Berufungszulassung zur Zurruhesetzung: Zustellung und Widerruf der Zustellvollmacht
KI-Zusammenfassung
Ein Oberbrandmeister begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das u.a. die Wirksamkeit seiner Versetzung in den Ruhestand bestätigte. Streitpunkt war insbesondere, ob die Zurruhesetzungsverfügung wirksam zugestellt wurde und ob eine Zustellvollmacht der Prozessbevollmächtigten fortbestand. Das OVG NRW lehnte die Berufungszulassung ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt und keine besonderen Schwierigkeiten aufgezeigt wurden. Der Widerruf der Zustellvollmacht könne konkludent erfolgen; weitere Ermittlungs- oder Zustellversuche seien nicht geschuldet.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung; pauschale Kritik oder Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht.
Empfangsbedürftige Willenserklärungen, einschließlich Vollmachtserteilung und -widerruf, sind nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte auszulegen; der innere Wille des Erklärenden ist nicht maßgeblich.
Der Widerruf einer gegenüber einer Behörde erteilten Zustellvollmacht bedarf keiner ausdrücklichen schriftlichen Erklärung; er kann auch durch konkludentes schriftliches Verhalten erklärt werden.
Ein Beamter muss Zustellungen unter der dem Dienstvorgesetzten angezeigten Anschrift gegen sich gelten lassen; besteht dort keine Wohnung, kann der Zustellversuch der Zustellung gleichstehen (§ 11 Abs. 1 LZG).
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht bereits deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht eine Auslegungsfrage ausführlich begründet; erforderlich sind klärungsbedürftige Zweifel, die nur im Berufungsverfahren auflösbar sind.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 5348/08
Leitsatz
Erfolgloser Antrag eines Oberbrandmeisters auf Zulassung der Berufung, dessen Klage u.a. auf die Feststellung der Unwirksamkeit seiner Versetzung in den Ruhe-stand gerichtet ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 35.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der
ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger sei durch die Verfügung vom 17. Juli 2008 wirksam mit Ablauf des 31. Juli 2008 in den Ruhestand versetzt worden. Die Zurruhesetzungsverfügung sei ihm mittels Postzustellungsurkunde unter der Anschrift "C.-------weg 6, C1. " zugestellt worden, die Beklagte habe sie jedoch mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" zurückerhalten. Diesen Zustellversuch müsse der Kläger gegen sich gelten lassen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LZG müsse ein Beamter Zustellungen unter der Anschrift, die er seinem Dienstvorgesetzten angezeigt habe, gegen sich gelten lassen. Habe der Beamte unter der angezeigten Anschrift keine Wohnung, so stehe gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 LZG der Versuch einer Zustellung der Zustellung gleich. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, an die Prozessbevollmächtigte des Klägers, Frau Rechtsanwältin C…….., zuzustellen. Zwar seien gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG Zustellungen an den Bevollmächtigten zu richten, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt habe. Zum Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung habe die Beklagte jedoch davon ausgehen dürfen, dass eine allgemeine Zustellvollmacht der Prozessbevollmächtigten nicht (mehr) vorgelegen habe. Allerdings sei das Schreiben des Klägers vom 27. November 2006 dahingehend auszulegen, dass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt von einer Zustellvollmacht seiner Prozessbevollmächtigten für Briefe mit Postzustellungsurkunde auszugehen gewesen sei. Die Auslegung des nachfolgenden Schreibens des Klägers vom 18. Dezember 2007 ergebe jedoch, dass er an seinem zuvor geäußerten Willen, Briefe mit Postzustellungsurkunde nur an seine Prozessbevollmächtigte zuzustellen, für die Zukunft nicht mehr festgehalten und die Zustellvollmacht widerrufen habe. Die Beklagte sei auch unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht nicht gehalten gewesen, weitere Ermittlungen oder Zustellversuche vorzunehmen.
Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel zu ziehen.
Fehl geht die Annahme des Klägers, die seiner Prozessbevollmächtigten erteilte Zustellvollmacht für Briefe mit Postzustellungsurkunde vom 27. November 2006 sei nicht wirksam widerrufen worden, weil der Widerruf der Vollmacht sowohl nach § 170 BGB als auch nach § 14 VwVfG NRW nur durch eine ausdrückliche schriftliche Erklärung hätte erfolgen können. Für den Widerruf der vorliegend in Rede stehenden Zustellvollmacht ist kein bestimmter Inhalt vorgeschrieben. Er kann auch, wie hier, durch eine konkludente schriftliche Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen.
