Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1775/06·27.01.2008

Verfahren eingestellt nach Erledigung; Abordnung mangels dienstlichen Bedarfs

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt; daraufhin stellte das OVG das Verfahren ein und erklärte das Urteil des VG für wirkungslos. Das VG hatte die Abordnungsverfügung wegen Fehlens des nach § 29 Abs. 1 LBG NRW erforderlichen dienstlichen Bedürfnisses als rechtswidrig angesehen. Das Land konnte die Stellenberechnungen nicht überzeugend darlegen; die Kosten beider Rechtszüge trägt das Land.

Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigung der Hauptsache eingestellt; VG-Urteil für wirkungslos erklärt; beklagtes Land trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, ist das Verfahren einzustellen; das angefochtene Urteil kann für wirkungslos erklärt werden (entsprechende Anwendung von §§ 125 Abs. 1, 92 Abs. 3 VwGO).

2

Bei Einstellung infolge Erledigung entscheidet das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten beider Rechtszüge unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands.

3

Eine Abordnungsverfügung setzt ein dienstliches Bedürfnis voraus; fehlt dieses Erfordernis, ist die Abordnungsverfügung rechtswidrig (§ 29 Abs. 1 LBG NRW).

4

Bei Streit über die Stellensituation können substantiierter und unwidersprochener Gegenvortrag der antragsstellenden Partei, der erhebliche Zweifel an den bloß behördlichen Stellenberechnungen begründet, die Richtigkeit dieser Berechnungen in Frage stellen.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 29 Abs. 1 LBG NRW§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 3613/05

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. März 2006 - 2 K 3613/05 - ist wirkungslos.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären. Zudem ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten beider Rechtszüge zu entscheiden.

3

Danach hat das beklagte Land die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

4

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die angegriffene Abordnungsverfügung rechtswidrig sei, weil das nach § 29 Abs. 1 LBG NRW erforderliche dienstliche Bedürfnis für die Abordnung fehle. Das beklagte Land sei bei der Ermittlung der Stellensituation sowohl der aufnehmenden als auch der abgebenden Schule in einem Maße von unzutreffenden Werten ausgegangen, dass sich das Erfordernis der Abordnung der Klägerin von der Städtischen Realschule I. an die Städtische Realschule W. -O. nicht mehr überzeugend darstellen lasse. Dieses ausführlich und nachvollziehbar begründete Ergebnis wird durch den Vortrag des beklagten Landes im Zulassungsverfahren nicht ernstlich in Frage gestellt. Den ins Einzelne gehenden Stellenberechnungen des beklagten Landes tritt die Klägerin mit substanziiertem und unwidersprochen gebliebenem Tatsachenvortrag entgegen, der erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Stellenberechnungen weckt. Da vor diesem Hintergrund mehr dafür als dagegen spricht, dass die Klage ohne die Erledigung der Hauptsache durch Zeitablauf Erfolg gehabt hätte, ist eine für das beklagte Land günstigere Kostenentscheidung nicht geboten.

5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG.