Zulassung der Berufung zu Arbeitszeitgutschrift im 7‑Schichten‑Modell abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, in dem die Anrechnung von Arbeitsstunden bei Krankheit/Urlaub in einem 7‑Schichten‑Modell streitig war. Das OVG hat die Zulassung nach § 124 VwGO abgelehnt, da keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, keine besonderen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung dargetan wurden. Entscheidend war, dass im streitigen Modell erarbeitete Freischichten flexibel sind und eine Anrechnung der geplanten Schichtstunden Krankheitsfälle ungerechtfertigt begünstigen würde. Kosten und Streitwert wurden dem Kläger auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens, Streitwert 5.000 EUR
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt für Nr. 1 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.
Bei einem Schichtmodell, in dem Freischichten als Ausgleich für tatsächlich geleistete Mehrarbeit erworben und zeitlich flexibel genommen werden können, besteht keine Verpflichtung, bei Krankheit oder Urlaub die ursprünglich eingeplante Schichtdauer anzusetzen, wenn dies zu einer ungerechtfertigten Begünstigung führen würde.
Die Darlegung besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO verlangt substantiiertes Vorbringen; die bloße Benennung von möglichen Rechtsfragen ist unzureichend.
Für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) muss der Antragsteller die abstrakte klärungsbedürftige Frage formulieren und darlegen, weshalb sie über den Einzelfall hinaus für die einheitliche Rechtsanwendung bzw. -entwicklung wesentlich ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 955/15
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass seinem Arbeitszeitkonto im Falle von Krankheit und Urlaub die Stundenzahl gutgeschrieben wird, die im Falle der Dienstableistung gutgeschrieben worden wäre. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass dem Kläger ein ungerechtfertigter Vorteil entstünde, wenn ihm in dem vom Beklagten angewandten Sieben-Schichten-Modell die Anzahl von Stunden, die er bei Anwesenheit gearbeitet hätte, auch tatsächlich gutgeschrieben würde.
Bei diesem Modell - so die übereinstimmende Darstellung der Beteiligten - wird der Kläger in drei Wochen für insgesamt sieben Schichten zu je 24 Stunden eingeteilt. In diesem Zeitraum leistet er 168 Stunden und somit 24 Stunden über die Arbeitszeit von 3 x 48 Stunden je Arbeitswoche = 144 Stunden hinaus. Als Ausgleich der sich ergebenden Zuvielarbeit von 24 Stunden erhält er eine Freischicht von 24 Stunden, die er - vorbehaltlich einer Abstimmung mit dem Beklagten - selbst zeitlich flexibel festlegen kann. Erkrankt ein Beamter oder nimmt er Erholungsurlaub in Anspruch, werden ihm pro zu leistender Schicht (nur) 20,57 Stunden und mithin nach drei Wochen 144 Stunden gutgeschrieben, soviel also, wie er nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AZVOFeu in diesem Zeitraum hätte leisten müssen.
Bei seiner Behauptung, er werde bei Krankheit und Urlaub schlechter gestellt als er bei Anwesenheit stünde, berücksichtigt der Kläger nicht, dass er in jenem Modell mit den sieben Schichten eine Freischicht erarbeitet, die - anders als in anderen Schichtmodellen - gerade nicht etwa vorab festgelegt ist; sie kann vielmehr nach eigener Vorstellung genommen werden. Das vom Kläger angeführte Beispiel, wenn er gleich zu Beginn eines Jahres 17 Freischichten in Anspruch nehme und sodann für den Rest des Jahres infolge Krankheit dienstunfähig sei, weise sein Konto am Ende des Jahres eine hohe Zahl von Minusstunden auf, belegt entgegen seiner Ansicht gerade nicht, dass er durch die vom Beklagten vorgenommene Anrechnung benachteiligt wird. Das Gegenteil ist richtig. Der Kläger beachtet nicht, dass ihm die - im Beispiel 17 - genommenen Freischichten lediglich als Ausgleich für geleistete Zuvielarbeit gewährt werden. Da er diese Zuvielarbeit in dem genannten Beispiel aber nicht leistet, wäre er durch die 17 in Anspruch genommenen Freischichten vielmehr ungerechtfertigt begünstigt, indem er ohne jegliche Dienstleistung zusätzlich zum Erholungsurlaub 17 freie Tage beansprucht hätte. Anders als der Kläger geltend macht, müsste er zum Ausgleich nicht etwa den infolge Krankheit versäumten Dienst nachholen, sondern die bereits in Anspruch genommenen Freischichten nachträglich erarbeiten. Demnach ergibt sich kein Widerspruch zu der Feststellung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 - 2 C 73.10 -, NVwZ-RR 2012, 149 = juris Rn. 16, sowie im Beschluss vom 26. November 2012 - 2 B 2.12 -, NZA-RR 2013, 318 = juris Rn. 13, wonach ein erkrankter Beamter nicht schlechter stehen dürfe, als er ohne Dienstunfähigkeit stünde.
