Zulassung der Berufung wegen Ausgleichsanspruchs für Zuvielarbeit abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der ehemalige städtische Brandmeister beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf finanziellen Ausgleich für geleistete Zuvielarbeit (906 Std.). Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die Voraussetzungen des §124a/§124 VwGO nicht substantiiert dargelegt sind. Insbesondere werden die tragenden Annahmen des VG nicht mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen; zudem fehlt die erforderliche Darlegung grundsätzlicher Bedeutung. Kosten und Streitwertfestsetzung werden bestätigt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Abweisung der Klage auf Ausgleich für Zuvielarbeit abgelehnt; Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 124 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe substantiiert dargelegt und vorgetragen ist.
Stützt sich der Zulassungsantrag auf ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), muss der Antragsteller die entscheidungstragenden rechtlichen Annahmen oder tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten konkret angreifen; pauschale Rügen oder die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens genügen nicht.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert die Formulierung einer klärungsbedürftigen, für die Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage und eine substantiierte Begründung, warum diese Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.
Liegt der Leistungsbereitschaft des Beschäftigten eine freiwillige Erklärung zugrunde, dass über 48 Stunden wöchentlich gearbeitet wird, schließt dies in der Regel einen Anspruch aus unionsrechtlicher Zuvielarbeit und damit einen daraus abgeleiteten Staatshaftungs- oder nationalen Ausgleichsanspruch aus.
Ansprüche auf Ausgleich für zurückliegende Arbeitszeiten können der Verjährung unterliegen; eine diesbezügliche Einrede kann die Durchsetzbarkeit der Forderung ausschließen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1081/13
Leitsatz
Erfolgloser Antrag eines ehemaligen Städtischen Brandmeisters auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf einen finanziellen Ausgleich für geleistete Zuvielarbeit gerichtet ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Gewährung von finanziellen Ausgleich/Entschädigung von Zuvielarbeit für insgesamt 906 Stunden aus der Zeit Januar 2007 bis April 2010 gerichtete Klage abgewiesen: Es liege schon keine europarechtliche Zuvielarbeit vor. Der Kläger habe sich mit Erklärung vom 14. Dezember 2006 freiwillig bereit erklärt, Schichtdienst von mehr als 48 Stunden wöchentlich zu leisten; damit seien weder der europarechtliche Staatshaftungsanspruch noch der national-staatliche Ausgleichsanspruch einschlägig. Außerdem wären Ansprüche für den Zeitraum 2007–2009 auch verjährt.
Das Zulassungsvorbringen hält der tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege keine Zuvielarbeit vor, weil der Kläger sich zu der Arbeit freiwillig bereit erklärt habe, lediglich entgegen, seine Erklärung vom 14. Dezember 2006 enthalte einen Vorbehalt, den das Gericht nicht berücksichtigt habe. Dieser Einwand ist ohne weitere Erläuterung schon nicht verständlich.
Die genannte Erklärung gab der Kläger unter der Bedingung ab, dass ihm für jede tatsächlich geleistete 24-Stunden-Schicht ab dem 1. Januar 2007 „pauschal 20,00 Euro brutto neben der Besoldung gezahlt werden“. Das Verwaltungsgericht hat diese Bedingung berücksichtigt. Es hat sie im Tatbestand erwähnt und in den Entscheidungsgründen im Zusammenhang mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in seine Erwägungen einbezogen.
Die in Aussicht genommene pauschale Zahlung stand allerdings ihrerseits „unter dem Vorbehalt der rechtlichen Regelung durch das Land NRW“. Soweit das Zulassungsvorbringen diesen ausdrücklich als solchen bezeichneten „Vorbehalt“ meinen sollte, ist aber nicht ersichtlich, was der Kläger aus ihm herleiten wollte.
Schließlich hat sich der Kläger in seiner Erklärung den Widerruf mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres vorbehalten. Dies hat das Verwaltungsgericht als „vorbehaltene(s) Widerrufsrecht“ bezeichnet. Insoweit fehlt es weder an einer Berücksichtigung in der angefochtenen Entscheidung noch ist ersichtlich, welche für ihn günstigen Folgerungen der Kläger ziehen will.
Wird danach die genannte entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage gestellt, kommt es auf die weiteren Einwände des Zulassungsvorbringens nicht mehr an.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
Die insoweit formulierte Frage,
ob trotz der vorliegenden Erklärung des Klägers unionsrechtliche Zuvielarbeit vorliegt,
lässt eine grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens schon deshalb nicht erkennen, weil auf eine nur von dem Kläger abgegebene Erklärung abgestellt und nicht aufgezeigt wird, dass diese Erklärung über den Einzelfall hinausgehende Fragen aufwirft. Zudem ist angesichts der Ausführungen zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln (oben 1.) auch kein weiterer Klärungsbedarf ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).