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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1673/23·12.02.2026

Konkurrentenstreit Feuerwehr: Berufungszulassung mangels ernstlicher Zweifel abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Feuerwehrbeamter begehrte die Zulassung der Berufung in einem Konkurrentenstreit um eine Beförderungsstelle. Er berief sich allein auf ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und rügte u. a. eine verspätete Qualifikation als Notfallsanitäter sowie Fehler im Leistungsvergleich. Das OVG NRW lehnte die Zulassung ab, weil das Vorbringen die tragenden Erwägungen des VG nicht schlüssig in Frage stellte. Maßgeblich sei u. a., dass Berufserfahrung als Notfallsanitäter erst ab offizieller Erlaubnis und Beurteilungen am tatsächlich innegehabten Statusamt auszurichten sind.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen nicht dargelegter ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

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Der Zulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert eine substantiierte Darlegung, die das Rechtsmittelgericht allein anhand des Vorbringens zur Prüfung ernstlicher Zweifel befähigt.

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Für ein Anforderungsmerkmal „Berufserfahrung in einer bestimmten Qualifikation“ kann entscheidend sein, dass die Erfahrung erst ab dem offiziellen Erwerb der Berechtigung mit den zugehörigen Befugnissen erworben werden kann; Gründe einer verspäteten Qualifikation sind hierfür grundsätzlich unerheblich.

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Angriffe gegen nicht tragende Hilfserwägungen der Vorinstanz begründen für sich genommen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung.

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Dienstliche Regelbeurteilungen sind am Maßstab des im Beurteilungszeitraum tatsächlich innegehabten Statusamtes zu erstellen; eine rückwirkende Beurteilung nach einem höheren Statusamt kommt nicht in Betracht.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 40 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, ­26 K 4486/22

Leitsatz

Erfolgloser Zulassungsantrag eines Hauptbrandmeisters in einem Konkurrentenstreit.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge­lehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn ausschließlich auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser ist nicht gegeben.

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I.  Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer

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- auch im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -

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einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.

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Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise dar­zulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht ge­fundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.

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Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.

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1. Der Kläger macht erfolglos geltend, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Verleihung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter" erst mit Urkunde vom 29.4.2021 auf dem fehlerhaften Prüfungsverfahren beruht habe und ihm daher diese Berufsbezeichnung eigentlich schon zu einem sehr viel früheren Zeitpunkt hätte verliehen werden müssen. Dies hat das Verwaltungsgericht seiner Prüfung, ob der Kläger die Voraussetzungen des streitgegenständlichen Anforderungsprofils im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung erfüllt hat, zugrunde gelegt. In diesem Zusammenhang hat es weiter ausgeführt, auch wenn die verspätete Verleihung der Berufsbezeichnung auf dem fehlerhaften Prüfungsverfahren beruhe, ändere dies nichts daran, dass der Kläger tatsächlich erst am 29.4.2021 die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter" mit allen dazugehörigen Befugnissen erworben habe und auch erst ab diesem Zeitpunkt Berufserfahrung als Notfallsanitäter habe sammeln können. Der Grund für den verspäteten Erwerb der Qualifikation spiele für die Frage, ob der Kläger faktisch über die geforderte Berufserfahrung verfüge, keine Rolle.

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Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Klägers genügt nicht den eingangs genannten Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel. Der Kläger legt mit seinem gegen die vorstehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts gerichteten Zulassungsvorbringen keine schlüssigen Gegenargumente dar, die die näher begründeten Erwägungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel ziehen. Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass ihm auf der Grundlage eines Stellenbesetzungsverfahrens aus Juli 2019 eine Stelle als "Führer RTW" der Besoldungsgruppe A9 LBesO bereits zugesagt gewesen sei, mit der Maßgabe, die Ausbildung zum Notfallsanitäter erfolgreich abzuschließen; bei fehlerfreier Durchführung des Prüfungsverfahrens hätte er die Prüfung zum Notfallsanitäter bereits im Jahr 2019 bestanden und hätte dann die notwendige Berufserfahrung als Notfallsanitäter problemlos erwerben können. Aufgrund der von ihm nicht verschuldeten verspäteten Zuerkennung der Qualifikation als Notfallsanitäter hätte er so behandelt werden müssen, als hätte er über die geforderte mehrjährige Erfahrung verfügt. Mit der entgegenstehenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, es komme maßgeblich auf die "als Notfallsanitäter" - also nach der offiziellen Verleihung der Berechtigung zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung - erworbene Berufserfahrung an, setzt sich der Kläger schon nicht auseinander.

