Zulassungsantrag zur Berufung wegen Altersteilzeit abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seinen Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit abgelehnt hatte. Die zentrale Frage war, ob die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist. Das OVG verneint dies mangels hinreichender Darlegung und weil das VG die Entscheidung zudem auf dienstliche Belange stützte. Kosten des Zulassungsverfahrens und Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen Ablehnung der Altersteilzeit wegen Nichtvorliegens grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass der Antrag konkret und hinreichend darlegt, welche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen.
Kann ein erstinstanzliches Urteil auf mehreren tragenden Begründungen beruhen, müssen die Zulassungsvoraussetzungen für jede dieser Begründungen gegeben sein.
Erhebliche verfassungs- oder rechtmäßigkeitsbezogene Einwendungen sind für die Zulassung unbeachtlich, soweit die Entscheidung tragend auf sachlichen Erwägungen (z.B. dringende dienstliche Belange) beruht.
Bei Ablehnung des Zulassungsantrags kann dem Antragsteller die Kostentragung für das Zulassungsverfahren nach § 154 Abs. 2 VwGO auferlegt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 738/04
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Es ist bereits zweifelhaft, ob sich dem Zulassungsvorbringen hinreichend entnehmen lässt, welche konkreten Rechtsfragen nach Auffassung des Klägers einer grundsätzlichen Klärung bedürfen.
Jedenfalls aber sind die vom Kläger zur Verfassungs- und Rechtmäßigkeit der Regelung des § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW angestellten Erwägungen für die Entscheidung dieses Verfahrens nicht erheblich. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung daneben nämlich tragend auch darauf gestützt, dass dem Anliegen des Klägers (Bewilligung von Altersteilzeit) dringende dienstliche Belange im Sinne des § 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW entgegen stehen. Im Fall einer solchen Mehrfachbegründung müssen die Zulassungsvoraussetzungen grundsätzlich für jede der Begründungen gegeben sein.
Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20. August 1993 - 9 B 512/93 -, DVBl. 1994, 210; OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1997 - 13 B 1612/97 -, NVwZ 1998, 759; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Loseblatt, Stand September 2007, § 124 Rdnrn. 25, 35, § 132 Rdnr. 53 m.w.N.
Weitere Zulassungsgründe macht der Kläger jedoch nicht geltend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 40, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).