Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig verworfen; PKH abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Köln und Prozesskostenhilfe hierfür. Das OVG lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) und verworf den Zulassungsantrag als unzulässig, weil er nicht fristgerecht von einer postulationsfähigen Person nach § 124a Abs. 4 VwGO gestellt wurde. Kostenentscheidung zugunsten der Behörde; Streitwert 5.000 EUR; Beschluss unanfechtbar.
Ausgang: Zulassungsantrag als unzulässig verworfen; Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren abgelehnt; Klägerin trägt Kosten, Streitwert 5.000 EUR.
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den vorliegenden Umständen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO ist unzulässig, wenn die einmonatige Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht von einer postulationsfähigen Person (z. B. Rechtsanwalt) eingehalten wird.
Ein in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf das Vertretungserfordernis hingewiesener Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Frist nicht mehr durch nachträgliche Heilung in berücksichtigungsfähiger Weise geheilt werden.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist nach §§ 47, 52 Abs. 2 GKG zu bemessen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 2631/09
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahren.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin, ihr für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Juni 2009 Prozesskostenhilfe zu gewähren, ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO.
Weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus den dem Senat vorliegenden Gerichtsakten ergeben sich Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung Erfolg haben könnte. Die von der Klägerin eingereichten Kopien haben aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Relevanz für die vorliegende Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7b) ZPO.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, die vorliegend mit Ablauf des 27. Juli 2009 endete, von einer im Sinne des § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO postulationsfähigen Person - etwa einem Rechtsanwalt - gestellt worden ist. Auf das Vertretungserfordernis ist die Klägerin in der auch im Übrigen ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Der Zulässigkeitsmangel kann nach Ablauf der Antragsfrist nicht mehr in berücksichtigungsfähiger Weise geheilt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).