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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1640/20·24.04.2023

Zulassung der Berufung: Altersermäßigung nach AZVO erfordert keine Pensumsreduktion

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein ehemaliger Bewährungshelfer begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf finanziellen Ausgleich für Mehr- bzw. Zuvielarbeit. Streitpunkt war u. a., ob die altersbedingte Verringerung der Wochenarbeitszeit nach § 2 Abs. 1 S. 2 AZVO eine entsprechende Reduzierung des Arbeitspensums erzwingt. Das OVG NRW lehnte die Berufungszulassung ab, weil weder ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung noch grundsätzliche Bedeutung dargetan seien. Die Altersermäßigung begründe keine Pflicht zur Pensumsreduktion; bei Überlastung sei der Beamte nicht zu Mehrarbeit verpflichtet, sondern habe Aufgaben zu priorisieren und ggf. Überlastung anzuzeigen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung wurde als unbegründet abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der Vorinstanz mit substantiierter Begründung schlüssig in Frage gestellt wird.

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Die Verringerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Beamten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AZVO muss sich nicht zwingend in einer Reduzierung des übertragenen Arbeitspensums niederschlagen.

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Bei fehlender Einbindung in feste Dienstzeiten und ohne Arbeitszeiterfassung verpflichtet eine Geschäftsüberlastung den Beamten nicht zu einer Dienstleistung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus; er hat die Aufgaben nach Dringlichkeit zu ordnen und eine dauerhafte Überlastung anzuzeigen.

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Eine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur hinreichend dargelegt, wenn eine konkrete, entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert und unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung begründet wird.

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Unterschiedliche Arbeitszeit- und Erfassungsregime (z. B. bei erfasster Arbeitszeit oder bei Pflichtstunden) können die Vergleichbarkeit im Gleichheitssinne ausschließen und stehen einer aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten zwingenden Pensumsreduktion entgegen.

Relevante Normen
§ LBG NRW § 61§ AZVO § 2 Abs. 1 Satz 2§ 2 Abs. 1 Satz 2 AZVO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 5239/16

Leitsatz

1. Erfolgloser Antrag eines ehemaligen Bewährungshelfers auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine auf finanziellen Ausgleich von Mehr- bzw. Zuvielarbeit gerichtete Klage abgewiesen worden war.

2. Die Verringerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Beamten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AZVO muss sich nicht zwingend in einer Reduzierung des übertragenen Arbeitspensums niederschlagen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.706,97 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.

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I.  Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.

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Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.

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Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen abgewiesen: Ein Vergütungsanspruch des Klägers ergebe sich nicht aus § 61 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LBG NRW. Dessen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Stunden fehle es an der erforderlichen Anordnung bzw. nachträglichen Genehmigung von Mehrarbeit. Insbesondere handele es sich bei der Zuteilung eines Arbeitspensums nicht um eine Entscheidung des Dienstherrn über zu leistende Mehrarbeit, sondern um eine Verteilung der Arbeitsmenge im Sinne einer vollständigen Verteilung der Geschäfte.

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Ein Anspruch des Klägers auf finanziellen Ausgleich ergebe sich auch nicht aus § 61 LBG NRW i.V. m. dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Zwar komme der Grundsatz als Anspruchsgrundlage bei übermäßiger rechtswidriger Heranziehung des Beamten

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- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -

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zum Dienst grundsätzlich in Betracht. Der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich könne auch gebieten, dass ein ursprünglich auf Freizeitausgleich gerichteter Anspruch nicht untergehe, wenn ein solcher Ausgleich nicht mehr bzw. nicht mehr in angemessener Zeit gewährt werden könne, sondern sich in einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich umwandele. Eine rechtswidrige Zuvielarbeit liege aber nicht vor.

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Die Regelung des § 60 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen - AZVO - vom 4.7.2006 (GV. NRW. S. 335), wonach die regelmäßige   wöchentliche Arbeitszeit der Beamten von 41 Stunden sich mit Ablauf des Tages der Vollendung des 60. Lebensjahres auf 39 Stunden verringere, sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der Kläger sei als Bewährungshelfer im Landgerichtsbezirk X. nicht in eine konkrete Arbeitszeitregelung eingebunden bzw. von festen Dienststunden befreit gewesen.

