Zulassung der Berufung: Lehrereinsatz in Betriebsinformatik und Tandem-Unterricht
KI-Zusammenfassung
Ein Lehrer beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil, mit dem er den Dienstherrn zu einem Einsatz weder in einem bestimmten Fach noch im Tandem-Unterricht verpflichten wollte. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keiner der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht und substantiiert dargelegt war. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils seien nicht aufgezeigt; insbesondere fehle eine tragfähige Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Gründen zum Organisationsermessen des Dienstherrn und zur Zumutbarkeit der Aufgabenzuweisung. Ein behaupteter Verfahrensmangel sowie grundsätzliche Bedeutung wurden ebenfalls nicht hinreichend dargetan bzw. waren nicht entscheidungserheblich.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Unterlassung bestimmter Unterrichtseinsätze abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des erstinstanzlichen Urteils; pauschale Rügen oder die Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens genügen nicht.
Die Festlegung oder Änderung des dienstlichen Aufgabenbereichs eines Beamten unterliegt einem weiten Organisationsermessen des Dienstherrn und ist gerichtlich grundsätzlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Entscheidung willkürlich ist oder Ermessensmissbrauch vorliegt und ob ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt.
Für die Anwendung der Regel, dass Lehrkräfte in der Regel in Fächern ihrer Lehrbefähigung unterrichten, ist im berufsbildenden Bereich maßgeblich, ob eine inhaltliche Parallelität zwischen der fachspezifischen Ausbildung und den Anforderungen des zu unterrichtenden Fachs besteht; die bloße Übereinstimmung von Fachbezeichnungen ist nicht entscheidend.
Ein Verfahrensmangel im Zulassungsverfahren ist nicht dargetan, wenn ausgeschlossen ist, dass die gerügte Verfahrensweise für die Entscheidung ursächlich war (fehlende Beruhensrelevanz).
Die grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nur hinreichend dargelegt, wenn eine konkrete, klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung substantiiert aufgezeigt wird.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 4135/12
Leitsatz
Erfolgloser Antrag eines Lehrers auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf die Verurteilung des Dienstherrn gerichtet ist, ihn zum einen nicht in einem bestimmten Unterrichtsfach und zum anderen nicht in einer bestimmten Unterrichtsform (sog. Tandem-Unterricht) einzusetzen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt ist und vorliegt. Das ist nicht der Fall.
1. Aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils im Wesentlichen ausgeführt, ein Beamter habe nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Freistellung von bestimmten dienstlichen Aufgaben, ein Lehrer dementsprechend von bestimmten Fächern oder Unterrichtseinsätzen. Der Beamte müsse Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs grundsätzlich hinnehmen, sofern der Dienstherr sachliche Gründe für seine Maßnahme habe, er also nicht willkürlich handele, und dem Beamten darüber hinaus ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibe. In diesen Grenzen komme dem Dienstherrn bei seiner Entscheidung über eine Festlegung oder Änderung des dienstlichen Aufgabenbereichs eine nahezu uneingeschränkte Dispositionsbefugnis zu. Seine Ermessenserwägungen könnten im Allgemeinen gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch geprägt seien. Sonach bleibe die verwaltungsgerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen hätten und nicht nur vorgeschoben seien, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen. Gemessen an diesen Maßstäben begegne weder der Einsatz des Klägers im Fach Betriebsinformatik in der Klasse “TBU 1- Technischer Assistent für Betriebsinformatik Unterstufe“ noch der gemeinsame Unterricht mit einer anderen Lehrkraft (sog. Tandem-Unterricht) in den Klassen “ITN 1“ (Fach Programmieren), “ITN 2“ (Fach Programmieren), “IMM“ (Fach Software), “BFIT“ (Fach Anwendungsentwicklung) und “BFET“ (Fach Produkte planen) rechtlichen Bedenken.
Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
a) Die Entscheidung des beklagten Landes, den Kläger im Fach Betriebsinformatik in der Klasse “TBU 1- Technischer Assistent für Betriebsinformatik Unterstufe“, mithin in der Jahrgangsstufe 11 einzusetzen, lässt keine Ermessensfehler erkennen.
Nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. August 2010 – 312-6.04.05-29042 – (“Bildungsgänge der Berufsfachschule nach Anlage D (D1 bis D28) der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK); Bildungspläne zur Erprobung“) ist u.a. der Fachlehrplan Wirtschaftsinformatik zum 1. August 2010 in Kraft getreten, der nach den unbestrittenen Angaben des beklagten Landes auch im Fach Betriebsinformatik Anwendung findet. Im ersten Kurshalbjahr der Jahrgangsstufe 11 erarbeiten die Schüler nach diesem Lehrplan die Grundlagen des Aufbaus und der Nutzung von Informatiksystemen. Ein weiterer Themenschwerpunkt ist die Tabellenkalkulation. Inhalt des zweiten Kurshalbjahres der Jahrgangsstufe 11 sind die “Grundlagen der objektorientierten Modellierung und Programmierung“. Die Grundlagen der Tabellenkalkulation sollen nach dem Lehrplan auf betriebliche Problemstellungen (z.B. Gehaltsabrechnung, Abschreibungen) angewendet werden. Die Schüler sollen die Fähigkeit erwerben, für betriebswirtschaftliche Aufgabenstellungen eigenständig geeignete Funktionen auszuwählen, korrekt anzuwenden und die Lösungsergebnisse sinnvoll zu präsentieren. Im zweiten Kurshalbjahr sind nach dem Lehrplan im Wesentlichen wirtschaftsbezogene Aufgabenbeispiele zu nutzen.
