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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1785/05·25.07.2007

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Urteil zu § 25a LBG NRW abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil und rügte u.a. die Verfassungsmäßigkeit von § 25a LBG NRW sowie die dienstliche Beurteilung. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt wurden und die Darlegungsanforderungen des §124a VwGO nicht erfüllt sind. Pauschale Verfassungsbehauptungen und nicht näher bezeichnete Einwendungen genügen nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; das Urteil wird rechtskräftig.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO wegen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils setzt voraus, dass ernstliche Zweifel konkret und substantiiert dargelegt werden.

2

Die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangen, dass der Zulassungsantrag sich mit den entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz auseinandersetzt und schlüssige Gegenargumente zu einem einzelnen tragenden Rechtssatz, einer konkreten Subsumtion oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung enthält.

3

Pauschale oder bloß behauptende Verfassungsrügen ohne Darlegung, woraus sich die Verfassungswidrigkeit einer Norm ergeben soll, genügen nicht zur Begründung eines Zulassungsgrundes.

4

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nur, wenn anhand einer konkret formulierten und substantiiert ausgeführten Frage dargelegt wird, warum Klärungsbedarf besteht und welche Bedeutung die Entscheidung über den Einzelfall hinaus hat.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ Art. 33 Abs. 5 GG§ 25a LBG NRW§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 3940/03

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Unabhängig davon, ob für die Durchführung des Klageverfahrens noch ein Rechtsschutzinteresse besteht - der Kläger ist auf seinen Antrag mit Ablauf des 31. Juli 2006 in den Ruhestand versetzt worden -, genügt das Zulassungsvorbringen schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

5

Für eine hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss sich der Rechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und insbesondere auch aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Es genügt nicht, lediglich auszuführen, dass das angefochtene Urteil unhaltbar oder falsch ist. Erforderlich ist vielmehr, dass sich aus der Antragsbegründung schlüssige Gegenargumente ergeben, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung derart in Frage stellen, dass das zuzulassende Rechtsmittel zum Erfolg führt.

6

Soweit der Kläger verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die in § 25a LBG NRW geregelte Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion auf Probe geltend macht, beanstandet er lediglich die nach seiner Auffassung insoweit unzureichende Begründung des Verwaltungsgerichts und behauptet, die Regelung verstoße gegen "den hergebrachten Grundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter", ohne näher zu begründen, woraus sich die Verfassungswidrigkeit der Norm ergeben soll.

7

Auch hinsichtlich der angefochtenen dienstlichen Beurteilung legt der Kläger nicht dar, unter welchen Fehlern diese aus seiner Sicht leiden soll. Sein Vortrag erschöpft sich in dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe seine Einwendungen zum Inhalt der Beurteilung nicht hinreichend berücksichtigt, ohne dass er diese Einwendungen überhaupt bezeichnet.

8

Es lassen sich keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) feststellen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.

9

Durchgreifende Gründe gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beurteilung hat der Kläger - wie ausgeführt - nicht vorgetragen. Allein mit dem nicht weiter begründeten Hinweis, es bedürfe einer verfassungsrechtlichen Überprüfung des § 25 a LBG NRW, sind solche besonderen Schwierigkeiten ebenfalls nicht dargetan.

10

Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

11

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

12

Allein mit dem Hinweis, das Verfahren sei geeignet, die bislang vom OVG NRW noch nicht in einem Hauptsacheverfahren behandelte Verfassungsmäßigkeit des § 25a LBG NRW rechtsgrundsätzlich zu klären, wird die Zulassungsbegründung diesen Anforderungen nicht gerecht.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1, 2. Halbsatz GKG.

14

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).