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Der Beklagte habe auch bei der Zuteilung der Geschäfte bzw. Aufgabenverteilung innerhalb der Behörde eine Reduzierung des dem Kläger zugeteilten Pensums aufgrund Alters entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 2 AZVO nicht vornehmen müssen. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift - eine planwidrige Regelungslücke sowie eine vergleichbare Interessenlage - seien nicht gegeben. Es stehe im grundsätzlich weiten Organisationsermessen des Dienstherrn, nach welchen sachgerechten Kriterien die zu erledigenden Aufgaben zugeteilt würden. Dabei entscheide der Dienstherr nicht über die Arbeitszeit, sondern über die Verteilung der Arbeitsmenge im Sinne einer vollständigen Verteilung der Geschäfte. Angesichts der mit der Freistellung von festen Arbeitszeiten verbundenen Selbstbestimmtheit bezüglich des individuellen Arbeitstempos sei dabei eine Reduzierung des Pensums entsprechend zwei Arbeitszeitstunden wöchentlich nicht zwingend geboten gewesen. Darin liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Andere jüngere Kollegen des Klägers in vergleichbaren Funktionen unterlägen ebenfalls keiner konkreten Arbeitszeitregelung. Zu anderen Beamten mit reduzierter Arbeitszeit und    solchen, die einer Arbeitszeiterfassung unterlägen, fehle es bereits an einer Vergleichbarkeit. Auf der Kehrseite stünden nämlich für diese Beamten u. a. eine entsprechende Reduzierung der Bezüge, Kernarbeitszeiten, die Möglichkeit eines negativen Wochenabschlusses und die tägliche Erfassung der Arbeitszeiten.

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Auch sonst sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aus der sich der geltend gemachte Ausgleichsanspruch ergeben könne.

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Einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für die von ihm geltend gemachte geleistete Mehrarbeit könne der Kläger nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleiten. Aus der Fürsorgepflicht ergäben sich nur dann Leistungsansprüche, wenn diese andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Den Wesenskern der Fürsorgepflicht könnten nur unzumutbare Belastungen des Beamten berühren. Eine derart unzumutbare Belastung stelle das vom Kläger vorgetragene Arbeitspensum für sich gesehen nicht dar. Zwar möge die Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine zeitliche Inanspruchnahme des Beamten über seine physischen und psychischen Kräfte hinaus verbieten. Eine solche unzulässige zeitliche Inanspruchnahme des Beamten sei im Fall einer Geschäftsüberlastung aber nicht gegeben. Denn eine solche Geschäftsüberlastung verpflichte den Beamten nicht zu einer die regelmäßige Arbeitszeit übersteigenden Dienstleistung. Im Fall der dauernden Geschäftsüberlastung sei der Beamte gehalten, seine Dienstgeschäfte nach ihrer Dringlichkeit zu ordnen und im Rahmen des Möglichen planvoll abzuarbeiten. Soweit dies innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit nicht gelinge, sei er berechtigt, seinen Geschäftsbereich anwachsen zu lassen, und verpflichtet, dies anzuzeigen. Gerade dieses Instrument solle den Dienstherrn dazu anhalten, durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass der Dienstleistungsauftrag des jeweiligen Beamten in sachlich gebotener Weise zeitnah erfüllt werden könne. Für die hieraus folgenden Verzögerungen und die Erschwernisse für den Dienstbetrieb könne der Beamte nicht verantwortlich gemacht werden. Die Folgen der Überlastung dürften weder zum Anlass für disziplinarische Maßnahmen genommen werden noch sich bei sonstigen dienstlichen Maßnahmen zum Nachteil des betroffenen Beamten auswirken. Es sei Sache des Dienstherrn, durch geeignete Organisationsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass für die zu bewältigenden Aufgaben in ausreichendem Maße Personal und sachliche Mittel zur Verfügung stünden.

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Die Ergebnisrichtigkeit dieser näher begründeten Erwägungen zieht der Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht durchgreifend in Zweifel.

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1.  Zwar macht der Kläger zu Recht geltend, dass sich seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von ursprünglich 41 Stunden gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AZVO mit Ablauf des Tages der Vollendung seines 55. Lebensjahres auf 40 Stunden und des 60. Lebensjahres auf 39 Stunden verringert hat.

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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war die AZVO auf den Kläger als im Beamtenverhältnis stehende Fachkraft des ambulanten Sozialen Dienstes im Fachbereich Bewährungshilfe anwendbar. Nach deren § 1 Abs. 1 gilt die AZVO für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes sind nicht gemäß § 1 Abs. 2 der AZVO von deren Anwendungsbereich ausgenommen. Anders als bei den Richtern des beklagten Landes, für die die beamtenrechtlichen Regelungen der Arbeitszeit auch nicht entsprechend gelten,

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vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28.10.2021 - 1 A 2254/17 -, DVBl. 2022, 491 = juris Rn. 41 ff.; auch BGH, Urteil vom 16.11.1990 - RiZ 2/90 -, DRiZ 1991, 61 = juris Rn. 9 und BVerwG, Beschluss vom 21.9.1982 - 2 B 12.82 -, juris Rn. 3

