Zulassung der Berufung gegen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bestätigt hatte. Er rügte u.a. Fehler bei der Beteiligung von Personalrat und Gleichstellungsbeauftragter sowie Mängel und Befangenheit im amtsärztlichen Gutachten. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und sah weder besondere Schwierigkeiten noch entscheidungserhebliche Verfahrensmängel. Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit setzt voraus, dass der Beamte im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dienstunfähig ist.
Eine Maßnahme wird nicht allein deshalb rechtswidrig, weil der Personalrat nicht jede Einlassung des Betroffenen im Einzelnen mitgeteilt erhält; erkennt der Personalrat Lücken, hat er erforderliche Informationen anzufordern.
Die Verletzung eines der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden, von ihr selbst nicht geltend gemachten Informationsanspruchs führt grundsätzlich nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme; anderes gilt bei irreführender oder auf Täuschung beruhender Unterrichtung.
Im Konflikt zwischen amtsärztlicher und privatärztlicher Einschätzung kann der amtsärztlichen Beurteilung Vorrang zukommen, wenn sie auf zutreffenden Tatsachen beruht sowie schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar ist; dies wird durch Neutralität und besondere Verwaltungsnähe des Amtsarztes getragen.
Eine Aufklärungsrüge ohne zuvor gestellten förmlichen Beweisantrag erfordert substantiierte Darlegung, weshalb sich dem Gericht aus seiner materiell-rechtlichen Sicht weitere Sachaufklärung (insbesondere ein weiteres Gutachten) hätte aufdrängen müssen.
Zitiert von (10)
10 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 556/2418.07.2024Zustimmendjuris Rn. 4
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 2255/2105.07.2022Zustimmendjuris Rn. 4
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 K 8698/1909.12.2021Zustimmendjuris Rn. 4
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 K 7373/2026.07.2021Zustimmendjuris Rn. 4
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 455/1910.04.2019Zustimmendjuris Rn. 4
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 6797/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 45.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.
I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit durch Verfügung der Bezirksregierung vom 12. September 2014 sei formell und materiell rechtmäßig. Der Kläger sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dienstunfähig gewesen.
1. Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Erwägung auf, Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte seien vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung ordnungsgemäß beteiligt worden.
Zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten werden mit dem Zulassungsantrag keine substantiierten Einwände erhoben. Der Kläger kann ferner nicht mit Erfolg geltend machen, der Personalrat sei nicht in der gebotenen Weise beteiligt worden. Der Personalrat hat die nach §§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9, 66 Abs. 1 LPVG NRW (in der bis zum 30. Juni 2016 gültigen Fassung vom 5. Juli 2011; im Folgenden: LPVG NRW a.F.) erforderliche Zustimmung am 27. August 2014 erteilt. Zuvor ist er von der Bezirksregierung schriftlich unterrichtet worden. Nach § 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW a. F. unterrichtet der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme (Satz 1). Der Personalrat kann verlangen, dass der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet (Satz 2). Nach § 65 Abs. 1 LPVG NRW a. F. ist der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten; ihm sind die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Es ist aus dem Zulassungsvorbringen schon nicht erkennbar, dass die Bezirksregierung diesen Vorgaben nicht gerecht worden ist. Sie hat dem Personalrat mit dem mehrseitigen Schreiben vom 20. August 2014 eine ausführliche Schilderung übermittelt. Zwar waren darin nicht alle Einlassungen des Klägers im Einzelnen wiedergegeben. Dies war aber für die Personalvertretung ohne Weiteres erkennbar, etwa, indem der Inhalt des Dienstgesprächs vom 14. März 2013 zusammengefasst oder das Schreiben des Klägers vom 31. Juli 2014 sowie die ärztlichen Bescheinigungen der Klinik, der Hausärztin und des Prof. Dr. med. B. erwähnt und teilweise wiedergegeben werden. Wenn der Personalrat insoweit weitere Informationen für erforderlich gehalten hätte, hätte er diese anfordern müssen. Die Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden, von ihr selbst nicht geltend gemachten Informationsanspruchs begründet nicht die Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989 - 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356 = juris, Rn. 24; OVG Bremen, Urteil vom 17. März 2004 - 2 A 360/03 -, IÖD 2005, 16 = juris, Rn. 61; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 6 A 2067/14 -, NWVBl. 2017, 114 = juris, Rn. 10 ff.
Nur eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung führt – auch wenn der Personalrat sich nicht auf Täuschung berufen sollte – zur Anfechtbarkeit der getroffenen Maßnahme.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989 - 2 C 22.87 -, a. a. O., Rn. 24, sowie Beschluss vom 12. Oktober 2006 - 2B 31.06 -, juris, Rn. 9.
