·04.02.2024

Zulassung der Berufung abgelehnt: Keine Anerkennung von VdF‑Diensten ohne zeitnahe Geltendmachung

Öffentliches RechtBeamtenrechtDienst‑ und BesoldungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seines Begehrens, geleistete VdF‑Dienste (2013–2015) als Arbeitszeit und vergütungsrelevant anzuerkennen. Zentrale Frage ist, ob ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch ohne vorherige schriftliche, zeitnahe Geltendmachung besteht. Das OVG verneint dies und weist den Zulassungsantrag als unbegründet zurück, weil weder ernstliche Zweifel noch grundsätzliche Bedeutung dargelegt sind.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Anerkennung von VdF‑Diensten als Arbeitszeit als unbegründet verworfen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass der Berechtigte den Anspruch gegenüber dem Dienstherrn schriftlich und zeitnah geltend macht.

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Der Anspruch auf Ausgleich besteht erst ab dem Monat, der auf die schriftliche Geltendmachung gegenüber dem Dienstherrn folgt.

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Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn entbindet nicht von der Rügeobliegenheit nach dem Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung.

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Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss der Antrag in substantiierter Weise schlüssige Gegenargumente zu den entscheidungstragenden Erwägungen der Vorinstanz darlegen, die ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit begründen.

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Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert die Formulierung einer klärungsbedürftigen Rechts‑ oder Tatsachenfrage und die Darlegung ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Relevanz.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 61 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1538/19

Leitsatz

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Stadtbrandoberamtsrats a.D., dessen Klage auf Anerkennung von geleisteten "B-Diensten" als Arbeitszeit und Vergütung gerichtet ist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 80.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist dargelegt.

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I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese     Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf weitere Vergütung für die von ihm in den Jahren 2013 bis 2015 geleisteten und bislang nicht ausgeglichenen VdF-Dienste

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- teilweise auch als "VF-Dienste"(für "Verbandsführer") bezeichnet -

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gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgelehnt, wonach der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch wie der unionsrechtliche Haftungsanspruch voraussetzen, dass der Berechtigte diesen gegenüber seinem Dienstherrn schriftlich geltend macht (Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung). Der Anspruch besteht erst ab dem Monat, der auf die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Dienstherrn folgt.

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Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17.2.2022 - 2 C 5.21 -, NWVBl 2022, 411 = juris Rn. 24 m. w. N.

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Dem habe der Kläger nicht genügt, weil sich seine Schreiben und Rügen aus der Zeit bis Ende 2013 eindeutig und ausschließlich auf die von ihm geleisteten BvE-Dienste bezögen. Weder der Wortlaut noch der Sinnzusammenhang der genannten Schreiben ließen auch nur ansatzweise darauf schließen, dass der Kläger damit auch die umfassende Anerkennung aller Stunden der im Jahr 2013 neu gestalteten Einsatzdienste als Arbeitszeit habe beantragen wollen.

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Der Kläger hält dem mit dem Zulassungsantrag entgegen, das Verwaltungsgericht habe nicht alle seine Bemühungen und Rügen für geleistete Zuvielarbeit berücksichtigt. Er, der Kläger, habe mehrfach den Zustand der Zuvielarbeit schriftlich gerügt. Die vier Beamten vom BvE-Dienst, also auch er, hätten sich mit einem Schreiben vom März 2000 an den Leiter des Ordnungsamts gewandt, um den BvE-Dienst als erschwerniszulagenfähig anerkennen zu lassen. Ferner weist der Kläger auf entsprechende Anträge vom 31.3.2003, vom 17.10.2003 und vom 11.12.2013 hin. Damit zieht er die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, jene Anträge hätten sich lediglich auf die (von ihm nur bis ins Jahr 2000 geleisteten) BvE-Dienste, nicht aber auf die ab 2013 geleisteten - und sich unter anderem in Bezug auf Aufgabenstellung, zeitliche Belastung und Häufigkeit der Einsätze von den BvE-Diensten deutlich unterscheidenden - VdF-Dienste bezogen, nicht in Zweifel, sondern bestätigt diese. Soweit der Kläger im Weiteren darüber hinaus einen Antrag vom 28.8.2018 anführt, konnte dieser dem Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung schon deshalb nicht genügen, weil der Kläger bereits zum Ende Oktober 2015 in den Ruhestand getreten ist.

