Anhörungsrüge wegen Gehörsverletzung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Anhörungsrüge gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie gegen die damit zusammenhängende Kostenentscheidung. Das Gericht hielt die Rüge für unbegründet, da keine konkreten Umstände dargetan wurden, die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs belegten. Eine abweichende Rechtsauffassung des Klägers begründet keine Gehörsverletzung. Auch Sicherheits‑/Einlasskontrollen begründen keinen Verfahrensmangel hinsichtlich der Öffentlichkeit.
Ausgang: Anhörungsrüge des Klägers als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist unbegründet, wenn nicht konkret dargelegt wird, dass das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.
Das rechtliche Gehör verpflichtet das Gericht, Vortrag zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verlangt aber nicht, dass in den schriftlichen Gründen jede Einzelheit ausdrücklich und ausführlich behandelt wird.
Eine Gehörsverletzung setzt besondere Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass Vortrag eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.
Eine vom Beteiligten vertretene abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhalts begründet für sich genommen noch keine Gehörsverletzung, wenn das Gericht den Vortrag geprüft, aber anders bewertet hat.
Erforderliche Sicherheits‑/Einlasskontrollen bei Gerichtsverhandlungen begründen keinen Verfahrensmangel, der die Öffentlichkeit der Verhandlung verletzt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 2991/14
Leitsatz
Erfolglose Anhörungsrüge
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet jedoch weder, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Gründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt, noch schützt Art. 103 Abs. 1 GG davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.
Solche Umstände sind mit der Anhörungsrüge nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Im Kern wendet sich der Kläger mit seiner Rüge gegen das Ergebnis der Prüfung des Senats, seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. März 2014 – 3 K 2991/14 - abzulehnen. Er hält der seiner Ansicht nach fehlerhaften Prüfung des Senats eine abweichende Rechtsauffassung entgegen. In welchem Umfang das Gericht einen Sachverhalt überprüft, bemisst sich nach seiner Erheblichkeit für die rechtliche Wertung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt jedoch nicht davor, dass das Gericht aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.
Soweit der Kläger einen zur Berufungszulassung führenden Verfahrensmangel in der Verletzung der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung sieht, verkennt er, dass die zur Sicherheit der Gerichtsangehörigen und Beteiligten notwendigen Einlasskontrollen zu keinen besonderen Schwierigkeiten bei der Kenntnisverschaffung über einen Gerichtstermin führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.