Zulassung der Berufung: Neubewertung wegen unzureichender Klausurbegründung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung, um entweder die Wiederholung einer schriftlichen Modul-Klausur oder hilfsweise deren Neubewertung zu erreichen. Das OVG verneinte ernstliche Zweifel am erstinstanzlichen Urteil, soweit die Wiederholung der Prüfung verlangt wurde, u.a. wegen unterlassener rechtzeitiger Rüge von Ausbildungsmängeln und fehlender Voraussetzungen für einen Wiederholungsanspruch. Hinsichtlich des Hilfsantrags ließ es die Berufung zu, weil die (Erst- und Zweit-)Bewertung im Teil „Eingriffsrecht“ die erforderlichen tragenden Bewertungsgründe nicht nachvollziehbar darlegte. Bei einem wesentlichen Begründungsmangel sei eine Aufhebung der Prüfungsentscheidung und Neubewertung in Betracht zu ziehen.
Ausgang: Berufung nur hinsichtlich des Hilfsantrags (Neubewertung) zugelassen; im Übrigen (Wiederholung) Zulassungsantrag abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ausbildungsmängel oder sonstige die Prüfungsfähigkeit beeinträchtigende Umstände sind vor Beginn der Prüfung und im unmittelbaren Zusammenhang mit ihr zu rügen; andernfalls sind sie regelmäßig präkludiert.
Ein Prüfling, der sich wegen behaupteter Ausbildungsmängel der Prüfung nicht gewachsen sieht, muss die Prüfung grundsätzlich unter ausdrücklichem Vorbehalt ablegen, um die Einwendungen später geltend machen zu können; dies dient auch der Chancengleichheit.
Bewertungs- und Begründungsmängel bei der Bewertung einer fehlerfrei ermittelten Prüfungsleistung begründen regelmäßig nur einen Anspruch auf Neubewertung, nicht auf Wiederholung der Prüfungsleistung; eine Wiederholung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine Neubewertung unmöglich ist und der Prüfling dies nicht zu vertreten hat.
Bei schriftlichen Prüfungsarbeiten müssen die tragenden Erwägungen der Bewertung so begründet werden, dass der Prüfling die maßgeblichen Kriterien und deren Anwendung auf die Leistung in den wesentlichen Punkten nachvollziehen kann; stichwortartige Randbemerkungen genügen nur, wenn sie diese Nachvollziehbarkeit gewährleisten.
Schließt sich der Zweitprüfer einer Erstbewertung an, ist dies nur dann ausreichend, wenn die Erstbewertung ihrerseits den Begründungsanforderungen genügt; ein wesentlicher Begründungsmangel kann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung und Verpflichtung zur Neubewertung führen, wenn ein Einfluss auf das Ergebnis nicht ausgeschlossen ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 5125/15
Leitsatz
Teilweise erfolgreicher Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Klageverfahren, in dem die Klägerin in der Hauptsache die Verpflichtung des beklagten Landes zur Ermöglichung der Wiederholung einer schriftlichen Prüfungsleistung und hilfsweise zu deren Neubewertung begehrt.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. Dezember 2016 wird hinsichtlich des Hilfsantrags zugelassen.
II. Im Übrigen - hinsichtlich des Hauptantrags - wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
III. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, soweit die Klägerin mit dem Hauptantrag die Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, ihr die Wiederholung der Klausur im Modul HS 1.1 - Delinquenz im öffentlichen Raum und sozialen Nah-raum - zu ermöglichen (I.). Der Antrag hat hingegen Erfolg, soweit das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des Hilfsantrags abgewiesen hat, der auf die Verpflichtung des beklagten Landes abzielt, die genannte Klausur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten (II.).
I. Hinsichtlich des Hauptantrags ist der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht gegeben.
Die Klägerin verweist hierzu erfolglos auf Mängel der Ausbildung. Es kann - neben Weiterem - offen bleiben, ob insoweit Defizite gegeben waren. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Ausbildungsmängel - ebenso wie andere die Prüfungsfähigkeit beeinträchtigende Umstände - vor Beginn der Prüfung und im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser geltend gemacht werden müssen und dass es einem Prüfling, der sich wegen einer seiner Meinung nach unzureichenden Ausbildung der Prüfung nicht gewachsen sieht, zuzumuten ist, die Prüfung ausdrücklich unter dem Vorbehalt abzulegen, dass er seine rechtzeitig erhobenen Einwendungen dem Prüfungsergebnis gegebenenfalls als Rechtsmangel entgegenhalten werde.
BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, NVwZ-RR 1993, 188 = juris Rn. 7 ff; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Juli 2012 - 9 S 2189/11 -, VBlBW 2013, 97 = juris Rn. 17 ff. m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2017 - OVG 5 N 30.16 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 6 A 1699/15 -, juris Rn. 26.