Die im Lehrplan enthaltenen weiteren Erläuterungen der Kursinhalte unterstreichen, dass, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, die Vermittlung informationstechnischer Grundlagen im Vordergrund steht. Der Umstand, dass nach dem Lehrplan der Praxisbezug des Fachs Betriebsinformatik zu gewährleisten ist, rechtfertigt keine gegenteilige Einschätzung. Er bedeutet insbesondere nicht, dass es der Lehrkraft im Fach Betriebsinformatik zufällt, neben den informationstechnischen auch betriebswirtschaftliche Grundlagen zu vermitteln, geschweige denn, dass sie gehalten ist, der Vermittlung betriebswirtschaftlicher Grundlagen Gewicht beizumessen.
Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des beklagten Landes, der Kläger sei aufgrund seiner Lehrbefähigung in der beruflichen Fachrichtung “Technische Informatik“ in der Lage, das Fach Betriebsinformatik in der Klasse “TBU 1- Technischer Assistent für Betriebsinformatik Unterstufe“ zu unterrichten, nicht zu beanstanden. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger, wie er geltend macht, (nur) die „Lehrbefähigungen für die Fächer Nachrichtentechnik, Elektrotechnik und technische Informatik“ besitzt und betriebswirtschaftliche Fragestellungen, so der Kläger, im Rahmen seiner Ausbildung keine Rolle gespielt haben. Der vom Lehrplan vorgesehene Praxisbezug des Fachs Betriebsinformatik kann und soll bei verständiger Würdigung der dortigen Ausführungen in der Jahrgangsstufe 11 durch einfache betriebswirtschaftliche Aufgabenstellungen und Anwendungsbeispiele hergestellt werden. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger nicht zumutbar ist, sich die hierfür gegebenenfalls erforderlichen betriebswirtschaftlichen Grundkenntnisse anzueignen, sind weder dem Zulassungsvorbringen zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger meint, die Aneignung solcher Kenntnisse sei nur im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung möglich, ist dies nicht nachvollziehbar.
Fehl geht sein Einwand, das Verwaltungsgericht habe angenommen, im Rahmen seiner Ausbildung hätten auch betriebswirtschaftliche Fragestellungen eine Rolle gespielt. Das Verwaltungsgericht ist ungeachtet der Frage, ob es die beruflichen Fachrichtungen, in denen der Kläger seine Lehrbefähigungen erlangt hat, richtig benannt hat, nicht davon ausgegangen, dass er bereits aufgrund seiner Ausbildung über betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse verfügt. Vielmehr hat auch das Verwaltungsgericht auf die Möglichkeit der nachträglichen Aneignung solcher Kenntnisse hingewiesen.
Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe „bei der Beurteilung der Rechtslage“ § 12 Abs. 1 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO) nicht erwähnt, wonach Lehrerinnen und Lehrer in der Regel in den Fächern unterrichten, für die sie eine Lehrbefähigung erworben haben. Nach dem Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 ADO hat sich jedenfalls im berufsbildenden Bereich, dessen Bildungsgänge fortwährend inhaltlichen Veränderungen unterliegen, die Frage, ob ein Lehrer die Lehrbefähigung für ein bestimmtes Unterrichtsfach erworben hat, nicht daran zu orientieren, ob die Bezeichnung des Unterrichtsfaches und die Bezeichnung des Faches bzw. der beruflichen Fachrichtung, für welche der Lehrer eine Lehrbefähigung erworben hat, gleich sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine Parallelität zwischen den Inhalten der fachspezifischen Ausbildung des Lehrers und den Inhalten des zu unterrichtenden Faches besteht, auf deren Grundlage es dem Lehrer möglich ist, das Fach zu unterrichten.