Vgl. hierzu Bonk/Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 14 Rn. 17.
Der Kläger rügt im Weiteren die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung seines Schreibens vom 18. Dezember 2007. Das Zulassungsvorbringen enthält indes keine schlüssigen Argumente, die diese Auslegung durchgreifend in Frage stellen.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen, wozu auch die Erteilung einer Vollmacht sowie deren Widerruf zählen, so auszulegen sind, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Soweit der Kläger ausführt, dass das Schreiben vom 18. Dezember 2007 von ihm "als Bekräftigung und Erinnerung gemeint" gewesen sei, lässt er bereits unberücksichtigt, dass es bei der hier vorzunehmenden Auslegung nicht entscheidend auf seinen inneren Willen, sondern auf die objektive Erklärungsbedeutung seines Vorgehens ankam.
Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass die Auslegung des Schreibens vom 18. Dezember 2007 von dessen Wortlaut auszugehen hat und schließlich auch die Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen sind.
Es hat ausgeführt, der Kläger habe im Schreiben vom 18. Dezember 2007 durch die Passage
"Durch wiederholte Meldeanfragen und Ermittlungen und auch durch mein Schreiben vom 27.11.2006 ist Ihnen meine korrekte Anschrift und Meldeadresse bekannt."
zunächst darauf hingewiesen, dass einzig die der Beklagten mitgeteilte Anschrift C.-------weg 6, C1. , richtig sei. Die weitere Formulierung :
"Sie werden aufgefordert, künftig ausschließlich die korrekte Anschrift zu verwenden."
lasse für den objektiven Erklärungsempfänger nur den begründeten Schluss zu, dass der Kläger sämtliche Zustellungen an die C2. Anschrift wünsche. Durch die Wahl des Wortes "ausschließlich" werde die noch im Schreiben vom 27. November 2006 erklärte Differenzierung nach der Zustellungsart ersichtlich nicht aufrechterhalten.
Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Soweit der Kläger geltend macht, das Wort "ausschließlich" habe sich auf "die korrekte Anschrift", nicht hingegen auf seine "C2. Meldeadresse" bezogen, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat im Schreiben vom 18. Dezember 2007 beiden Begrifflichkeiten dieselbe Bedeutung beigemessen, nämlich die Adresse C.-------weg 6, C1. , die er der Beklagten bereits mit Schreiben vom 27. November 2006 mitgeteilt hatte. Soweit er einwendet, er habe mit dem Schreiben vom 18. Dezember 2007 daran erinnert bzw. erinnern wollen, dass Schreiben, die mit Postzustellungsurkunde zugestellt werden sollen, an seine Prozessbevollmächtigte zuzustellen seien, entbehrt dies jedweder Grundlage. Er hat in seinem Schreiben vom 18. Dezember 2007 nicht einleitend "auf die Angaben in seinem Schreiben vom 27. November 2006" verwiesen und auch nicht angeführt, dass dies "weiterhin Gültigkeit" habe. Er hat lediglich darauf hingewiesen, dass der Beklagten u.a. aufgrund seines Schreibens vom 27. November 2006 seine "korrekte Anschrift und Meldeadresse", mithin die Adresse C.-------weg 6, C1. , bekannt sei und sie aufgefordert, ausschließlich diese zu verwenden.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass nach der objektiven Erklärungsbedeutung des Schreibens des Klägers vom 18. Dezember 2007 künftig mit Postzustellungsurkunde zuzustellende Schreiben nicht mehr an seine Prozessbevollmächtigte zugestellt werden sollten, sondern an ihn selbst unter Verwendung der Adresse C.-------weg 6, C1. . Hierfür spricht nicht zuletzt Folgendes: Der Kläger hat das Schreiben vom 18. Dezember 2007, wie dessen Einleitung verdeutlicht, insbesondere deshalb an die Beklagte gerichtet, weil sie (erneut) versucht hatte, ein Schreiben mit Postzustellungsurkunde unter Verwendung der Adresse I.-------straße 19, I1. , zuzustellen. Es drängt sich auf, dass er diesen Vorfall zum Anlass genommen hätte, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass ein solches Schreiben weiterhin an seine Prozessbevollmächtigte zuzustellen ist, wenn er an der unter dem 27. November 2006 erteilten Zustellvollmacht hätte festhalten wollen. Dass der Kläger hiervon abgesehen und sich lediglich veranlasst gesehen hat, die Beklagte aufzufordern, künftig ausschließlich die Adresse C.-------weg 6, C1. , zu verwenden, war vom objektiven Empfängerhorizont als Wille des Klägers aufzufassen, die - wie bereits das Verwaltungsgericht angemerkt hat - im Schreiben vom 27. November 2006 erklärte Differenzierung nach der Art der Zustellung und damit auch die seiner Prozessbevollmächtigten erteilte Zustellvollmacht nicht mehr aufrechtzuerhalten.
Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, auch aufgrund der sonstigen Begleitumstände habe sich der Beklagten keine andere Auslegung des Schreibens vom 18. Dezember 2007 aufdrängen müssen. Der Kläger habe seiner Prozessbevollmächtigten die Zustellvollmacht für Schreiben mit Postzustellungsurkunde zunächst erteilt, weil er in C1. zwar mit Erstwohnsitz gemeldet gewesen sei, sich dort aber nicht ständig aufgehalten, sondern in I1. einen Nebenwohnsitz unterhalten habe. Diese Sachlage habe sich aufgrund des Schreibens vom 18. Dezember 2007 verändert dargestellt. Hier habe der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, unter der I. Adresse nicht mehr gemeldet und auch nicht mehr wohnhaft zu sein. Vor diesem Hintergrund erscheine es naheliegend, dass er nunmehr die Gefahr einer Nichterreichbarkeit nicht mehr gesehen und auch förmliche Zustellungen an seine C2. Adresse gewünscht habe. Das Zulassungsvorbringen vermag auch diese Ausführungen nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Der vom Kläger im Schreiben vom 27. November 2006 angeführte Umstand, die an die Adresse C.-------weg 6, C1. , versandte Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober 2006 sei mit dem Hinweis "Empfänger unbekannt" aus unerklärlichen Gründen zurückgeschickt worden, ist für die Frage, wie das Schreiben vom 18. Dezember 2007 auszulegen ist, ersichtlich ohne entscheidendes Gewicht. Soweit der Kläger meint, die von ihm vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 26. Februar 2008 und 18. März 2008, die von Ärzten ausgestellt worden sind, die in I1. bzw. in G. praktizieren, seien bei der Auslegung des Schreibens vom 18. Dezember 2007 in den Blick zu nehmen, ist dies schon deshalb unverständlich, weil diese Bescheinigungen für den Sinngehalt des Schreibens vom 18. Dezember 2007 nichts hergeben. Im Übrigen irrt er, wenn er meint, die Beklagte habe aufgrund der Bescheinigungen davon ausgehen müssen, dass ihn die an die Adresse C.-------weg 6, C1. , versandte Post nicht erreiche.
Auch im Weiteren benennt der Kläger keine Begleitumstände, die die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung seines Schreibens vom 18. Dezember 2007 schlüssig in Frage stellen könnten. Er beschränkt sich vielmehr auf die pauschale Behauptung, nach dem objektiven Empfängerhorizont, insbesondere in der Zusammenschau seiner Schreiben vom 9. November 2005, 27. November 2006 und 18. Dezember 2007 und der Mandatsanzeige seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. Januar 2008 für ein weiteres Verfahren, habe "von einem Fortbestehen der allgemeinen Zustellungsvollmacht ausgegangen werden" müssen. Er berücksichtigt nicht, dass die gegenteilige Auslegung des Verwaltungsgerichts u.a. auf einer Zusammenschau der Schreiben des Klägers vom 9. November 2005, 27. November 2006 und 18. Dezember 2007 gründet, und lässt auch insoweit die gebotene Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Das allein die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen betreffende Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. Januar 2008 gibt für die Auslegung des Schreibens des Klägers vom 18. Dezember 2007 ebenso wenig her wie der Umstand, dass die Beklagte das Schreiben des Klägers vom 27. Dezember 2006 nicht als Vollmacht i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG qualifiziert hat. Im Übrigen hat sich dieser Umstand jedenfalls im Ergebnis nicht zu Lasten des Klägers ausgewirkt.