Die mit dem Zulassungsantrag vertretene Auffassung, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auf den Streitfall nicht anwendbar, ist unzutreffend. Es ist rechtlich ohne Belang, ob der Eindruck der Studierenden, die Ausbildung im Fach "Eingriffsrecht" sei mangelhaft gewesen, vom Prüfer P. "geteilt und sogar bestätigt" worden ist. Derartige Kenntnisse und Einschätzungen anderer Prüfer lassen die ausdrückliche Rüge und das Vorbehaltserfordernis schon deshalb nicht entfallen, weil es im Verhältnis zu den anderen Prüflingen das Gebot der Chancengleichheit verletzte, wenn ein Prüfling sich in Kenntnis eines (möglichen) Verfahrensmangels vorbehaltlos einer Prüfung stellen könnte, um sich im Misserfolgsfall auf den bereits zuvor bekannten Prüfungsmangel zu berufen; denn damit verschaffte dieser sich eine zweite Prüfungschance, die ihm im Verhältnis zu anderen Kandidaten nicht zusteht.
VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Juli 2012 - 9 S 2189/11 -, a. a. O. Rn. 17.
Die daneben geltend gemachten Bewertungs- bzw. Begründungsmängel sind ungeeignet, auf die Verpflichtung des beklagten Landes zur Ermöglichung der Wiederholung der Prüfung zu führen. Liegt ein Verfahrensfehler nicht bei der Ermittlung der Prüfungsleistung, sondern bei der Bewertung einer fehlerfrei ermittelten Prüfungsleistung vor, führt dies grundsätzlich lediglich zu einem Anspruch auf Neubewertung und nur ausnahmsweise zu einem Anspruch auf Wiederholung der Prüfungsleistung, wenn die Neubewertung unmöglich ist und dies dem Prüfling nicht angelastet werden kann.
Niehues/Fischer/Jeremies, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 509 m. w. N.
Ein solcher Ausnahmefall ist nicht gegeben. Demgemäß können die weiter geltend gemachten Mängel lediglich die Verpflichtung des beklagten Landes zur rechtsfehlerfreien Neubewertung begründen (dazu II.).
II. Die Abweisung der Klage mit dem Hilfsantrag begegnet ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es spricht viel dafür, dass der Klägerin ein Anspruch auf Neubewertung ihrer Prüfungsleistung zusteht.
1. Erfolglos verweist die Klägerin allerdings darauf, der Erstprüfer, PD P. , habe ihr und ihrer Schwester gegenüber erklärt, "dass noch (gemeint wohl: mehr) Punkte hätten vergeben können oder müssen". Soweit diese Rüge nunmehr auch die Behauptung umfasst, der Prüfer habe gesagt, es hätten mehr Punkte vergeben werden müssen, verfehlt sie bereits die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn diese Behauptung wird nunmehr erstmals aufgestellt und dabei in keiner Weise erläutert. Es kann angesichts dessen im Übrigen nicht davon ausgegangen werden, dass die Aussage überhaupt gefallen ist.
Soweit die Klägerin mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegen der Darstellung des Prüfers die Behauptung aufrechterhält, der Prüfer habe erklärt, dass mehr Punkte hätten vergeben können, soll damit ausdrücklich nicht geltend gemacht werden, der Prüfer habe eine Zusicherung abgegeben, und - soweit nachvollziehbar - wohl auch keine Befangenheit des Prüfers. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus einer solchen Bemerkung - sollte sie tatsächlich gefallen sein - jedoch nicht zwingend, dass die vorgenommene Bewertung unrichtig oder nicht ordnungsgemäß wäre. Der prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum bringt es mit sich, dass es bei einer Prüfungsleistung eine allein "richtige" Bewertung nicht gibt, sondern bei Anlegung eines milderen Maßstabs in aller Regel eine günstigere Punktevergabe möglich ist.
Vgl. näher etwa BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 - 6 B 71.17 -, NJW 2018, 2142 = juris Rn. 8 ff.
2. Allerdings beanstandet die Klägerin zu Recht die Bewertung des Prüfungsteils "Eingriffsrecht". Sowohl die Erst- als auch die Zweitbewertung verfehlen die insoweit zu stellenden Anforderungen an die Begründung der Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt insoweit Folgendes: Der Prüfer hat bei schriftlichen Prüfungsarbeiten die tragenden Erwägungen darzulegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Die Begründung muss so beschaffen sein, dass der Prüfling die die Bewertung tragenden Gründe der Prüfer in den Grundzügen nachvollziehen kann, d.h. die Kriterien erfährt, die für die Benotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Es muss zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht. Dies schließt nicht aus, dass die Begründung nur kurz ausfällt, vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge der Prüfer sind erfüllt.