Der Kläger macht mithin zu Unrecht unter Bezug auf diese und andere gerichtliche Entscheidungen geltend, es müsse bei Erkrankung stets die Soll-Arbeitszeit angesetzt werden, also die Arbeitszeit, für die der Beamte eingesetzt gewesen sei. Jenen Entscheidungen lagen Fallgestaltungen zugrunde, in denen in den betreffenden Schichtsystemen durch einen verbindlichen Dienstplan sowohl die Dienstzeiten als auch Freizeiten für einen bestimmten Zeitraum insgesamt vorab festgelegt waren. In derartigen Systemen ist es - nicht anders als in einer üblichen 5-Tage-Woche, in der montags bis freitags Dienst zu leisten ist - vom Zufall abhängig, ob der betreffende Beamte an einem Tag erkrankt, der für ihn dienstfrei ist. In diesem Fall kommt es für die Feststellung, ob ein krankheitsbedingter Arbeitsausfall vorliegt, in der Tat darauf an, welche Arbeitszeit für den Beamten gegolten hätte, wenn er nicht erkrankt wäre.
OVG NRW, Urteil vom 20. Oktober 2011 - 6 A 1265/09 -, DÖD 2012, 41 = juris Rn. 44.
Wie erwähnt, steht es dem Kläger im Streitfall jedoch - vorbehaltlich einer Abstimmung mit dem Dienstherrn - frei, wann er die erarbeiteten Freischichten in Anspruch nimmt. Die genannten Grundsätze sind auf diese Fallgestaltung nicht übertragbar, weil die dienstfreie Zeit insoweit nicht vorab festgelegt ist und insoweit in aller Regel außerhalb von Urlaubs- und Krankheitszeiten in Anspruch genommen werden wird. Folgte man hingegen seiner Berechnungsmethode, würde der Kläger auch dann, wenn er dauerhaft dienstunfähig erkrankt ist (bzw. Erholungsurlaub nimmt), gegebenenfalls in großer Zahl Freischichten ansammeln, die er bei Wiederherstellung der Dienstunfähigkeit nach Gutdünken in Anspruch nehmen könnte, obgleich er auszugleichende Zuvielarbeit nicht geleistet hätte. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Krankheits- bzw. Urlaubszeit dann nicht, wie Art. 16 b) RL 2003/88/EG es erfordert, neutral wäre. Die Frage, was zu geschehen hat, wenn der Beamte in einer - selbst festgelegten - Freischicht unerwartet erkrankt, ist im streitgegenständlichen Verfahren nicht aufgeworfen.
II. Der Kläger legt ferner nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dar, dass die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die ohne jede Erläuterung bleibende Benennung von Rechtsfragen, die nach seiner Ansicht zu beantworten sind, reicht hierfür nicht aus. Irrelevant ist der Hinweis des Klägers auf den Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Sache nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat. Der Senat hat die Frage des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO unabhängig von der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zum Gegebensein besonderer Schwierigkeiten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu beantworten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 12 A 2101/13 -, juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen, und vom 12. Februar 2013 - 13 A 2815/11 -, juris Rn. 17; ferner etwa Bay. VGH, Beschluss vom 5. März 2018 - 8 ZB 17.867 -, juris Rn. 32, und Sächs. OVG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 A 476/13 -, juris Rn. 11.
III. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
Die aufgeworfene Frage,
"ob es zulässig ist, dass dem Arbeitszeitkonto eines Beamten, für den das hier gewählte 7-Schichten-Modell bei einer nach der Arbeitszeitverordnung wöchentlich im Jahresdurchschnitt bestehenden regelmäßigen Arbeitszeit von 48 Stunden angewandt wird, im Falle von Krankheit/Urlaub an den eingeplanten Diensttagen nicht die tatsächlich eingeplante Arbeitszeit von 24 Stunden, sondern lediglich 20,57 Stunden gutgeschrieben werden",
ist lediglich eine solche der Rechtsanwendung im Einzelfall, beinhaltet jedoch keine einzelfallübergreifende abstrakte Rechtsfrage. Dies gilt auch dann, wenn es zutrifft, dass ein solches Arbeitszeitmodell, wie es bei dem Beklagten praktiziert wird, von einer Reihe von Kommunen angewandt werden mag. Im Übrigen wird dies mit dem Zulassungsantrag ohne jede nähere Darlegung lediglich behauptet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).