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ist auch sonst kein Grund ersichtlich, die Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes aus dem Anwendungsbereich der AZVO auszunehmen. Dass sie nach Ziff. VII. 2. der Allgemeinverfügung „Organisation des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz in Nordrhein-Westfalen“ (Organisations-AV) - 4260 - III. 1 - des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (JM) vom 6.8.2021 (JMBl. NRW S. 291) in Abweichung von einer Dienststundenregelung nach der AZVO ihre Aufgaben erforderlichenfalls auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit wahrnehmen,

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vgl. bereits die wortgleiche Vorgängerregelung in Ziff. VII. 2. der Organisations-AV - 4260 - III. 1 - des JM vom 25.2.2008 (JMBl. NRW S. 73),

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führt - wie das beklagte Land im gerichtlichen Verfahren klargestellt hat - lediglich dazu, dass den Fachkräften des ambulanten Sozialen Dienstes „weder feste Dienstzeiten vorgegeben [sind] noch eine Erfassung der Arbeitszeit im Rahmen gleitender oder flexibler Arbeitszeit“ erfolgt, und stellt die Anwendbarkeit der AZVO damit nicht infrage. Die ausdrückliche Befreiung von einzelnen Vorschriften betreffend die Arbeitszeit (vgl. §§ 13, 14 AZVO) bestätigt im Gegenteil, dass die AZVO im Übrigen auf die Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes Anwendung findet. Die Fragen, inwieweit von den Vorschriften der AZVO durch Erlass abgewichen werden kann oder das Fehlen einer Arbeitszeiterfassung der Rechtskontrolle standhält,

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vgl. dazu EuGH, Urteil vom 14.5.2019 - C-55/18 -, ABl. EU 2019, Nr. 255, 9 = juris und BAG, Beschluss vom 13.9.2022 - 1 ABR 22/21 -, NZA 2022, 1616 = juris Rn. 42 ff. sowie der sog. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für ein Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften,

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sind mit dem Zulassungsantrag nicht aufgeworfen und stellen sich im Streitfall nicht.

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2.  Der Kläger irrt aber in seiner Ansicht, die Verringerung der regelmäßigen         wöchentlichen Arbeitszeit habe sich zwingend „auch […] in dem Umfang der Arbeitsaufgaben, die von [ihm] zu erledigen“ gewesen seien, widerspiegeln müssen.

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Dabei kann dahinstehen, ob und ggf. inwieweit die Annahme des beklagten Landes zutrifft, „der Kläger [sei] im Vergleich zu allen im Landgerichtsbezirk X. tätigen Fachkräften des ambulanten Sozialen Dienstes ausweislich der Belastungszahlen eher unterdurchschnittlich belastet“ gewesen und habe „aufgrund seines Alters und der damit einhergehenden Berufserfahrung über eine erhebliche Routine in der Bearbeitung seiner Angelegenheiten [verfügt] und [sei] somit in der Lage [gewesen], sein Arbeitspensum in kürzerer Zeit abzuarbeiten als ein dienstjüngerer Beamter“.

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Selbst wenn - wie der Kläger im gerichtlichen Verfahren behauptet hat - seine „Routine und die besonderen Kenntnisse […] bereits durch die Übertragung von besonders schwierigen und umfangreichen Aufgaben ‚aufgezehrt‘“ war, d. h. er zur Erledigung der ihm übertragenen (und mit Ablauf des Tages der Vollendung seines 60. Lebensjahres in ihrem Umfang unverändert gebliebenen) Dienstgeschäfte regelmäßig 41 Stunden wöchentlich hatte aufwenden müssen, wäre er durch diese Überbelastung zu einer Dienstleistung über die regelmäßige Arbeitszeit von zuletzt       wöchentlich 39 Stunden hinaus jedenfalls nicht verpflichtet gewesen. Anders als der Kläger meint, hat er also nicht „in dem gleichem Umfang wie vor Erreichen des 60. Lebensjahres seinen Dienst verrichten müssen“ (Herv. nur hier). Maßgeblich für seine wöchentliche Arbeitszeit bleiben die Regelungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 AZVO.

