Berufungszulassung abgelehnt: Fortsetzungsfeststellung nach Akteneinsicht ohne Interesse
KI-Zusammenfassung
Eine Stadtoberinspektorin a.D. begehrte die Zulassung der Berufung, um die Rechtswidrigkeit einer (zeitweiligen) Verweigerung von Akteneinsicht feststellen zu lassen. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Klageabweisung. Der nachträglich gestellte (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag sei unzulässig: Entweder sei die Hauptsache nicht erledigt (dann müsse Leistungsklage erhoben werden) oder – bei Erledigung – fehle ein substantiiert dargelegtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse (Rehabilitation, Amtshaftungsvorbereitung, Wiederholungsgefahr).
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel und fehlenden (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordern eine substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen und müssen das Entscheidungsergebnis in Frage stellen, nicht nur einzelne Begründungselemente.
Ein (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag setzt die Erledigung des ursprünglichen Begehrens voraus; ist die Beschwer nicht vollständig entfallen, ist das Leistungsbegehren weiterzuverfolgen und die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich subsidiär.
Nach Erledigung eines nicht auf einen Verwaltungsakt gerichteten Leistungsbegehrens ist der Übergang zum Fortsetzungsfeststellungsantrag auch im Berufungszulassungsverfahren zulässig; erforderlich bleibt aber ein substantiiert dargelegtes Feststellungsinteresse.
Ein Rehabilitationsinteresse als Fortsetzungsfeststellungsinteresse erfordert, dass die erledigte Maßnahme einen diskriminierenden oder ehrenrührigen Inhalt hat und fortwirkende Nachteile durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit beseitigt werden können.
Dient die Fortsetzungsfeststellung der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses, besteht Feststellungsinteresse nur bei ernsthaft beabsichtigter, nicht offensichtlich aussichtsloser Rechtsverfolgung und regelmäßig nur bei zumindest annähernden Angaben zu Schaden und Kausalität; Wiederholungsgefahr verlangt eine hinreichend bestimmte Wahrscheinlichkeit gleichartiger Maßnahmen unter im Wesentlichen unveränderten Umständen.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 2024/14
Leitsatz
Erfolgloser Zulassungsantrag einer Stadtoberinspektorin a.D., die im Berufungsverfahren die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung von Akteneinsicht begehrt.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn allein auf den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Antragsvorbringen weckt jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne dieser Bestimmung.
Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Bei der Beurteilung, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen, ist nicht maßgebend, ob die dafür angeführten Gründe des Verwaltungsgerichts zutreffend sind. Erforderlich ist vielmehr, dass ernstliche Richtigkeitszweifel hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses - hier: Klageabweisung - dargelegt sind und bestehen. Das ist nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Diese erweist sich in jedem Fall als unzulässig, ohne dass der Senat entscheiden muss, ob sich das auf die Gewährung von Akteneinsicht in den Vorgang mit dem behördlichen Aktenzeichen 113/5 VI gerichtete Begehren mit der Vorlage der Beiakten 5 und 6 im Verlaufe des Zulassungsverfahrens erledigt hat.
1. Soweit - wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. Januar 2018 weiterhin geltend macht - die Akteneinsichtsgewährung auch nach Nachreichung der Beiakten 5 und 6 noch unvollständig ist, ist die Klage mit dem umgestellten Antrag festzustellen, dass die Verweigerung der Akteneinsicht rechtswidrig war, unzulässig, weil sich dann die Hauptsache nicht erledigt hat und der Leistungsantrag aufrechtzuerhalten gewesen wäre.
Die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. Oktober 2017 vorgenommene Antragsumstellung auf einen (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag ist eindeutig und weder auslegungsbedürftig noch -fähig, mithin nicht unklar im Sinne des § 86 Abs. 3 VwGO. Ihr zufolge wird der zuvor verfolgte Sachantrag, die Beklagte zur Gewährung von Akteneinsicht in den vollständigen Verwaltungsvorgang des Personalamtes AZ. 113/5 VI zu verurteilen, nicht aufrechterhalten. Soweit Akteneinsicht in den vollständigen Verwaltungsvorgang des Personalamtes AZ. 113/5 VI weiterhin nicht gewährt ist, hat sich das ursprünglich verfolgte Begehren mangels Wegfalls der Beschwer allerdings nicht insgesamt erledigt, wie dies für den (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag erforderlich wäre.
Vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 113 Rn. 76.
Auch ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Rechtsverfolgung im Wege der Feststellungsklage ist dann nicht zu erkennen, weil die Klägerin ihr Begehren weiterhin im Wege der Leistungsklage hätte verfolgen können und müssen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
2. Soweit die Akteneinsichtsgewährung nach Vorlage der Beiakten 5 und 6 nunmehr vollständig ist, ist die Klage mit dem umgestellten Antrag festzustellen, dass die Verweigerung der Akteneinsicht rechtswidrig war, ebenfalls unzulässig. In diesem Fall hat sich zwar das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Auch ist der Übergang zum Fortsetzungsfeststellungsantrag bzw. zum Feststellungsantrag bei erledigten Leistungsbegehren, die - wie hier - nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet sind, auch im Zulassungsverfahren möglich.
Vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a Rn. 225; Schmidt in Eyermann, VwGO, a.a.O., § 113 Rn. 70 für das Revisionsverfahren.
Jedoch ist das erforderliche Feststellungsinteresse nicht erkennbar. Stellt der Kläger nach Erledigung der Hauptsache seinen Antrag auf die Feststellung um, dass die erledigte Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, muss er substantiiert darlegen, aus welchen Gründen trotz der eingetretenen Erledigung ein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung des Berufungsverfahrens besteht.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 1 WB 42.09 -, Schütz BeamtR ES/F II 3 Nr. 40 = juris Rn. 19, und vom 21. August 1995 - 8 B 43.95 -, NVwZ-RR 1996, 122 = juris; Urteil vom 17. Dezember 1991 - 1 C 42.90 -, NVwZ 1992, 378 = juris Rn. 13; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 124a Rn. 225; Schmidt in Eyermann, VwGO, a.a.O., § 113 Rn. 85, jeweils mit weiteren Nachweisen.
Insoweit gelten im Fall der Erledigung eines Leistungsbegehrens jedenfalls keine geringeren Anforderungen als im Fall der Erledigung eines auf die Aufhebung oder den Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Begehrens.
BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000 - 2 A 3.99 -, juris Rn. 11; Bay. VGH, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 10 ZB 13.629 -, juris Rn. 7; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 43 Rn. 18, 82 ff., 90.
Dem hat die Klägerin nicht genügt. Ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass unter einem der von ihr angesprochenen Gesichtspunkte ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzuerkennen wäre.
a) Es ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin - wie sie vorträgt - "durch die im laufenden Verfahren erfolgten wahrheitswidrigen Behauptungen und die Aufrechterhaltung des klageabweisenden Antrags der Beklagten ein Rehabilitationsinteresse" hätte.
Für die Anerkennung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresse in der Gestalt eines Rehabilitationsinteresses ist Voraussetzung, dass die angegriffene Maßnahme außer ihrer - erledigten - belastenden Wirkung zusätzlich einen diskriminierenden, ehrenrührigen Inhalt hat, der dem Ansehen des Betroffenen abträglich ist. Den abträglichen Nachwirkungen muss durch die gerichtliche Entscheidung wirksam begegnet werden können.
Vgl. Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 43 Rn. 91; Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO Band II, Loseblatt Stand Februar 2016, § 113 Rn. 137; Schmidt in Eyermann, VwGO, a.a.O., § 113 Rn. 92, jeweils mit weiteren Nachweisen.
Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. In Bezug auf die "wahrheitswidrigen Behauptungen" fehlt es schon an jeder Darlegung, welche Behauptungen dies sein sollen. Abgesehen davon ist Gegenstand des Zulassungsverfahrens allein die Gewährung von Akteneinsicht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verweigerung der Akteneinsicht einen diskriminierenden, ehrenrührigen Inhalt hätte und demgemäß erst recht nicht, dass solchen Nachwirkungen durch die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Akteneinsicht begegnet werden könnte.
b) Die Klägerin beruft sich ferner erfolglos darauf, es werde "eine Schadensersatzklage wegen beruflicher Benachteiligung geprüft".
Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Soweit sich dies nicht ohne Weiteres erschließt, sind insoweit jedenfalls annähernde Angaben zum Schaden bzw. zur Schadenshöhe erforderlich.
OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2015 ‑ 12 A 1787/15 -, juris Rn. 8, und vom 23. Januar 2003 - 13 A 4859/00 -, NVwZ-RR 2003, 696 = juris Rn. 14, 16; Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, a.a.O, § 113 Rn. 129.
Diese Erfordernisse verfehlt das Antragsvorbringen. In dem oben wiedergegebenen Vortrag der Klägerin kommt mit der Ankündigung lediglich der Prüfung einer Schadensersatzklage schon nicht die ernsthafte Absicht zum Ausdruck, eine solche Klage anhängig machen zu wollen, und erst recht nicht ihre Vorstellung, dass und inwieweit durch die Verweigerung der Akteneinsicht ein Schaden entstanden ist, der Gegenstand eines Amtshaftungsprozesses sein könnte. Im Übrigen ist dies auch nicht ansatzweise erkennbar.
c) Schließlich ist nicht dargelegt, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben ist. Ein mit der drohenden Wiederholung einer erledigten Entscheidung begründetes berechtigtes Interesse an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen wird.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 1993 - 4 B 31.93 -, DÖV 1993, 917 = juris Rn. 26; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 43 Rn. 91; Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 113 Rn. 86a, jeweils mit weiteren Nachweisen.
Im Hinblick auf das streitgegenständliche Verlangen nach Akteneinsicht ist diese Gefahr nicht gegeben. Ist diesem Begehren noch immer nicht vollständig entsprochen, ist es nicht erledigt; es gelten dann die Ausführungen unter 1. Ist hingegen dem Begehren nunmehr vollständig entsprochen, dann ist weder erkennbar, aus welchen Gründen die Klägerin die erhaltene Akteneinsicht nochmals begehren sollte, noch, dass und warum diese ihr - nachdem sie nun gewährt wäre - in der Zukunft verweigert werden würde.
Soweit die Klägerin darauf hinaus will, sie könne in Zukunft ein auf die Einsichtnahme in andere Vorgänge gerichtetes Einsichtsbegehren bei der Beklagten anbringen, fehlt es schon an der Voraussetzung der im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umstände. Überdies ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, aufgrund welcher Zusammenhänge die Klägerin, die bereits zum 1. April 2015 und damit vor annähernd drei Jahren in den Ruhestand getreten ist, nochmals Anlass haben sollte, Einsicht in die über sie bei der Beklagten geführten Akten zu begehren, und warum die Beklagte ihr diese Einsichtnahme verweigern sollte.
3. Ein weiterer rechtlicher Hinweis war - über den gerichtlichen Hinweis vom 6. November 2017 hinaus - nicht zu erteilen. Darauf, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sich nach Umstellung des Antrags aus den oben erwähnten Gründen als im Ergebnis richtig erweisen könnte, hat der Senat hingewiesen. Einem - wie hier - anwaltlich und damit rechtskundig vertretenen Beteiligten erwächst auch aus § 86 Abs. 3 VwGO und auch bei entsprechendem Verlangen kein Anspruch darauf, dass das Gericht vor der Entscheidung seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes im Einzelnen darlegt.
BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 2008 - 5 B 54.08 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60 = juris Rn. 8, und vom 9. März 2007 - 1 B 171.06 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2010 - 11 B 1179/10 -, juris Rn. 6; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 86 Rn. 23.
Auch aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Frage- und Aufklärungspflicht in Bezug auf die Rechtsansicht des Gerichts.
BVerfG, Beschluss vom 5. November 1986 - 1 BvR 706/85 -, BVerfGE 74, 1 = juris Rn. 15.
4. Es kann angesichts dessen offen bleiben, ob die Klage überdies deshalb unzulässig ist, weil es sich bei der Verweigerung der Akteneinsicht um eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO handelt, die nicht selbständig, sondern nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen anfechtbar ist.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 16.15 -, juris Rn. 18 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 16. August 2017 - 7 CE 17.10111 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 1 A 11/14 -, juris Rn. 27 ff.
Der Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung, zu dessen Durchsetzung die Klägerin ursprünglich Akteneinsicht begehrt hatte, ist jedenfalls nicht mehr rechtshängig, denn das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2015 ist insoweit rechtskräftig geworden.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren, in dem lediglich die Gewährung von Akteneinsicht streitgegenständlich ist, beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).