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Ohne Erfolg bringt der Kläger ferner vor, der Beklagten obliege eine Fürsorgepflicht, weshalb sie auf die Notwendigkeit einer eindeutigen Antragstellung habe hinweisen müssen und es rechtsmissbräuchlich sei, wenn sie sich auf das Fehlen eines       solchen Antrags berufe. Der oben aufgeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass allein das Bestehen der Fürsorgepflicht an der Rügeobliegenheit nach dem Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung nichts ändert. Keine andere Beurteilung rechtfertigt das vom Kläger mit Schriftsatz vom 23.1.2023 noch angesprochene Urteil des EuGH vom 22.9.2022 - C-120/21 -, das sich - wie der Kläger selbst einräumt - auf die Hinweisobliegenheit des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn im Zusammenhang mit der Verjährung von Urlaubsansprüchen und damit eine abweichende Materie bezieht und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht betrifft. Auf neues Vorbringen in diesem Schriftsatz einzugehen erübrigt sich, weil die Frist von zwei Monaten zur Begründung des Zulassungsantrags gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO angesichts der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 7.9.2022 mit dem 7.11.2022 abgelaufen ist.

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Vergeblich macht der Kläger weiter geltend, die Rechtslage habe sich nach dem D.-Urteil geändert, da die Gerichte nunmehr die Rechtsprechung des EuGH zu beachten gehabt hätten. Der diesbezügliche Vortrag ist schon nur teilweise nachvollziehbar und ändert (jedenfalls) gleichfalls nichts am Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung, zu welchem sich die - damit angesprochene - Entscheidung EuGH vom 21.2.2018 - C-518/15 -, NJW 2018, 1073 = juris, nicht verhält.

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Hinsichtlich des Vortrags schließlich, der Kläger habe einen Anspruch auf Vergütung seiner Mehrarbeit aus § 61 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW, verfehlt der Zulassungsantrag bereits die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Ein Anspruch auf Vergütung etwaiger Mehrarbeit aus § 61 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW ist nicht Gegenstand des angegriffenen Urteils. Mit dem Zulassungsantrag wird jedoch zum Vorliegen seiner Voraussetzungen nichts dargetan; dieser beschränkt sich vielmehr auf ein Zitat aus dem Urteil des Nds. OVG vom 10.3.2020 - 5 LB 49/18 -, NdsVBl 2020, 311 = juris Rn. 108. Der genannten Entscheidung liegt allerdings zugrunde, dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit gerade nicht erfüllt sind, weshalb das Gericht als Anspruchsgrundlage für das klägerische Ausgleichsbegehren den beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch sowie den unionsrechtlichen Haftungsanspruch herangezogen hat (Rn. 53 f.). Auch die vom Zulassungsantrag zitierte Passage (Rn. 108) bezieht sich auf jene Ansprüche. Abgesehen von alldem ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Vergütung von Mehrarbeit

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- vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 17.2.2022 - 2 C 5.21 -, NWVBl 2022, 411 = juris Rn. 20, und vom 29.9.2011 - 2 C 32.10 -, BVerwGE 140, 351 = juris Rn. 14 -

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vorlägen.

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II. Ebensowenig ist der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

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Die vom Kläger aufgeworfene Frage,

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"Hat der Beamte oder die Beamtin nur dann einen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch gegenüber seinem Dienstherrn, wenn er vorher die Zuvielarbeit gerügt hat, oder ist ausnahmsweise ein Ausgleichsanspruch ohne vorherige Rüge zu gewähren, wenn die Rechtsprechung sich grundlegend geändert hat?"

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ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Der Zulassungsantrag sieht die grundlegende Änderung im Sinne der Frage in dem von ihm so bezeichneten "D.-Urteil", das für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch, wie oben bereits ausgeführt, auch in Kenntnis der damit angesprochenen Entscheidung des EuGH vom 21.2.2018 - C-518/15 -, NJW 2018, 1073, am Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung (gerade) hinsichtlich des hier in Rede stehenden beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs festgehalten,

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s. neben dem o.g. Urteil vom 17.2.2022 - 2 C 5.21 -, NWVBl 2022, 411 = juris Rn. 24 auch Urteile vom 13.10.2022 - 2 C 7.21 -, BVerwGE 176, 382 = juris Rn. 8 und 27, und vom 19.4.2018 - 2 C 40.17 -, BVerwGE 161, 377 = juris Rn. 24 ff.;

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dabei hat es sich in letztgenannter Entscheidung eingehend mit der Vereinbarkeit dieser Anforderung mit unionsrechtlichen Vorgaben befasst (Rn. 26 ff.). Darüber   hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).