Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1840/04·05.03.2007

Zulassung der Berufung: Anwendung des Mangelfacherlasses auf nach Erlass eingestellte Lehrkräfte

Öffentliches RechtBeamtenrechtSchulrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, erstmals nach Erlass des Mangelfacherlasses eingestellte Lehrkraft, beantragte Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe; das Verwaltungsgericht wies ab. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung zu, da ernstliche Zweifel bestehen, ob der Erlass diejenigen vom Anwendungsbereich ausschließt, die erst nach Erlass als Angestellte eingestellt wurden. Es verwies auf die Zweckrichtung des Erlasses und mögliche Art. 3 GG-Bedenken. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt.

Ausgang: Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen; Verfahren als Berufungsverfahren fortgeführt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu erteilen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz dargelegt sind.

2

Bei der Auslegung eines ministeriellen Mangelfacherlasses ist auf dessen Zweck zu abstellen; maßgeblich kann sein, ob die Lehrkraft zum Zeitpunkt des Erlasses bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigt war.

3

Der bloße Umstand, dass eine Lehrkraft zwischenzeitlich als Angestellte beschäftigt war, rechtfertigt nicht ohne Weiteres einen Ausschluss von der Übernahme in das Beamtenverhältnis, da dies Art. 3 Abs. 1 GG berühren kann.

4

Nach Zulassung der Berufung ist das Verfahren gemäß § 124a VwGO fortzuführen; die Berufung muss innerhalb der gesetzlichen Frist begründet und der Berufungskläger anwaltlich vertreten werden.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO§ 124a Abs. 6 Satz 2 VwGO§ 124a Abs. 6 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 5144/02

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Klägerin hat mit dem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts dargelegt. Es trifft auf rechtliche Bedenken, auch diejenigen Lehrkräfte von vornherein vom Anwendungsbereich des Erlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2000 (sog. Mangelfacherlass) auszuschließen, die - wie hier die Klägerin mit Wirkung vom 12. Februar 2001 - erstmals nach Ergehen dieses Erlasses in das Angestelltenverhältnis eingestellt worden sind und erst danach - hier mit Schreiben vom 16. Juli 2002 - einen förmlichen Antrag auf

Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gestellt haben. Im Hinblick auf die Zweckrichtung des Erlasses, mit der allgemeinen Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze (§§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW) neueinzustellende Bewerber zu gewinnen, dürfte vielmehr darauf abzustellen sein, ob die Lehrkraft bei Ergehen des Erlasses bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigt war. Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt beziehungsweise bei ihrer erstmaligen Einstellung in den Schuldienst sämtliche Voraussetzungen des Mangelfacherlasses erfüllt hat, dürfte sie gerade zu dem vom Erlass angesprochenen Personenkreis zu zählen sein. Sie allein wegen ihrer zwischenzeitlichen Beschäftigung im Angestelltenverhältnis von einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auszuschließen, dürfte zudem mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG auf rechtliche Zweifel stoßen.

Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO). Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen (§ 124a Abs. 6 Satz 2 VwGO). Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Sätze 3 bis 5 VwGO).

Für den Berufungskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Der Berufungskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.