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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1904/14·25.08.2016

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Ausgleich für Zuvielarbeit abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein ehemaliger Hauptbrandmeister beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem sein Anspruch auf Ausgleich für zwischen 2002 und 2005 geleistete Zuvielarbeit abgewiesen wurde. Streitfragen sind Verjährung, waiver der Einrede und mögliche Ungleichbehandlung zugunsten aktiver Feuerwehrbeamter. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und lehnt den Zulassungsantrag ab, weil Verjährung, Ermessen und sachliche Rechtfertigungen tragfähig sind.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen Ausgleichsanspruchs für Zuvielarbeit wird abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss der Antragsteller die entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.

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Ansprüche auf Ausgleich für rechtswidrig geleistete Zuvielarbeit sowie der entsprechende Staatshaftungsanspruch unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB.

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Die Einrede der Verjährung kann der Dienstherr aus haushaltsrechtlichen Gründen geltend machen; ein teilweiser Verzicht hierauf ist eine Ermessensentscheidung, die der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle des § 114 Abs. 1 VwGO unterliegt.

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Differenzierungen bei Ausgleichszahlungen zwischen aktiven und ausgeschiedenen Beamten sind durch sachliche Gründe (z. B. Sicherung der Funktionsfähigkeit der Feuerwehr, Betriebsfrieden, Schonung des Gemeindeshaushalts) gerechtfertigt, sofern sie in einer nachvollziehbaren Abwägung getroffen wurden.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 195 BGB§ 214 Abs. 1 BGB§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 114 Abs. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 6783/13

Leitsatz

Erfolgloser Antrag eines Hauptbrandmeisters a. D. auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf einen Ausgleich für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit gerichtet ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.880,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger könne keinen finanziellen Ausgleich für die Zuvielarbeit, die er in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 über die zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleistet habe, verlangen. Sowohl der nationalrechtliche Anspruch auf Freizeitausgleich für rechtswidrig geleistete Zuvielarbeit, als auch der diesbezügliche unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterlägen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Diese sei für die im Kalenderjahr 2002 entstandenen Ansprüche Ende 2005 und für die im Kalenderjahr 2005 entstandenen Ansprüche Ende 2008 abgelaufen. Für eine Hemmung der Verjährung sei angesichts der erst 2013 erhobenen Klage nichts ersichtlich. Die von der Beklagten geltend gemachte Einrede der Verjährung (vgl. § 214 Abs. 1 BGB) scheitere nicht am Einwand der unzulässigen Rechtsausübung. Die Beklagte habe vor dem Eintritt der Verjährung kein Verhalten an den Tag gelegt, durch das der Kläger sich habe veranlasst sehen können, von Maßnahmen zur Verhinderung des Verjährungseintritts abzusehen. Der in dem Schreiben vom 6. Januar 2006 von der Beklagten erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung betreffe aufgrund der eindeutigen Formulierung nur die Feuerwehrbeamten, die im Dezember 2005 Ausgleichsansprüche geltend gemacht hätten. Er habe sich darüber hinaus nur auf Ansprüche bezogen, die im Zeitpunkt des Antragseingangs noch nicht verjährt gewesen seien. Der Beklagten sei die Berufung auf den Verjährungseintritt auch nicht deshalb verwehrt, weil sie das ihr insoweit zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt habe. Ein Hoheitsträger sei aus haushaltsrechtlichen Gründen grundsätzlich gehalten, die Verjährungseinrede geltend zu machen. Die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung gegenüber den noch im aktiven Dienst der Beklagten stehenden Feuerwehrbeamten, denen die Beklagte unabhängig von einer rechtzeitigen Rüge einen Geldausgleich in Höhe von 6.880,00 Euro gegen Verzicht auf weitergehende Ansprüche gewährt habe, sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Differenzierung zwischen ausgeschiedenen Feuerwehrbeamten sowie Versorgungsempfängern einerseits und aktiven Feuerwehrbeamten andererseits ziele auf die Vermeidung einer Gefährdung der Funktionsunfähigkeit der Feuerwehr als einem öffentlichen Belang höchsten Ranges. Die geleisteten Ausgleichszahlungen dienten dem Betriebsfrieden und seien zudem geeignet, das Risiko des Widerrufs von Opt-Out-Erklärungen über die freiwillige Erbringung von Wochenarbeitszeiten von 54 statt 48 Stunden zu verringern, die Bereitschaft der aktiven Feuerwehrbeamten zur Erbringung von Überstunden zu fördern und damit insgesamt einen möglicherweise drohenden Personalunterhang zu vermeiden. Zugleich sei die Differenzierung sachdienlich, um das zusätzliche Ziel der weitestmöglichen Schonung des Gemeindeshaushalts zu erreichen. Ein vollständiger Ausgleich der Ansprüche hätte zu einem Kostenvolumen von ca. 1,07 Mio Euro bezogen auf alle Antragsteller bzw. 1,67 Mio Euro bezogen auf alle von der Zuvielarbeit Betroffenen geführt.