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Auch das weitere in diesem Zusammenhang angeführte Zulassungsvorbringen genügt den Anforderungen an die Darlegung nicht. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe außerachtgelassen, dass ihm bereits mit Schreiben der Beklagten vom 14.6.2021 mit Wirkung vom 1.7.2021 höherwertige Funktionen als Praxisanleiter im Einsatzdienst übertragen worden seien und sein bisheriger Arbeitsplatz neu beschrieben und mit A9Z bewertet worden sei. Ergänzend trägt er vor, er habe bereits im Rahmen seiner Ausbildung zum Notfallsanitäter und während des von ihm geführten laufenden Verfahrens gegen die Prüfungsentscheidung ent­sprechende Tätigkeiten ausgeübt und auf dieser Grundlage entsprechende Berufserfahrung gewonnen. Auch diese Einwände setzen sich mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht auseinander, der Kläger habe erst ab dem (offiziellen) Erwerb der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter" in diesem Bereich praktische Berufserfahrung - insbesondere mit allen dazugehörigen Befugnissen - sammeln können. Dass er alle zu der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter" gehörenden Befugnisse bereits vor dem offiziellen Erwerb der Qualifikation als Notfallsanitäter besaß und daher auf dieser Grundlage sämtliche mit der Qualifikation einhergehenden Berufserfahrungen sammeln konnte, legt der Kläger mit seinen vorstehenden Einwänden nicht dar. Überdies lässt das Zulassungsvorbringen unerwähnt, dass die Beklagte die dem Kläger mit Schreiben vom 14.6.2021 bekanntgegebene Entscheidung zur Übertragung der Funktion des Praxisanleiters Einsatzdienst bereits mit Schreiben vom 23.7.2021 wieder ausgesetzt hat.

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2. Die gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines konstitu­tiven Anforderungsprofils erhobene Rüge des Klägers, er verbleibe auch unter Berücksichtigung der gegenteiligen Begründung des Verwaltungsgerichts bei seiner Rechtsauffassung, es handele sich bei der Profilvoraussetzung "Berufserfahrung als Notfallsanitäter" nicht um ein konstitutives Merkmal, entbehrt jeglicher Auseinandersetzung mit den insoweit näher begründeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts und genügt daher den Darlegungsanforderungen nicht.

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3. Weiter verfängt auch die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argumentation nicht, der Kläger habe bereits im Jahr 2018 sämtliche Kriterien für eine Beförderung erfüllt, weil es entgegen der Ansicht des Gerichts ausweislich der Stellenausschreibung vom 1.9.2018 nicht notwendig gewesen sei, bereits eine Ausbildung als Notfallsanitäter zu haben, und die anschließende Nichtvergabe der Stelle sei willkürlich gewesen. Dieses Vorbringen geht an den Erwägungen des Gerichts hinsichtlich der vorliegend streitgegenständlichen Auswahlentscheidung vom 5.5.2022 zu der Stellenausschreibung mit der Kennziffer 2185 aus dem Jahr 2021, auf welche der Kläger sich mit Schreiben vom 29.4.2021 beworben hatte, vorbei. Soweit der Kläger mit diesem Vorbringen eine Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung zu seiner Bewerbung auf die im Jahr 2018 ausgeschriebene Stelle anführt, kann er hiermit im Zusammenhang mit der nunmehr streitgegenständlichen Auswahlentscheidung, der überdies ein verändertes Anforderungsprofil zugrunde lag, nicht durchdringen.

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4. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen bleibt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er erfülle die Anforderungen des (konstitutiven) Anforderungsprofils nicht, auch deshalb erfolglos, weil das Verwaltungsgericht auf diesen Umstand nicht allein tragend abgestellt hat. Selbstständig tragend hat es darüber hinaus ausgeführt, der Kläger sei zu Recht in das Auswahlverfahren unter die weiteren Bewerber aus dem Statusamt A8 LBesO einbezogen worden und der auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen vorgenommene Leistungsvergleich sei nicht zu beanstanden. Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers verfangen ebenfalls nicht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.