Die Begründung muss zudem ihrer Zweckbestimmung gerecht werden, dem Prüfling die effektive Wahrnehmung des zum Schutz seiner Grundrechte durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutzes zu ermöglichen. Die Begründung muss daher so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, im Rahmen eines verwaltungsinternen Überdenkensverfahrens Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie sein Recht auf wirksame gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens. Im Verwaltungsstreitverfahren muss die Einhaltung des Bewertungsspielraums überprüft werden können, der dem Prüfer im Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt; dies kann regelmäßig nur anhand der Begründung der Prüfungsbewertung festgestellt werden. Da das verwaltungsinterne Überdenkensverfahren anders als das Verwaltungsstreitverfahren - gerade auch zum Ausgleich der dort insoweit bestehenden Kontrollbeschränkungen - auch den Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen einschließt, dürfen auch diese - wenn sie auch an Grenzen der Objektivierbarkeit stoßen - von der Begründung der Prüfungsbewertung nicht gänzlich ausgespart werden. Überdies ist mit der Begründungspflicht auch eine Garantie- und Klarstellungsfunktion für den Prüfer verbunden, dessen Selbstkontrolle sie in besonderem Maße fördert; dies ist bei Bestimmung von Inhalt und Umfang der gebotenen Begründung im Einzelfall gleichfalls zu berücksichtigen.
Zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 - 6 B 36.11 -, NJW 2012, 2054 = juris Rn. 8 f. m. w. N., sowie Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262 = juris Rn. 24 ff., insb. 27 ff.
Diesen Maßgaben, die insbesondere bei der Bewertung als nicht ausreichend Bedeutung erlangen, wird die Bewertung des Prüfungsteils "Eingriffsrecht" nicht gerecht. Diese ermöglicht es weder dem Prüfling noch dem Gericht, die sie tragenden Gründe in den Grundzügen nachzuvollziehen und zu verstehen, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat.
Dies gilt zunächst für die Erstbewertung. Der Prüfungsteil "Eingriffsrecht" umfasst etwas über 28 der insgesamt 38 Seiten der Prüfungsarbeit. Für ihn hat der Erstprüfer PD P. 26 von insgesamt 60 möglichen Punkten vergeben. Er hat dabei davon abgesehen, diese präzise gefasste Bewertung in einem eigenständigen ausformulierten und die Leistung zusammenfassend würdigenden Votum zu begründen; vielmehr hat er sich hierfür ausschließlich auf Randbemerkungen beschränkt. Es handelt sich dabei um eine eingehende Anmerkung in mehreren Sätzen auf Seite 1 der Klausur und darüber hinaus um insgesamt 16 stichwortartige Bemerkungen, im Einzelnen: "Freiheit der Person + RTS" ?, "?" (Seite 2); "§ 163b I StPO" (Seite 13); "Gutachten", § 58 II PolG ?" (Seite 19); "Frucht!" ?, "Festhalten/Transport?", "FuV/ Ermessen/ ÜV?", "Freiheit" (Seite 20); "Gutachten?" (Seite 24); "Feststellung von Tatsachen!" (Seite 26); "A", "Begründung unzureichend!", "?" (Seite 28); "Gutachten?" (Seite 29). Hieraus ergibt sich zugleich, dass nicht weniger als 20 von 29 Seiten der Bearbeitung ohne jede Prüferbemerkung geblieben sind. Dies betrifft nicht lediglich die auf die Aufgabe 1 entfallenden Darlegungen, bei denen die Klägerin nach Ansicht des Prüfers bereits einen verfehlten Ansatz gewählt hat, sondern auch fünf der rund neun Seiten, die auf Aufgabe 2 entfallen und die - jedenfalls ist das der Begründung nicht zu entnehmen - nicht an einem derartigen Mangel leiden.