Dafür ist hier aber nichts dargetan oder anderweitig ersichtlich. Der als Beleg für die angeblich nicht wahrheitsgemäße Unterrichtung angeführte Umstand, dass in der Personalratsvorlage vom 20. August 2014 darauf verwiesen wird, bis zum heutigen Tag lägen keine Versetzungsanträge vor, reicht insoweit nicht aus. Die Tatsache ist schon ohne Belang für die Frage der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Abgesehen davon ist diese Feststellung nicht – wie der Kläger meint – nachweislich falsch, sondern allenfalls ungenau. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Unterlagen hat der Kläger zuletzt am 16. Juli 2012 einen – erfolglos gebliebenen – Versetzungsantrag gestellt, diesen aber seitdem, zumal in der konfliktreichen Zeit ab Januar 2013 und damit im zeitlichen Zusammenhang mit dem Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit, nicht wiederholt. Dies passt zur protokollierten Äußerung des Klägers im Dienstgespräch vom 14. März 2013, ein Schulwechsel werde als ungünstig betrachtet. Erst zum 1. Februar 2016, also deutlich nach dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, hat der Kläger erneut die Versetzung beantragt, was Gegenstand des – zwischenzeitlich in der Hauptsache erledigten – Klageverfahrens VG Düsseldorf 2 K 7477/15 war.
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 - zitiert hat, das – wie der Kläger zutreffend ausführt – einen anderen Sachverhalt betrifft. Der Hinweis auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist lediglich im Zusammenhang mit allgemeinen Ober-sätzen zur Dienstfähigkeit erfolgt. Die diesem Urteil zugrunde liegende Fall-konstellation wird dabei lediglich beispielhaft für eine dauernde Dienstunfähigkeit benannt, ohne dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, hier läge ein vergleichbarer Fall vor.
3. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei bei Zugrundelegung der amtsärztlichen Feststellungen im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dienstunfähig gewesen, wird mit dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht schlüssig in Frage gestellt.
a. Für die geltend gemachte Befangenheit der Diplom-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin N. ist nichts ersichtlich. Eine Voreingenommenheit ergibt sich nicht aus dem Vorbringen, die Amtsärztin habe zum Kläger gesagt, „Sie haben vermutlich einen Tumor im Kopf.“ Ob sie sich tatsächlich derart geäußert hat, bedarf entgegen der Auffassung des Klägers keiner weiteren Aufklärung. Allerdings hat der Senat mit Blick auf die detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen der Frau N. -E. im E-Mail-Schreiben vom 16. April 2015 erhebliche Zweifel daran, dass dieser Satz so formuliert worden ist. Selbst wenn die Gutachterin sich wie vom Kläger behauptet geäußert haben sollte, folgen allein daraus keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Neutralität. Es handelte sich allenfalls um eine unangemessene Artikulation der sachgerechten Empfehlung einer differenzierten diagnostischen Abklärung der Symptomatik. Diese ist auch sowohl in dem psychologischen Befundbericht vom 13. Juni 2014 als auch in dem amtsärztlichen Gutachten gleichen Datums, das neben der Diplom-Psychologin N. -E. die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie C. unterschrieben hat, enthalten. Die Behauptung, auch sonst sei der Ton von Frau N. -E. unsachlich gewesen, wird mit dem Zulassungsantrag schon nicht weiter substantiiert. Auch aus dem angeführten Schreiben der Eltern vom 20. Februar 2015 ergibt sich hierzu nichts Näheres. Hinzu tritt, dass das Gutachten vom 13. Juni 2014 selbst wie auch der Befundbericht gleichen Datums sowie die weitere Stellungnahme der Diplom-Psychologin N. -E. vom 16. April 2015 keine Anhaltspunkte für eine fehlende Unvoreingenommenheit bieten. Sonstige konkrete tatsächliche Umstände, die darauf hindeuten könnten, dass sich die Gutachterin dem Kläger gegenüber nicht neutral verhalten oder ihre medizinischen Feststellungen und Bewertungen nicht unabhängig und ohne Ansehen der Person getroffen hat, werden weder im Zulassungsantrag benannt noch sind sie anderweitig erkennbar. Ob die Wertung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Kernspintomographie im Neurologischen Therapiecentrum L. zutreffend war, ist für die Frage der Verwertung des amtsärztlichen Gutachtens ohne Belang und auch im Übrigen nicht entscheidungserheblich.
b. Die Einwände gegen das amtsärztliche Gutachten vom 13. Juni 2014 und der Verweis auf die privatärztlichen Stellungnahmen und Bescheinigungen stellen die Richtigkeit der Annahme, der Kläger sei im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dienstunfähig gewesen, ebenfalls nicht schlüssig in Frage.