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5. Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, es sei nicht nachzuvollziehen, dass das Verwaltungsgericht dem Beigeladenen wegen des früheren Erwerbs der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung einen Eignungsvorsprung zuerkenne. Er führt hierzu aus, die Erfüllung des Anforderungsprofils sei grundsätzlich zu bewerten. Jeder Bewerber, der das Anforderungsprofil erfülle, müsse im Bewerbungsverfahren berücksichtigt werden. Bei der dann folgenden Bestenauslese könne nicht berücksichtigt werden, ob ein Bewerber die Berufsbezeichnung bereits früher habe führen dürfen.

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Dieser Einwand ist schon deshalb nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen, weil es sich bei den damit angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts lediglich um eine - die Entscheidung nicht tragende - Hilfserwägung handelt. Dies lässt sich der einleitenden Einschränkung "Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehen wollte, dass es sich bei der geforderten mehrjährigen Berufserfahrung als Notfallsanitäter lediglich um ein nicht konstitutives Anforderungsmerkmal handelt…" zweifelsfrei entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat seine Überlegungen zu einem sich aus dem Vergleich der Länge der Berufserfahrung als Notfallsanitäter ergebenden Leistungsvorsprung des Beigeladenen demnach nur hypothetisch für den Fall angestellt, dass entgegen der im Urteil vertretenen Auffassung die Forderung einer mehrjährigen Berufserfahrung als Notfallsanitäter als nichtkonstitutives Merkmal anzusehen sein könnte.

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Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht festgestellt, die Beklagte sei auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen und des Klägers vom 12. und 16.5.2021 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beigeladene der für die Stelle am besten geeignete Bewerber sei (vgl. S. 8, 2. Absatz des Entscheidungsabdrucks). Damit hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung vorrangig zugrunde gelegt, dass die Auswahlentscheidung vom 5.5.2022 aufgrund des - anhand der dienstlichen Beurteilungen vorgenommenen - Leistungsvergleichs rechtmäßig erfolgt ist. Einen Leistungsvorsprung des Beigeladenen wegen der längeren Berufserfahrung als Notfallsanitäter hat das Verwaltungsgericht lediglich "zusätzlich" (vgl. S. 7 des Entscheidungsabdrucks 3. Absatz) zu dem sich bereits aus dem Vergleich der dienstlichen Beurteilungen ergebenden Vorsprung angenommen. Auch aus diesem Grund waren die Erwägungen zum Vergleich der erworbenen Berufserfahrung für das gefundene Entscheidungsergebnis letztlich nicht kausal.

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6. Weiter verfängt auch das gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit des auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen vorgenommenen Leistungsvergleichs gerichtete Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger führt aus, im Rahmen des Leistungsvergleichs auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen sei er so zu behandeln, als wäre seine dienstliche Beurteilung aufgrund der fehlerhaft unterbliebenen früheren Beförderung im Statusamt der Besoldungsgruppe A9 LBesO erstellt worden. Es sei völlig offenkundig, dass er bei einem fehlerfreien Verfahren seitens seines Dienstherrn zu einem früheren Zeitpunkt nach A9 LBesO befördert worden wäre.

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Mit diesem Einwand stellt der Kläger lediglich seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren geäußerte Rechtsansicht der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entgegen, ohne sich mit dessen Begründung konkret auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Kläger habe im Beurteilungszeitraum tatsächlich das Statusamt der Besoldungsgruppe A8 LBesO und nicht der Besoldungsgruppe A9 LBesO innegehabt, so dass eine (fiktive) Beurteilung im höheren Statusamt nicht habe erfolgen können und auch nicht erfolgt sei. Weiter sei in keiner Weise ersichtlich, dass der Kläger auch im Falle einer früheren Beförderung in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A9 LBesO eine inhaltlich gleichlautende Beurteilung erhalten hätte, da ein höheres Statusamt zugleich mit höheren Anforderungen verbunden sei. Auf diese Erwägungen geht der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht ein.

