Zulassung der Berufung abgelehnt: RL 2003/88 und Begrenzung der Urlaubsabgeltung in NRW
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Münster zur Abgeltung von Urlaub unter Verweis auf EuGH-Rechtsprechung. Streitpunkt war, ob Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88 eine weitergehende Abgeltungspflicht begründet und § 19a FrUrlV NRW dies verletzt. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab, weil keine hinreichend konkrete, grundsätzliche Rechtsfrage vorgetragen wurde und die Feststellungen ergaben, dass der unionsrechtlich gewährte Mindesturlaub genommen bzw. ausgeglichen wurde.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt voraus, dass der Zulassungsantrag eine klar formulierte, substantiiert begründete und über den Einzelfall hinausreichende klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage darlegt.
Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG gewährleistet den unionsrechtlichen Mindesturlaub (vier Wochen); eine unionsrechtliche Abgeltungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 erfasst grundsätzlich nur diesen Mindesturlaub, nicht darüber hinausgehende nationalrechtliche Urlaubsansprüche.
Die Berufungserlaubnis ist nicht zu erteilen, wenn der Vortrag des Antragstellers keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz begründet; bloße Verweise auf EuGH-Rechtsprechung genügen ohne konkrete, substantiierte Darlegung nicht.
Liegen Feststellungen vor, dass der unionsrechtliche Mindesturlaub genommen bzw. für nicht genommene Anteile finanziell abgegolten wurde, rechtfertigt dies regelmäßig nicht die Zulassung der Berufung wegen angeblicher Verletzung des Unionsrechts oder der Unionsrechtseffektivität.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 3663/21
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.110,36 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die Berufung ist nicht wegen der vom Kläger allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.2.2023 - 2 B 3.22 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 23.3.2023 ‑ 6 A 745/20 -, juris Rn. 36; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127 und § 124a Rn. 211.
Der Zulassungsantrag genügt diesen Anforderungen bereits insoweit nicht, als sich ihm eine hinreichend konkrete Frage nicht entnehmen lässt. Der Kläger stellt stattdessen in den Raum, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) folge, „beim Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub [gelte] der Grundsatz […], dass dieser Anspruch nach Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums nicht erlöschen [könne], wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage [gewesen sei], seinen Urlaub zu nehmen“.
Vgl. EuGH, Urteile vom 6.11.2018 - C-684/16 [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] -, NJW 2019, 495 = juris Rn. 45, und - C-619/16 [Kreuziger] -, NJW 2019, 36 = juris Rn. 52.
In diesem Zusammenhang lässt der Kläger unerwähnt, dass - wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11. 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) lediglich den Mindesturlaub von vier Wochen regelt,
vgl. EuGH, Urteil vom 3.5.2012 - C-337/10 [Neidel] -, NVwZ 2012, 688 = juris Rn. 36; OVG NRW, Beschluss vom 20.4.2023 - 6 A 152/22 -, (noch) n. v.,
mit der Folge, dass Urlaubstage, die über diesen unionsrechtlich gewährleisten Mindesturlaub hinausgehen, nicht vom Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst sind bzw. eine Abgeltungspflicht nur für den unionsrechtlichen Mindesturlaub besteht, nicht aber in Bezug auf darüber hinausgehenden Urlaub, den das nationale Recht gewährt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.5.2014 - 2 BvR 324/14 -, NVwZ 2014, 1160 = juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 2 C 10.12 -, NVwZ 2013, 1295 = juris Rn. 18.
Der vom Kläger gezogene Schluss, die „in § 19a FrUrlV NRW geregelte Begrenzung der Abgeltung des Erholungsurlaubs bis zu einer Dauer von 20 Arbeitstagen im Urlaubsjahr und eines darüberhinausgehenden Verfall verstoß[e] gegen den unionsrechtlichen garantierten Effektivitätsgrundsatz, jedenfalls dann, wenn der Arbeitsgeber seiner Aufforderungs- und Hinweisobliegenheit in Bezug auf die Urlaubsnahme durch den Arbeitnehmer nicht nachgekommen [sic!]“ sei, geht danach von vornherein ins Leere.
Den unionsrechtlich gewährleisten Mindesturlaub hat der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die in der - auszugsweise vorgelegten - Personalakte (dort Bl. 221 f.) Bestätigung finden, im Jahr 2020 vollständig und im Folgejahr teilweise in Anspruch genommen; den im Jahr 2021 nicht in Anspruch genommenen (anteiligen) Mindesturlaub hat das beklagte Land finanziell abgegolten. Nach alledem ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die - wie oben ausgeführt - im Übrigen bereits nicht geltend gemacht sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).