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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1749/16·11.04.2018

Zulassungsablehnung der Berufung wegen Versäumung des Eilrechtswegs bei Abbruch des Auswahlverfahrens

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Fortführung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens. Das OVG weist den Zulassungsantrag zurück, weil kein Zulassungsgrund nach § 124 VwGO vorliegt und die Klägerin die Monatsfrist zur Stellung eines Eilantrags versäumt hat. Allein geäußerte Nichtzustimmung mit dem Abbruch ersetzt keinen Eilantrag.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zulassungsgrund des ernstlichen Zweifels an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nur erfüllt, wenn innerhalb der Frist schlüssige, substantiierte Gegenargumente gegen die entscheidungstragenden Erwägungen vorgetragen werden.

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Gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist effektiver Rechtsschutz grundsätzlich durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu suchen; dieser Eilantrag ist binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Abbruchgrund zu stellen.

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Wird die einmonatige Frist zur Stellung eines Eilantrags versäumt, kann der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch nicht angreift; ein bloßes Innehaben oder die Erklärung des Missfallens genügt nicht zur Wahrung der Frist oder zur Erschütterung des Vertrauensschutzes.

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Die bloße Behauptung, eine Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung oder stelle besondere rechtliche Schwierigkeiten dar, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO nicht, wenn diese Frage für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich ist.

Relevante Normen
§ VwGO §123§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 123 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 4631/14

Leitsatz

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Kriminalrätin, deren Klage auf die Fortführung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens und ihre Beförderung, hilfsweise auf Gewährung von Schadensersatz gerichtet ist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.

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Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Hauptantrag habe unter dem Aspekt der Verwirkung keinen Erfolg. Es hat hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach effektiver Rechtsschutz für das auf Fortführung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens gerichtete Begehren allein der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, mit dem das Fehlen eines sachlichen Grundes für den Abbruch geltend gemacht werden kann. Der Antrag ist danach innerhalb eines Monats zu stellen. Die Frist wird mit Zugang der Mitteilung über den Abbruchgrund in Lauf gesetzt. Stellt ein Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag nach § 123 VwGO, darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgt.

4

BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, BVerwGE 145, 185 = juris Rn. 12, und vom 3. Dezember  2014 - 2 A 3.13 -, BVerwGE 151, 14 = juris Rn. 22 ff.; Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 ‑, BVerwGE 155, 152 = juris Rn. 12; von der Weiden,ThürVBl. 2017, 210 (220); auch BAG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 -, juris Rn. 44.

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Unabhängig davon sei, wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat, der Antrag auch unbegründet.

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Das gegen die Annahme der Verwirkung gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Die Klägerin beschränkt sich insoweit auf den Vortrag, es liege kein Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vor, wenn die Auswahlentscheidung bereits getroffen sei; zudem habe das beklagte Land nicht wie erforderlich darauf vertrauen können, dass sie sich nicht gegen den Abbruch wenden werde, weil sie innerhalb der Monatsfrist mitgeteilt habe, mit dem Abbruch nicht einverstanden zu sein. Beides geht fehl. Die dargestellten Maßgaben der Rechtsprechung greifen zunächst auch ein, wenn die Auswahlentscheidung bereits getroffen ist. Das Stellenbesetzungsverfahren ist erst mit der Ernennung des erfolgreichen Bewerbers abgeschlossen. Dass demnach auch nach Mitteilung der Auswahlentscheidung ein Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens im Sinne der Rechtsprechung vorliegen kann, bestätigen diejenigen gerichtlichen Entscheidungen, in denen als sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ein Umstand angesehen wird, der sich erst nach Mitteilung der Auswahlentscheidung ergeben hat - wie etwa der Umstand, dass ein Gericht die vom Dienstherrn im abgebrochenen Verfahren getroffene Auswahlentscheidung mit bedenkenswerten Erwägungen beanstandet hat.

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Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. September 2015 - 2 BvR 1686/15 -, IÖD 2015, 266 = juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, a.a.O. Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 - 6 B 596/12 -, juris Rn. 17; auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. September 2017 - 2 M 305/17 -, NVwZ-RR 2018, 114.

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Entgegen der Auffassung des Zulassungsantrags greifen die Maßgaben der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch dann ein, wenn - wie es hier die Klägerin für sich in Anspruch nimmt - ein betroffener Beamter vor Ablauf der Monatsfrist dem Dienstherrn mitteilt, mit dem Abbruch des Verfahrens nicht einverstanden zu sein. Für die mit dem Zulassungsantrag insofern behaupteten Einschränkungen besteht keinerlei Anhalt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sowohl das Erfordernis, einen auf Fortführen des Stellenbesetzungsverfahrens gerichteten Eilantrag zu stellen, als auch die kurze Frist hierfür mit dem aus dem Gebot der Rechtssicherheit folgenden Erfordernis einer zeitnahen Klärung begründet. Der Dienstherr brauche ebenso wie die Bewerber Klarheit darüber, in welchem Auswahlverfahren die Stelle vergeben werde. Der zeitliche Parallellauf mehrerer auf dieselbe Planstelle bezogener Verfahren mit unterschiedlichen Bewerbern würde zu schwierigen Vergabe- und Rückabwicklungsproblemen führen. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs müsse daher geklärt sein, bevor in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung getroffen und das Amt vergeben werde.

9

BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, a.a.O. Rn. 12, und vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, a.a.O. Rn. 23.

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Allein die - von der Klägerin hier als Widerspruch bezeichnete - Äußerung des mangelnden Einverständnisses mit dem Abbruch genügt dem Erfordernis einer zeitnahen Klärung ersichtlich nicht. Abgesehen davon ist für den Dienstherrn damit keineswegs hinreichend "deutlich", dass sich der Betroffene im Wege des erforderlichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Entscheidung wenden wird. Eine solche Mitteilung zieht nicht zwangsläufig das Stellen eines Eilantrags nach sich, wie im Übrigen auch der Streitfall belegt, in dem die Klägerin eine zeitnahe Klärung im Wege eines Eilrechtsverfahrens eben nicht betrieben hat.

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Es erübrigt sich daher, auf das die Frage der Begründetheit des Hauptantrags betreffende Zulassungsvorbringen einzugehen.

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Die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten und der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO sind ebenfalls nicht gegeben. Die Klägerin hält für rechtlich schwierig bzw. grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage,

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"welche Rechtsnatur denn der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens bzw. deren nachträgliche Aufhebung nach Abschluss des Auswahlverfahrens hat".

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Diese Frage begründet jedoch schon deshalb weder besondere rechtliche Schwierigkeiten noch grundsätzlichen Klärungsbedarf, weil es auf sie nach dem Vorstehenden für die Streitentscheidung nicht ankommt.

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Zu den erstinstanzlich weiter gestellten Anträgen verhält sich der Zulassungsantrag in keiner Weise; er bleibt insoweit demnach ohne Erfolg.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).