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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1704/11·12.10.2011

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Reaktivierung abgelehnt (OVG NRW)

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein Oberamtsrat a.D. beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Klage auf Reaktivierung abwies. Das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die erforderliche grundsätzliche Bedeutung der Sache (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) nicht substantiiert dargelegt wurde. Der Kläger hat weder eine ausformulierte Rechtsfrage noch die über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung hinreichend erläutert. Kläger trägt die Kosten; Streitwert bis 60.000 €.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Urteil über Reaktivierung mangels substantiiert dargelegter grundsätzlicher Bedeutung verworfen; Kläger trägt Kosten; Streitwert bis 60.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass eine klärungsbedürftige und für das Berufungsverfahren erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung substantiiert dargelegt wird.

2

Eine bloß vage oder unkonkret gebliebene Formulierung der Rechtsfrage genügt nicht zur Bejahung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung.

3

Fehlt die Darlegung, inwieweit eine Frage über den Einzelfall hinaus erhebliche Auswirkungen auf die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, ist der Zulassungsantrag zu verneinen.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Rechtskraft der vorinstanzlichen Entscheidung tritt mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ein (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 48 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO

Leitsatz

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem die Klage eines Oberamtsrats a.D. auf Reaktivierung abgewiesen worden ist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 60.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Die Berufung ist nicht wegen der im Zulassungsverfahren allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

4

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

5

Dem Vorbringen des Klägers zu diesem Zulassungsgrund lässt sich bereits keine ausformulierte Rechtsfrage entnehmen. Soweit sich seinem Vortrag sinngemäß die Frage entnehmen lässt, ob der Dienstherr verpflichtet war, auf die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW hinzuweisen und ihm ggf. bei einem Verstoß gegen diese Hinweisflicht eine Berufung auf die Ausschlussfrist im vorliegenden Fall als treuwidrig verwehrt wäre, fehlt es darüber hinaus an der Darlegung, inwieweit der Frage Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr.  1 GKG.

8

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).