Der Senat vermag entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu erkennen, dass das amtsärztliche Gutachten eine vom Entlassbericht der Klinik vom 12. Dezember 2013 sowie dem Arztbericht Prof. Dr. med. B. abweichende Diagnose enthält. Im Gutachten vom 13. Juni 2014 wird keine genaue Diagnose der psychischen Erkrankung vorgenommen, sondern aus den erheblichen psychopathologischen Auffälligkeiten und nachweisbaren kognitiven Einschränkungen auf eine schwerwiegende psychische Erkrankung geschlossen, deren differenzierte diagnostische Abklärung noch erfolgen müsse. Prof. Dr. med. B. legt sich ebenfalls nicht auf eine Diagnose fest. Er hält eine Persönlichkeitsstörung für wahrscheinlich, weist aber darauf hin, dass diese derzeit nicht zweifelsfrei diagnostiziert werden könne. Im Übrigen stimmen die in den privatärztlichen Berichten genannten Diagnosen einer Anpassungs- oder Persönlichkeitsstörung, die psychopathologischen Befunde einer Persönlichkeit mit narzisstischen, zwanghaften und misstrauischen Tendenzen sowie die Hinweise auf die letztlich fehlende Krankheitseinsicht im Wesentlichen überein mit den Annahmen in den amtsärztlichen Gutachten vom 13. November 2013 und 13. Juni 2014 sowie den zugehörigen psychologischen Befundberichten der Diplom-Psychologin N. -E. vom 28. August 2013 und vom 13. Juni 2014 sowie dem nervenärztlichen Befundbericht der Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M. vom 2. Oktober 2013.
Der Kläger wendet sich mit dem Argument, aus den oben genannten privatärztlichen Berichten ergäben sich nur leichte Störungen, aber keine Dienstunfähigkeit, letztlich vielmehr gegen die Bewertung, welche Auswirkungen die Erkrankung auf die Dienstfähigkeit hat. Die Schlussfolgerungen für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, d. h. zu entscheiden, welche Folgen sich aus den ärztlich festgestellten Leistungseinschränkungen für die amtsbezogenen Dienstpflichten ergeben, ist aber nicht Sache des Arztes, sondern Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, BVerwGE 150, 1 = juris, Rn. 18 m.w.N., und vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, NVwZ-RR 2015, 625 = juris, Rn. 12, sowie Beschluss vom 6. März 2012
- 2 A 5.10 -, RiA 2012, 165 = juris, Rn. 2.
Dies zugrunde gelegt, wird die Annahme der beamtenrechtlich zu beurteilenden Dienstunfähigkeit nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klinik den Kläger im Zeitpunkt der Entlassung für arbeitsfähig gehalten und Prof. Dr. med. B. davon ausgegangen ist, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung schließe die Erwerbstätigkeit als Lehrer nicht aus.
Abgesehen davon ist die prognostische amtsärztliche Einschätzung vom 13. Juni 2014 zur dienstlichen Leistungsfähigkeit, die mit den psychopathologischen Auffälligkeiten und – aufgrund umfangreicher Testverfahren festgestellten – kognitiven Defiziten begründet wird, schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend. Der Kläger weist zwar mit Recht darauf hin, dass der medizinischen Beurteilung eines Amtsarztes nicht stets Vorrang zukommt. Im Konfliktfall kann ihm aber Vorrang gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen eingeräumt werden, wenn keine Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bestehen, seine Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht und in sich stimmig und nachvollziehbar ist. Dies findet seine Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes, der Beamten und Dienststelle gleichermaßen fernsteht, sowie den speziellen Kenntnissen über die Belange der Verwaltung und die von einem Beamten zu verrichtende Tätigkeit.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, BVerwGE 150, 1 = juris, Rn. 20, sowie Beschlüsse vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, juris, Rn. 16, und vom 15. September 1999 - 1 DB 40.98 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2010- 6 A 1703/08 -, juris, Rn. 9.
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ist nicht dargelegt, dass das amtsärztliche Gutachten diesen Anforderungen nicht genügt. Die Bewertungen in den angeführten privatärztlichen Stellungnahmen stellen dieses auch deshalb nicht durchgreifend in Frage, weil nicht dargetan oder anderweitig erkennbar ist, dass die Klinik, Prof. Dr. med. B. und die Hausärztin Dr. med. C1. in gleicher Weise Kenntnis von den im Schulalltag aufgetretenen massiven Auffälligkeiten im Verhalten des Klägers hatten. Der Kläger hat sich vielmehr in den geführten Gesprächen „als Opfer von respektlosem und inkompetentem Verhalten“ (B. ) dargestellt und auf Mobbing sowie Verletzungen durch den Schulleiter verwiesen (Entlassbericht Klinik), wofür im Übrigen aus den Verwaltungsakten keine tatsächlichen Anhaltspunkte erkennbar sind. Wodurch die nach den obigen Ausführungen bestehende Erkrankung ausgelöst worden ist, ist überdies für die Beurteilung der Dienstfähigkeit nicht relevant.