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Diese dort normierte Altersermäßigung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 bzw. 39 Stunden muss sich nicht zwingend in einer Reduzierung des übertragenen Arbeitspensums niederschlagen. Wie das Verwaltungsgericht auf Seiten 10 f. des Urteilsabdrucks zutreffend ausgeführt hat, ist der Beamte im Falle einer dauerhaften Geschäftsüberlastung gehalten, seine Dienstgeschäfte nach ihrer Dringlichkeit zu ordnen und im Rahmen des Möglichen planvoll abzuarbeiten. Soweit dies innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit nicht gelingt, ist er berechtigt, seinen Geschäftsbereich anwachsen zu lassen und verpflichtet, dies anzuzeigen. Für die hieraus folgenden Verzögerungen und die sonstigen Erschwernisse für den Dienstbetrieb kann er nicht verantwortlich gemacht werden. Die Folgen der Überlastung dürfen weder zum Anlass für disziplinarische Maßnahmen genommen werden noch dürfen sie sich bei sonstigen dienstlichen Maßnahmen - etwa bei Beurteilungen oder Beförderungen - zum Nachteil des betroffenen Gerichtsvollziehers auswirken. Es ist Sache des Dienstherrn, durch geeignete Organisationsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass für die zu bewältigenden Aufgaben in ausreichendem Maße Personal und sachliche Mittel zur Verfügung stehen.

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Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.5.2012 - 2 BvR 610/12 -, NJW 2012, 2334 = juris Rn. 16 ff. (zur dienstlichen Überlastung von Richtern) und vom 11.3.2008 - 2 BvR 263/07 -, NVwZ-RR 2008, 505 = juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 7.3.2014 - 2 B 94.13 -, Buchholz 237.93 § 35 SächsBG Nr. 2 = juris Rn. 15 (jeweils zu Gerichtsvollziehern); OVG NRW, Beschluss vom 14.11.2005 - 1 A 494/04 -, juris Rn. 20 ff., und VG Köln, Urteil vom 26.10.2012 - 19 K 3320/12 -, NZA-RR 2013, 273 = juris Rn. 43 (jeweils wiederum zu Richtern), sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2008 - 13 K 5885/07 -, juris Rn. 43 (Rechtspfleger).

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Mit diesen Ausführungen setzt der Zulassungsantrag sich bereits nicht hinreichend auseinander. Die Rechtsbehauptung des Klägers, das beklagte Land habe die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 AZVO missachtet bzw. „sowohl gegen die […] Fürsorgepflicht als auch gegen Treu und Glauben“ verstoßen, entbehrt danach einer tragfähigen Grundlage.

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Soweit der Kläger vorbringt, bei seinen „Kollegen, die ihre Arbeitszeit reduziert [hätten], [sei] auch das jeweilige Arbeitspensum entsprechend reduziert“ worden, lässt er unberücksichtigt, dass auch der Umfang dieser in Teilzeit beschäftigten Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes mit Ablauf des Tages der Vollendung ihres 55. bzw. 60. Lebensjahres unverändert bleibt bzw. geblieben ist, die teilzeitbeschäftigten Fachkräfte dem Kläger also in Bezug auf die von ihm beanstandete Handhabe der Geschäftsverteilung gleich behandelt werden.

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Auch eine vom Kläger geltend gemachte Ungleichbehandlung „im Hinblick auf […] Beamte in anderen Bereichen der Landesverwaltung, bei denen die konkrete tägliche […] Arbeitszeit nicht erfasst wird [und dennoch] nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Reduzierung des Arbeitspensums erfolg[e]“, lässt sich nicht feststellen.

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Der Hinweis auf eine Verringerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des beklagten Landes gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Land Nordrhein-Westfalen - AZVOPol - vom 5.5.2017 (GV. NRW. S. 576) mit Ablauf des Tages der Vollendung des 55. Lebensjahres auf durchschnittlich 40 Stunden und des 60. Lebensjahres auf durchschnittlich 39 Stunden rechtfertigt kein abweichendes Ergebnis. Für den Kläger galt, wie oben ausgeführt, mit § 2 Abs. 1 Satz 2 AZVO eine vergleichbare Regelung, die aber nicht zwingend eine Reduzierung des ihm zugewiesenen Pensums nach sich zieht. Die Polizeivollzugsbeamten des beklagten Landes sind zwar - wie der Kläger im Ausgangspunkt zutreffend herausstellt - gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 AZVO von deren Anwendungsbereich ausgenommen. Ihre Arbeitszeiten haben aber in der AZVOPol eine eigenständige Regelung erfahren. Nach deren § 16 Abs. 2 Satz 1 sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich Ruhepausen jeweils am Tag der Arbeitsleistung durch ein geeignetes objektives System zu erfassen und zu dokumentieren mit der Folge, dass es sich bei den Polizeivollzugsbeamten gerade nicht um Beamte handelt, die - wie der Kläger - keiner Arbeitszeiterfassung unterliegen.