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Diesen Wertungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Zulassungsantrags allein darauf, dass die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte ermessensfehlerhaft gewesen sei. Die Beklagte habe ihn als Ruhestandsbeamten unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht wie die aktiven Feuerwehrbeamten, deren Ausgleichsansprüche ebenfalls bereits verjährt gewesen seien, behandelt, indem sie nur diesen den Geldausgleich in Höhe von 6.8880,00 Euro gewährt hätte. Diese Ungleichbehandlung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gerechtfertigt, da die Beklagte an die ausgeschiedenen Beamten bei ihren Überlegungen gar nicht gedacht habe. Sie habe diese weder im Vorfeld noch bei der Kostenkalkulation einbezogen. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung, den aktiven Feuerwehrbeamten auch für bereits verjährte Ansprüche einen Ausgleich anzubieten, gar nicht die Vorstellung gehabt habe, sie handele um die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr als öffentlichen Belang höchsten Ranges sicherzustellen.

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Dieser Vortrag trifft die Sach- und Rechtslage nicht. Wie sich bereits aus der vom Kläger zur Untermauerung seiner Ansicht angeführten Mitteilungsvorlage der Beklagten (Drucksache 14/3140) vom 8. April 2013 ergibt, war ein wesentlicher Bestandteil des von der Beklagten erarbeiteten Lösungskonzepts, dass Ausgeschiedene sowie Versorgungsempfänger den Ausgleichsbetrag in Höhe von 6.880,00 Euro nur erhalten sollten, soweit sie die Zuvielarbeit gerügt hätten. Wörtlich heißt es darin: „Aspekte des Betriebsfriedens sind bei diesem Personenkreis nicht einschlägig.“ Bereits aus dieser Formulierung ergibt sich, dass die Beklagte bewusst zwischen aktiven Feuerwehrbeamten einerseits und Ausgeschiedenen bzw. Ruhestandsbeamten andererseits differenziert und wegen der vom Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegten sachgerechten Gründe nur den aktiven Feuerwehrbeamten das Ausgleichsangebot unterbreitet hat. Im Übrigen belegen auch die Kostenberechnungen, dass die Beklagte im Vorfeld ihrer Entscheidung im Einzelnen abgewogen hat, welche Konsequenzen sich im Falle einer Entschädigung aller Betroffenen und damit auch der Ausgeschiedenen und Versorgungsempfänger ergeben würden.

8

Der Kläger irrt auch, wenn er meint, haushaltsrechtliche Gründe dürften bei der Ermessensentscheidung keine Rolle spielen. Der Dienstherr ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich gehalten, aus Gründen der sparsamen Haushaltsführung die Einrede der Verjährung geltend zu machen.

9

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 26/14 –, juris, mit weiteren Nachweisen.

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Dementsprechend hat er – will er wie hier auf die Verjährungseinrede teilweise verzichten – zu berücksichtigen, welche Belastungen für den kommunalen Haushalt durch entsprechende Ausgleichszahlungen für geleistete Zuvielarbeit entstehen können. Ob eine andere – für den Kläger günstigere – Vergleichslösung auch zu einer weitestgehenden Schonung des Haushalts der Beklagten geführt hätte, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Relevanz. Die Ermessensentscheidung der Beklagten unterliegt nur der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle des § 114 Abs. 1 VwGO. Eine Zweckmäßigkeitskontrolle findet nicht statt. Ebenso wenig ist es entscheidungserheblich, ob der Kläger eine andere, seinen Vorstellungen entsprechende Ausgleichslösung als sachgerechter erachtet.

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Die weiterhin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ebenfalls nicht.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Es fehlt bereits an einer hinreichend klar formulierten Frage, der fallübergreifende Bedeutung zukommt.

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Im Übrigen ist auch nicht klärungsbedürftig, ob die Beklagte mit der ausschließlich an aktive Feuerwehrbeamte geleisteten Ausgleichszahlung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hat. Diese Frage lässt sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens im oben dargestellten Sinn beantworten.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 3 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

17

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).