Schlüssige Argumente, die die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage stellen könnten, das Schreiben des Klägers vom 18. Dezember 2007 ergebe, dass er an seinem zuvor geäußerten Willen, Briefe mit Postzustellungsurkunde nur an seine Prozessbevollmächtigte zuzustellen, für die Zukunft nicht mehr festgehalten und die Zustellvollmacht widerrufen habe, enthält auch das weitere Zulassungsvorbringen nicht. Soweit der Kläger geltend macht, es habe nicht fingiert werden dürfen, "dass er den Antrag, Schreiben mit Postzustellungsurkunde an seine Rechtsanwältin zuzustellen, nicht mehr aufrechterhalten" habe wollen, lässt er außer Acht, dass sein Schreiben vom 18. Dezember 2007 - wie dargestellt - den Widerruf der seiner Prozessbevollmächtigten erteilten Zustellvollmacht beinhaltet und er somit nicht lediglich auf einer Fiktion gründet.
Fehl geht auch die Annahme des Klägers, die Beklagte hätte, da das Schreiben vom 18. Dezember 2007 verschiedene Auslegungen ermöglicht hätte, entsprechend § 25 VwVfG NRW auf eine eindeutige Erklärung hinwirken müssen. Insoweit lässt der Kläger bereits unberücksichtigt, dass das Vorliegen eines beachtlichen Verfahrensfehlers i.S.v. § 25 VwVfG NRW nur dann in Betracht kommt, wenn die dort vorgesehene Beratung aus der Sicht der Behörde angezeigt war. Hierfür gibt das Zulassungsvorbringen jedoch nichts Durchgreifendes her. Der Kläger irrt, wenn er meint, sein Schreiben vom 18. Dezember 2007 habe auch die Auslegung ermöglicht, dass er die seiner Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 27. November 2006 erteilte Zustellvollmacht bekräftigt habe. Zu Recht hat auch die Beklagte eine solche Auslegung nicht erwogen.
Der Kläger beanstandet schließlich erfolglos, dem Vorgehen der Beklagten - gemeint ist offensichtlich der Verzicht auf weitere Versuche, die Zurruhesetzungsverfügung unter Verwendung der von ihr zu ermittelnden "gültigen" Adresse zuzustellen - stehe auch das beamtenrechtliche Treueverhältnis und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn entgegen. Dies greift aus mehreren Gründen nicht durch. Zunächst werden die Darlegungsanforderungen verfehlt, da die rechtlichen Schlussfolgerungen, die der Kläger gezogen wissen will, im Unklaren bleiben. Überdies setzt er sich nicht, jedenfalls nicht in der gebotenen Weise mit den Argumenten auseinander, die das Verwaltungsgericht für seine Auffassung angeführt hat, die Beklagte sei auch unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht nicht gehalten gewesen, weitere Ermittlungen und Zustellversuche vorzunehmen. So hat es darauf hingewiesen, dass die Beklagte den Kläger in der Vergangenheit unter Hinweis auf zurückkommende Schreiben wiederholt gebeten habe, seine richtige Anschrift mitzuteilen, und versucht habe, durch Meldeanfragen bei verschiedenen Behörden seine richtige Anschrift zu ermitteln. Auch habe sie noch Zustellungen an die ehemalige I. Anschrift des Klägers vorgenommen, wo seine Eltern wohnhaft seien und wo ihn Schreiben in der Vergangenheit nachweislich noch erreicht hätten. Sämtliche Versuche hätten zu den eindeutigen Erklärungen des Klägers geführt, dass er dieses Vorgehen ablehne und er solche "Falschadressierungen" als Amtspflichtverletzungen ansehe. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Klägers unzutreffend, der Beklagten wäre es durchaus zuzumuten gewesen, "über Postfachadresse, E-Mail-Adresse oder Adresse der Rechtsanwältin die gültige Adresse für Zusendungen mit Postzustellungsurkunden zu erfragen" und weitere Zustellversuche vorzunehmen. Im Übrigen ignoriert er, dass die Zurruhesetzungsverfügung schon deshalb an ihn unter der Adresse C.-------weg 6, C1. , nicht zugestellt werden konnte, weil er es versäumt hatte, der Beklagten mitzuteilen, dass er dort nicht mehr wohnhaft ist.
Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Hiervon wäre nur dann auszugehen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger legt - wie ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils dar. Allein die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht bezüglich der Auslegung des Schreibens des Klägers vom 18. Dezember 2007 eingehende Ausführungen gemacht hat, lässt nicht auf besondere Schwierigkeiten der Rechtssache schließen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).