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Ähnlich verhält es sich mit der Ermäßigung der wöchentlichen Pflichtstunden für Lehrer gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetzes- VO zu § 93 Abs. 2 SchulG - vom 18.3.2005 (GV. NRW. S. 218) um eine Stunde vom Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, und um drei Stunden vom Beginn des auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Schuljahres an.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet; durch sie wird die für Lehrer geltende durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit konkretisiert. Die Unterrichtsverpflichtung ist der Teil der Lehrerarbeitszeit, der einer zeitlichen Festlegung überhaupt zugänglich ist. Denn nur diese Zeit ist exakt messbar, während die Arbeitszeit der Lehrer im Übrigen entsprechend deren pädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2005 - 2 C 21.04 -, BVerwGE 124, 11 = juris Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 17.2.2014 - 6 A 1353/12 -, juris Rn. 7, und vom 20.10.2011 - 6 A 2173/09 -, juris Rn. 30.

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Folglich wird die Arbeitszeit der Lehrer jedenfalls insoweit, als es um die regelmäßige wöchentliche Unterrichtsverpflichtung (sog. Pflichtstunden) geht, die den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit ausmacht, durch § 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG festgesetzt und in einem Stundenplan erfasst. Die Ermäßigung der Pflichtstunden erweist sich danach als ein geeignetes Mittel, um eine einheitliche und zeitlich hinreichend bestimmte Entlastung sämtlicher Lehrer nach Vollendung des 55. bzw. 60. Lebensjahres sicherzustellen. Dagegen sind - wie oben ausgeführt - den Fachkräften des ambulanten Sozialen Dienstes keine festen Dienstzeiten vorgegeben; ihre Arbeitszeit wird nicht (auch nur teilweise) erfasst. Eine Verringerung der ihnen übertragenen Dienstgeschäfte, wie sie dem Kläger vorschwebt, wäre nicht in gleicher Weise geeignet, eine einheitliche und zeitlich hinreichend bestimmte Entlastung sämtlicher Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes zu bewirken. Denn auch im Fall einer auf statistischen Werten beruhenden Geschäftsverteilung lässt sich aus insbesondere der Zahl der Verfahren nicht ohne weiteres auf den zeitlichen Aufwand schließen, weil - wie das beklagte Land im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat - „jeder Fall einen anderen Arbeitsaufwand erfordert und auch die Erfahrung sowie die Leistungsfähigkeit jeder Fachkraft unterschiedlich sind“. Das bestätigt letztlich auch der Kläger, indem er - in anderem Zusammenhang - vorbringt, ihm seien „besonders schwierig[e] und umfangreich[e] Aufgaben“ übertragen worden. Eine Verringerung der übertragenen Dienstgeschäfte ist danach aus Gleichheitsgründen jedenfalls nicht zwingend geboten.

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Eine Entscheidung darüber, ob es auch zweckmäßig ist, den Umfang der den Fachkräften des ambulanten Sozialen Dienstes übertragenen Dienstgeschäfte mit Ablauf des Tages der Vollendung des 55. bzw. 60. Lebensjahres unverändert zu lassen und sie gegebenenfalls auf die Möglichkeit einer sog. Überlastungsanzeige zu verweisen, steht dem erkennenden Senat nicht an.

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II.  Aus dem Zulassungsantrag ergibt sich auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Der Zulassungsantrag genügt diesen Anforderungen hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfrage,

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ob der Dienstherr gegenüber einem Beamten, der das 60. Lebensjahr vollendet hat und dessen tägliche geleistete Arbeit zeitlich nicht erfasst wird, verpflichtet ist, dessen Arbeitspensum in einem Umfang zu vermindern, der einer Arbeitsleistung von etwa zwei Stunden entspricht,

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insoweit nicht, als zum einen eine Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt ist. Er lässt eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung u. a. des Bundesverfassungsgerichts vermissen, wonach Beamte, die nicht in eine konkrete Arbeitszeitregelung eingebunden sind, zu einer Dienstleistung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus nicht verpflichtet sind.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.3.2008 - 2 BvR 263/07 -, a. a. O. Rn. 9 f., sowie die oben zitierte weiteren Rechtsprechungsnachweise.

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Zum anderen lässt sich die Rechtsfrage in dem o. g. Sinne (verneinend) beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

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Die weiter vom Kläger aufgeworfene, darauf aufbauende Rechtsfrage,

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ob sich für einen Beamten, bei dem dies nicht geschieht, ein Anspruch auf Zahlung einer anteiligen Vergütung für zwei zusätzliche Stunden Arbeitszeit in der Woche aus dem Grundsatz von Treu und Glauben i. V. m. der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergibt,

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würde sich in einem Berufungsverfahren danach bereits nicht mehr stellen.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).