Diese wenigen Bemerkungen ermöglichen es auch dann nicht, die Bewertung auch nur in ihren Grundzügen nachvollziehen, wenn - was gleichfalls fraglich ist - zugrunde gelegt wird, dass sie trotz ihres Stichwortcharakters aus sich heraus verständlich sind. Denn der überwiegende Teil der Bearbeitung bleibt gänzlich ohne bewertende Anmerkung, und die vorhandenen Randbemerkungen sind mit Ausnahme der ersten äußerst knapp gehalten. Der Erstprüfer hat auch das Überdenkensverfahren nicht zu der - sich aufdrängenden - Möglichkeit genutzt, seine reduzierten Bemerkungen zu erläutern und anzureichern. Er hat es in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2015 auf den Widerspruch der Klägerin vielmehr dabei bewenden lassen, sich auf den (unzutreffenden) Standpunkt zu stellen, seine Randbemerkungen seien "auch wegen der Strukturbezogenheit völlig ausreichend, um Defizite zu erkennen und Punkt-/Prozentverluste nachvollziehen zu können", und die Richtigkeit seiner Randbemerkungen zu bestätigen. Damit hat er den Begründungsmangel vertieft, statt ihn zu beheben. Die einzige - ansatzweise - inhaltliche Anreicherung seiner Bewertung liegt in dem Hinweis auf die "Strukturbezogenheit". Der Bedeutungsgehalt dieses Hinweises erschließt sich indessen nicht. Unklar ist sowohl, welche Struktur, auf die die Randbemerkungen bezogen sein sollen, gemeint ist, als auch, auf welche Bemerkungen das zutreffen soll. Der überwiegende Teil der Randbemerkungen - so etwa "Freiheit der Person", "§ 163b I StPO", § 58 II PolG?" - bezieht sich, soweit nachvollziehbar, lediglich auf Mängel in den konkret kommentierten Ausführungen der Klägerin und offenbart damit aus sich heraus keine strukturellen Defizite der Bearbeitung.
Die Zweitkorrektur ist, da sich der Zweitprüfer (nach Angabe des beklagten Landes KOR U. ) darauf beschränkt hat, sich der Erstkorrektur "vollumfänglich" anzuschließen, aus den gleichen Gründen unzureichend wie die Erstkorrektur. Grundsätzlich ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich der Zweitprüfer der Beurteilung der Prüfungsleistung durch einen anderen Prüfer mit einer kurzen Bemerkung anschließt; einer weiteren, umfangreichen Erläuterung der Gründe der gleichen Bewertung "mit anderen Worten" bedarf es dann nicht. Dies gilt aber nicht, wenn - wie hier - bereits die Bewertung des Erstprüfers den Anforderungen nicht genügt. Es ist zudem nicht einmal erkennbar, dass der Zweitprüfer seine Bewertung überhaupt überdacht hat; eine entsprechende Stellungnahme findet sich im Verwaltungsvorgang nicht. Hierin liegt ein zusätzlicher, mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung allerdings nicht gerügter Mangel des Prüfungsverfahrens.
Der weiteren, der Zulassungsbegründung (noch) zu entnehmenden Beanstandung, ein erheblicher Teil der Klausur sei gar nicht berücksichtigt worden, muss angesichts dessen nicht nachgegangen werden. Angemerkt sei allerdings, dass es zwar grundsätzlich innerhalb des Bewertungsspielraums des Prüfers liegt, wie Folgefehler bewertet werden. Es ist indessen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Prüfer seine Bewertung nicht schon dann abbrechen darf, wenn die Bearbeitung nach einer - seiner Meinung nach - falschen Weichenstellung in eine nicht vorgesehene Richtung verläuft. In solchen Fällen wird sich regelmäßig die Frage stellen, ob die weiteren Ausführungen des Prüflings zumindest folgerichtig sind oder sonst Anhalt dafür geben, dass gewisse Kenntnisse im geprüften Sachgebiet vorhanden sind.
BVerwG, Beschluss vom 8. August 1994 - 6 B 87.93 -, NVwZ-RR 1995, 146 = juris Rn. 9; Niehues/Fischer/Jeremies, a. a. O., Rn. 531 m. w. N.
Namentlich bei Ausführungen zu einem verfehlten Ansatz, die wie hier einen erheblichen Teil der Gesamtleistung erfassen, liegt es nahe, dass diese Darlegungen zumindest darauf untersucht werden, ob ihnen ungeachtet des verfehlten Ansatzes noch Brauchbares zu entnehmen ist.
Folge des festzustellenden Fehlers ist die Aufhebung der Prüfungsentscheidung und die Verpflichtung zur Neubewertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Ein Verfahrensfehler führt dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung, wenn er wesentlich und sein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen ist. Ist die Bewertung einer Aufsichtsarbeit wegen der fehlenden Begründung fehlerhaft, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich dieser Mangel auch auf die Gesamtbewertung auswirkt.
BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, a. a. O. Rn. 33.
Abweichendes ist hier nicht anzunehmen. Der Mangel ist auch im gerichtlichen Verfahren nicht behoben worden.
Die Kostenentscheidung bleibt insgesamt der Endentscheidung vorbehalten. Bei einem nur teilweise erfolgreichen Zulassungsantrag kann das Oberverwaltungsgericht über die Kosten des erfolglosen Teils im Zulassungsbeschluss abschließend entscheiden oder die Kostenentscheidung insgesamt der Berufungsentscheidung vorbehalten.
Vgl. SächsOVG, Beschluss vom 4. September 2012 - 5 A 207/09 -, juris Rn. 41 m. w. N.; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a VwGO Rn. 294; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a VwGO Rn. 90.
Letzteres erscheint hier sachgerecht.