Hiervon ist das Verwaltungsgericht - wie dargestellt - im Fall des Klägers und zwar zu Recht ausgegangen. Dass es darauf verzichtet hat, § 12 Abs. 1 ADO zu erwähnen, ist ohne Belang. Folgerichtig hat es im Weiteren auch keine Veranlassung zur (abschließenden) Überprüfung der Frage gesehen, ob der Einsatz des Klägers im Fach Betriebsinformatik in der Klasse “TBU 1- Technischer Assistent für Betriebsinformatik Unterstufe“ aus einem der in § 12 Abs. 2 ADO genannten Gründe gerechtfertigt war.
b) Bezüglich des Tandem-Unterrichts hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, diese Unterrichtsform zeichne sich dadurch aus, dass die Unterrichtsstunden eines Schuljahres in einem Fach derselben Klasse unter zwei oder drei Lehrkräften im Wesentlichen gleichmäßig aufgeteilt, die Schüler also gewissermaßen abwechselnd von verschiedenen Lehrern unterrichtet und gemeinsam bewertet würden. Der Kläger werde durch den Einsatz in dieser Unterrichtsform nicht diskriminiert. Sie werde am G. – w -T. -Berufskolleg in X. , an dem er beschäftigt sei, bereits seit dem Jahr 2002 häufig in sehr breit gestaffelten, vor allem berufsbezogenen Fächern mit technischem Hintergrund eingesetzt. Die Entscheidung des beklagten Landes, den Kläger in mehreren Fächern im Tandem-Unterricht einzusetzen, sei auch nicht willkürlich. Zum einen werde - wie dargestellt - nicht nur der Kläger in dieser Unterrichtsform eingesetzt. Zum anderen sehe das beklagte Land diese Unterrichtsform im Fall des Klägers aus begründetem Anlass vor. Durch die Verteilung der Unterrichtsstunden auf ihn und einen Lehrerkollegen, so die nachvollziehbare Begründung des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung, habe die ordnungsgemäße Unterrichtung der Schüler sichergestellt werden sollen.
Durchgreifende Anhaltspunkte, die entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts für eine willkürliche Vorgehensweise des beklagten Landes sprechen könnten, sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen.
Der Schulleiter des Berufskollegs hat in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2014 nicht nur ausgeführt, er könne den Kläger nicht anders einsetzen, weil er die erforderlichen Leistungen nicht erbringe. Er hat vielmehr ergänzt: „Schüler haben mir mit der Unterrichtsleistung des Klägers Probleme signalisiert bis dahin, dass sie das Fach des Klägers für Prüfungen nicht mehr anwählen. Der Einsatz wird durch meine Motivation bestimmt, den Schaden zu minimieren.“ Dass das beklagte Land darüber hinaus keine Veranlassung gesehen hat, im vorliegenden Verfahren „Tatsachenmaterial“ zur Begründung der Leistungsdefizite des Klägers zu benennen, rechtfertigt für sich genommen nicht die Schlussfolgerung, die Entscheidung, ihn im Tandem-Unterricht einzusetzen, sei willkürlich. Dass das beklagte Land im vorliegenden Verfahren davon abgesehen hat, die beobachteten Leistungsdefizite des Klägers umfassend darzustellen, dürfte sich im Übrigen schon dadurch erklären, dass diese Defizite Gegenstand weiterer verwaltungsgerichtlicher Verfahren waren und dort detailliert erläutert worden sind.
Das Verwaltungsgericht führt schließlich unter Einbeziehung der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 19. Mai 2009 sowie der Mediationsvereinbarung vom 14. März 2012 weitere Erwägungen an, die aus seiner Sicht gerade gegen eine willkürliche Vorgehensweise des beklagten Landes sprechen. Ob und inwiefern es, wie der Kläger meint, zu beanstanden ist, dass das Verwaltungsgericht diese Erwägungen angestellt hat, kann dahinstehen. Selbst wenn dem so wäre, begründete auch dies keinen Anhaltspunkt für eine willkürliche Vorgehensweise des beklagten Landes. Die Erwägungen können hinweggedacht werden, ohne dass sich am Ergebnis des angefochtenen Urteils etwas änderte.
2. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe, indem es in seine Erwägungen die dienstliche Beurteilung vom 19. Mai 2009 und die Mediationsvereinbarung vom 14. März 2012 eingestellt und erstmals in der Begründung des Urteils verlautbart habe, gegen § 108 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO verstoßen. Diese Erwägungen können - wie soeben dargestellt - jedoch hinweggedacht werden, ohne dass sich am Ergebnis des angefochtenen Urteils etwas änderte. Ausgeschlossen ist somit, dass es auf den vom Kläger angeführten (vermeintlichen) Verfahrensfehlern beruht.
3. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) lässt sich der Begründung des Zulassungsantrags ebenfalls nicht entnehmen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Die Begründung des Zulassungsantrags genügt diesen Anforderungen nicht. Die aufgeworfene Frage,
ob „das weite Organisationsermessen des Dienstherrn im Hinblick auf die Art und Weise des Einsatzes von Lehrerinnen und Lehrern durch § 12 Abs. 1 und Abs. 2 ADO i.V.m. der Verpflichtung zur Gleichbehandlung dahingehend begrenzt“ wird, „dass Lehrerinnen und Lehrer in der Regel lediglich in den Fächern einzusetzen sind, für die sie die Lehrbefähigung besitzen“,
wäre aus den unter Nr. 1 lit. a) darstellten Gründen in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).