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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1646/15·03.07.2017

Zulassungsablehnung: Ausgleichsanspruch für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtDienst- und Arbeitszeitrecht (öffentlicher Dienst)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Oberbrandmeister beantragte Zulassung der Berufung wegen eines Anspruchs auf finanziellen Ausgleich für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Erstinstanz bestehen und keine grundsätzliche Bedeutung dargetan wurde. Das Gericht stellte klar, dass Abwesenheitszeiten von über sechs Wochen (auch infolge von Dienstunfällen) bei der pauschalierenden Berechnung des Ausgleichs nicht zu berücksichtigen sind.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen Ausgleichsanspruchs für Zuvielarbeit abgewiesen; keine ernstlichen Zweifel und keine grundsätzliche Bedeutung ersichtlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei pauschalierender Berechnung eines Ausgleichsanspruchs für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit bleiben Abwesenheitszeiten, die in einem Kalenderjahr jeweils mehr als sechs Wochen ununterbrochen andauern, bei der Berechnung unberücksichtigt.

2

Es ist unbeachtlich, ob längere Abwesenheitszeiten durch Dienstunfall, sonstige Erkrankung oder dienstliche Veranlassung verursacht sind; der Grund der Abwesenheit steht der Anrechnung nicht entgegen.

3

Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO muss sich substantiiert mit den entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz auseinandersetzen und die angegriffenen Rechts- oder Feststellungstatbestände mit schlüssigen Gegenargumenten bezeichnen.

4

Die in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommene Aufzählung einschlägiger Abwesenheitsgründe ist nicht zwingend abschließend, wenn das Urteil selbst auf eine weitergehende Erfassung (z.B. durch ‚etc.‘) hinweist.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 31 BeamtVG§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40 GKG§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 1685/14

Leitsatz

Erfolglose Klage eines Oberbrandmeisters auf Gewährung finanziellen Ausgleichs für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit.

Zur Anrechnung von über sechs Wochen hinausgehenden Abwesenheitszeiten wegen eines Dienstunfalls auf den Ausgleichsanspruch.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.836,70 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.

5

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren 3.836,70 Euro wegen unionsrechtswidrig abverlangter Zuvielarbeit habe. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht – soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Interesse – ausgeführt, dass nach der maßgeblichen pauschalierenden Berechnung ein (weiterer) Ausgleich von Zuvielarbeit auch für die Zeiten der Dienstunfähigkeit in den Jahren 2004 bis 2006 ausscheide, da der Kläger in diesen Jahren jeweils mehr als sechs Wochen ununterbrochen keinen Dienst geleistet habe. Der Umstand, dass die Fehlzeiten aus Dienstunfällen resultierten, ändere nichts daran, dass eine Anrechnung dieser Abwesenheitszeiten – ebenso wie bei Abwesenheit auf Grund einer anderweitigen Erkrankung – bei der Berechnung der Zuvielarbeit nicht in Betracht komme.

6

Die gegen diese Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

7

Der Kläger macht geltend, seine krankheitsbedingten Abwesenheitszeiten, die das Verwaltungsgericht zur Begründung der ablehnenden Entscheidung herangezogen habe, seien von der Aufzählung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2012 (2 C 70.11), die abschließend sei, nicht erfasst, weil sie durch einen Dienstunfall bedingt gewesen seien und damit – anders als sonstige Erkrankungen – nicht in seiner Sphäre gelegen hätten. Dieses Vorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in einer nicht näher substantiierten Behauptung und ist schon deswegen nicht geeignet, die erstinstanzlichen Feststellungen in Frage zu stellen. In Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Aufzählung der Abwesenheitszeiten nicht abschließend sei. Dies ergibt sich bereits aus dem vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang verwendeten Wort „etc.“. Weiter verweist das Verwaltungsgericht nachvollziehbar darauf, dass die vom Bundesverwaltungsgericht erwähnten Abwesenheitszeiten, u.a. bedingt durch Abordnungen oder Fortbildungen, dafür sprechen, dass es nicht von Bedeutung ist, ob es sich um freiwillige, unfreiwillige oder dienstlich veranlasste Abwesenheitszeiten handelt bzw. – wie der Kläger es formuliert – wessen „Sphäre“ sie zuzurechnen sind. Weshalb aus § 31 BeamtVG etwas Abweichendes folgen soll, wird allein durch die Benennung dieser Vorschrift nicht nachvollziehbar.

8

Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

9

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

10

Mit dem Vorbringen, dass die Aufzählung des Bundesverwaltungsgerichts (in dem zitierten Urteil vom 26. Juli 2012) insoweit Lücken enthalte bzw. näher zu konkretisieren sei, um möglichst sämtliche Regelungsgehalte zu erfassen, ist bereits keine hinreichend konkrete Rechtsfrage aufgeworfen.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

13

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).