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Der Einwand des Klägers führt ferner auch deshalb nicht zum Erfolg seines Zulassungsantrags, weil seine der Auswahlentscheidung vom 5.5.2022 zugrundeliegende Beurteilung vom 12.5.2021, die den Beurteilungszeitraum vom 21.3.2019 bis zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung erfasst, zu Recht am Maßstab des Statusamtes eines Oberbrandmeisters (Besoldungsgruppe A8 LBesO) erstellt wurde, dem der Kläger jedenfalls in diesem Zeitraum noch angehörte.

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Maßstab für die Regelbeurteilung des Beamten kann - und darf - nur das Statusamt sein, das der Beamte im Zeitpunkt der Dienstleistung innegehabt hat. Es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür, den Beamten - rückwirkend - an einem strengeren Maßstab zu messen, den er im Zeitpunkt der Dienstverrichtung nicht zu leisten brauchte und dessen Anforderungen damals auch nicht an ihn gestellt worden sind.

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Vgl. zum Maßstab für die Regelbeurteilung: BVerwG, Beschlüsse vom 3.3.2025 - 2 VR 4.24 - BVerwGE 185, 111 = juris Rn. 34; und vom 11.12.2025 - 2 VR 19.25 -, juris Rn. 36.

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Damit unvereinbar ist die Auffassung des Klägers, er hätte aufgrund der unterbliebenen früheren Beförderung so behandelt werden müssen, als sei seine Beurteilung im Statusamt eines Hauptbrandmeisters (Besoldungsgruppe A9 LBesO) erstellt worden. Anders als der Kläger meint, kann der Umstand, dass er aufgrund eines fehlerhaft verlaufenen Prüfungsverfahrens später als ursprünglich geplant in das Statusamt des Hauptbrandmeisters befördert worden sein mag, bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung für einen der Beförderung vorangehenden Beurteilungszeitraum keine Berücksichtigung finden und auf diese Weise kompensatorisch herangezogen werden.

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Gleiches gilt für die Auffassung des Klägers, bei einer Bewertung am Maßstab des Statusamtes A9 LBesO würde bereits durch die Anwendung dieses Maßstabs ein Leistungsvorsprung für ihn begründet, weil dann die von ihm erzielten Beurteilungsnoten höher zu gewichten seien.

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Zwar sind an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amts von vornherein höhere Erwartungen zu stellen als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amts,

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vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - BVerfGE 141, 56 = juris Rn. 59 sowie Kammerbeschluss vom 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 - NVwZ 2007, 691 = juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 3.3.2025 - 2 VR 4.24 -, BVerwGE 185, 111 = juris Rn. 34,

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und ist es grundsätzlich gerechtfertigt, bei dienstlichen Beurteilungen mit einem gleichen Gesamturteil den Inhaber des höheren Statusamts als besser beurteilt anzusehen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2025 - 2 VR 19.25 -, juris Rn. 36.

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Der Einwand des Klägers setzt jedoch voraus, dass die von ihm im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen am Maßstab des Statusamtes A9 LBesO hätten gemessen werden müssen. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht der Fall.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Koste­n des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keine Anträge gestellt und sich daher auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 4 GKG von der Hälfte der für ein Kalenderjahr einschließlich ruhegehaltsfähiger Zulagen zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amts, wobei nach § 40 GKG das Kalenderjahr der Antragstellung maßgebend ist, hier das Jahr 2023. Der Kläger dürfte sich im Jahr 2023 in der Erfahrungsstufe 9 befunden haben. Die Summe der im Jahr 2023 nach der Erfahrungsstufe 9 für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A9 (Grundgehalt: 3.579,06 Euro) mit der Zulage nach Anlage 14 LBesG (330,03 Euro) zu zahlenden Bezüge beträgt einschließlich der gemäß § 50 LBesG NRW i. V. m. dessen Anlage 15 zu zahlenden Zulage von 130,56 Euro 48.475,80 Euro (12 x 3.579,06 Euro + 12 x 330,03 Euro + 12 x 130,56 Euro). Die Hälfte hiervon sind 24.237,90 Euro, sodass der Streitwert in der Wertstufe bis 25.000,00 Euro liegt.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).