Ferner ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich, dass den privatärztlichen Stellungnahmen ähnlich umfassende Untersuchungen und Testungen, unter anderem zur kognitiven Leistungsfähigkeit, zugrunde liegen, wie dies bei den amtsärztlichen Gutachten der Fall ist. In der Klinik hat sich der Kläger nur wenige Tage einschließlich eines Wochenendes aufgehalten. Welche Verfahren zur Diagnosestellung und welche Therapiemaßnahmen konkret bei dem Kläger durchgeführt worden sind, ist aus dem Entlassbericht nicht erkennbar. Es wird lediglich ein Aufnahmegespräch „nach AMDP“ erwähnt und allgemein die auf einen mehrwöchigen stationären Aufenthalt ausgerichtete Behandlungsstruktur in der Klinik geschildert. Ob das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, dass der Behandlungserfolg mangels Mitarbeit des Klägers ausgeblieben ist und der Aufenthalt aus diesem Grunde nach kurzer Zeit endete, ist für die Beurteilung der Dienstfähigkeit nicht erheblich. Im Gutachten B. ist nur von einem Gesprächskontakt und ohne nähere Spezifizierung von einer „lediglich zweimaligen Untersuchung“ die Rede. Hinzu tritt bei diesem, dass die Einschätzung der Erwerbsfähigkeit zu einem Zeitpunkt erfolgt ist (Mai 2014), in dem der Kläger bereits seit Monaten krankheitsbedingt keinen Dienst mehr geleistet und damit erheblichen Abstand von dem Schulalltag mit seinen Anforderungen hatte.
Ist danach im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG von der Dienstunfähigkeit im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung auszugehen, kommt es nicht mehr darauf an, ob jüngere ärztliche Bescheinigungen wie der Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. C2. vom 28. April 2016 die amtsärztliche Prognose bestätigen und ob sie, was der Kläger in Frage stellt, überhaupt Rückschlüsse auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt zulassen.
II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall.
III. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf einem Verfahrensmangel beruht.
1. Die geltend gemachte Voreingenommenheit der Diplom-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin N. -E. ist nach den obigen Ausführungen schon nicht gegeben. Abgesehen davon wäre sie kein von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO allein erfasster Fehler des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Ob es an der Unparteilichkeit fehlte und damit das Gutachten nicht verwertbar war, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung. Soweit der Kläger weiter rügt, das Verwaltungsgericht hätte der Befangenheit mit Hilfe der Aussagen der als Zeugen angebotenen Eltern nachgehen müssen, ist nicht dargelegt, dass das angefochtene Urteil auf einem Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO beruht. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr angenommen, dass der geäußerte Verdacht eines möglichen Hirntumors, verbunden mit der Empfehlung weiterer diagnostischer Abklärung, keine Zweifel an der Unparteilichkeit begründet, und damit der Sache nach das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt.
2. Ein Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte „aufgrund der sich evident widersprechenden amtsärztlichen und privaten Gutachten und der ohne nähere Angaben gestellten Diagnose der Amtsärztin“ den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er – durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten – in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss substantiiert darlegen, warum sich dem Gericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen.
St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014
- 2 C 22.13 -, a. a. O., Rn. 32, sowie Beschlüsse vom 5. März 2010 - 5 B 7.10 - juris, Rn. 9, und vom 21. Februar 2008 - 5 B 122.07 -, juris, Rn. 10.
Nachdem ein amtsärztliches Gutachten vorlag, welches das Verwaltungsgericht als sachverständige Äußerung heranziehen konnte, läge ein Verfahrensmangel unter Anwendung dieser Maßstäbe nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens bzw. die Zuziehung weiterer sachverständiger Hilfe hätte aufdrängen müssen. Dies wäre der Fall, wenn das vorliegende Gutachten ungenügend wäre (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO), etwa weil es unvollständig oder widersprüchlich wäre oder es dem Gutachter erkennbar an der Sachkunde fehlte.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, a. a. O., Rn. 31; Beschluss vom 27. März 2013 - 10 B 34.12 -, NVwZ-RR 2013, 620 = juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2017 - 6 A 1013/16 -, juris, Rn. 14.
Dies ist nach den obigen Ausführungen nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 und 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).