Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung mangels substantiierten Zulassungsvorbringens
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts zur anderweitigen Besetzung einer Schulleiterstelle und rügt insoweit verfassungsrechtliche sowie beurteilungsrechtliche Mängel. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt und die Anforderungen an die Zulassungsbegründung nach § 124a VwGO nicht erfüllt sind. Verfassungsrechtliche Pauschalbehauptungen und nicht näher bezeichnete Einwendungen zur dienstlichen Beurteilung genügen nicht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, Streithwert 5.000 Euro.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels substantiierten Vorbringens abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers, Streitwert 5.000 EUR
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargetan werden; hierzu ist im Zulassungsantrag die Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Gerichts und die Darlegung schlüssiger Gegenargumente erforderlich.
Es genügt nicht, pauschal geltend zu machen, das Urteil sei unhaltbar; der Zulassungsantrag muss konkrete Angriffspunkte gegen einzelne tragende Rechtssätze, Subsumtionen oder wesentliche Tatsachenfeststellungen enthalten.
Verfassungsrechtliche Bedenken sind substantiiert darzulegen; bloße Verweise auf vermeintliche Grundsatzverstöße (z.B. Art. 33 Abs. 5 GG) ohne Nachweis, inwiefern die Norm verfassungswidrig ist und die Ansprüche des Klägers berührt, sind unzureichend.
Zur Annahme grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist darzulegen, welche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage sich stellt und warum deren Beantwortung über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung für die Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 761/04
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Unabhängig davon, ob für die Durchführung des Klageverfahrens noch ein Rechtsschutzinteresse besteht - der Kläger ist auf seinen Antrag mit Ablauf des 31. Juli 2006 in den Ruhestand versetzt worden -, genügt das Zulassungsvorbringen schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Für eine hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss sich der Rechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und insbesondere auch aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Es genügt nicht, lediglich auszuführen, dass das angefochtene Urteil unhaltbar oder falsch ist. Erforderlich ist vielmehr, dass sich aus der Antragsbegründung schlüssige Gegenargumente ergeben, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung derart in Frage stellen, dass das zuzulassende Rechtsmittel zum Erfolg führt.
Soweit der Kläger verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die in § 25a LBG NRW geregelte Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion auf Probe geltend macht, beanstandet er lediglich die nach seiner Auffassung insoweit unzureichende Begründung des Verwaltungsgerichts und behauptet, die Regelung verstoße gegen "den hergebrachten Grundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter", ohne näher zu begründen, woraus sich die Verfassungswidrigkeit der Norm ergeben soll. Auch unter Berücksichtigung des - nach Ablauf der Begründungsfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingereichten - Schriftsatzes vom 14. Februar 2006 sind ernstliche Zweifel nicht dargelegt. Ein Zusammenhang der aus einem Aufsatz zitierten Aussage zur dienstlichen Beurteilung mit der hier geltend gemachten Verfassungswidrigkeit ist nicht nachvollziehbar. Soweit sich der Kläger auf die einen Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Landesverfassung annehmende Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs beruft, gehen seine Ausführungen über die Behauptung der Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung nicht hinaus. Eine Darlegung der verfassungsrechtlichen Bedenken erfolgt nicht.
Unabhängig davon ist dem Zulassungsantrag nicht zu entnehmen, inwieweit eine Verfassungswidrigkeit des § 25a LBG NRW den geltend gemachten Ansprüchen zum Erfolg verhelfen könnte.
Auch hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung, die Grundlage für die anderweitige Besetzung der Schulleiterstelle war, legt der Kläger nicht dar, unter welchen Fehlern diese aus seiner Sicht leiden soll. Sein Vortrag erschöpft sich in dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe seine Einwendungen zum Inhalt der Beurteilung nicht hinreichend berücksichtigt, ohne dass er diese Einwendungen überhaupt bezeichnet.
Es lassen sich keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) feststellen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.
Durchgreifende Gründe gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beurteilung hat der Kläger - wie ausgeführt - nicht vorgetragen. Allein mit dem nicht weiter begründeten Hinweis, es bedürfe einer verfassungsrechtlichen Überprüfung des § 25a LBG NRW, sind solche besonderen Schwierigkeiten ebenfalls nicht dargetan.
Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Allein mit dem Hinweis, das Verfahren sei geeignet, die bislang vom OVG NRW noch nicht in einem Hauptsacheverfahren behandelte Verfassungsmäßigkeit des § 25a LBG NRW rechtsgrundsätzlich zu klären, wird die Zulassungsbegründung diesen Anforderungen nicht gerecht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1, 2. Halbsatz GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).