Zulassung der Berufung: Kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Beurteilung nach Ruhestand
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung als unzulässig abgewiesen hatte. Streitpunkt war, ob trotz Erledigung durch Zurruhesetzung ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Vorbereitung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzprozesses besteht. Das OVG NRW lehnte die Zulassung ab, weil die Beurteilung von 2021 für die behaupteten Beförderungsfehler 2018 nicht vorgreiflich und ein „Fortsetzungsbonus“ nicht ersichtlich sei. Eine Divergenz wurde mangels Gegenüberstellung tragender Rechtssätze nicht hinreichend dargelegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Zulassungsgründen (insb. fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Divergenz nicht dargelegt) abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzen voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich daraus Zweifel am Entscheidungsergebnis ergeben.
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage kann auch bei Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bestehen, wenn andernfalls die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens („Fortsetzungsbonus“) verloren gingen und das begehrte Urteil die Rechtsposition konkret verbessern kann.
Ein Präjudizinteresse fehlt, wenn die begehrte Feststellung nicht geeignet ist, im späteren Schadensersatzprozess eine rechtlich erhebliche Vorfrage zu klären oder die Position des Klägers dort konkret zu stärken, insbesondere wenn das beanstandete Verwaltungshandeln für den geltend gemachten Schaden nicht ursächlich sein kann.
Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr im Schadensersatzprozess kommen nur bei besonderen Aufklärungshindernissen oder strukturell nicht rekonstruierbaren hypothetischen Kausalverläufen in Betracht; sie begründen ohne entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse.
Eine Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur ordnungsgemäß erhoben, wenn ein tragender abstrakter Rechtssatz der Vorinstanz einem ebenso tragenden Rechtssatz eines divergenzrelevanten Gerichts bei Anwendung derselben Norm konkret gegenübergestellt und die Abweichung herausgearbeitet wird.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 270/22
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, den er auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 VwGO stützt, hat keinen Erfolg.
I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und sich daraus zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung ergeben.
Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil dem Kläger das notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse für das Klagebegehren fehle. Ein solches Interesse könne der Kläger nicht aus der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses herleiten, den er wegen einer Verzögerung seiner Beförderung um rund 16 Monate bzw. um zumindest ein Jahr anstrengen wolle, denn eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Regelbeurteilung vom 29.4.2021 sei für diesen Schadensersatzanspruch weder vorgreiflich noch förderlich. Für die aus Sicht des Klägers schadensursächlichen Auswahlentscheidungen im Januar und Mai 2018 sei die streitbefangene Regelbeurteilung nicht maßgeblich gewesen, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vorgelegen habe. Den beabsichtigten Schadensersatzanspruch habe der Kläger daher bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend machen können. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, er müsse seinen Rangplatz in der Beförderungsliste kennen, der sich aus einer rechtmäßig erstellten Regelbeurteilung zum Stichtag 1.7.2017 ergeben hätte. Entscheidend dafür, ob dem Kläger im Januar oder Mai 2018 das Beförderungsamt ohne den seinerzeitigen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre, sei eine hypothetische Betrachtung aus damaliger Sicht. Seine Berücksichtigung müsse nach Lage der Dinge - damals - jedenfalls ernsthaft möglich gewesen sein. Es komme allein auf die Bewerberauswahl bei der Vergabe des Beförderungsamtes im Jahr 2018 an.
Dem tritt der Zulassungsantrag im Ergebnis ohne Erfolg entgegen.
Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung zu einem möglichen Präjudizinteresse auch in Fällen, in denen das beabsichtigte Schadensersatzbegehren vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden soll, im Ergebnis zutreffend ein die Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens rechtfertigendes Feststellungsinteresse des Klägers zur Vorbereitung einer solchen Schadensersatzklage abgelehnt.
1. Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reichte in diesen Fällen eine solche Absicht zur Darlegung des rechtlichen Interesses nicht aus.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 6.3.1975 - 2 C 20.73 -, Buchholz 237.6 § 8 Nr. 1, und vom 22.3.1990 - 2 C 2.88 -, juris Rn. 23.
Entscheidend war insoweit, dass das Verwaltungsgericht - und eben nicht das sachfernere Zivilgericht - die Frage der Rechts- und Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Dienstherrn in dem Schadensersatzprozess selbständig prüfen muss. Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, kann jedoch auch für die Vorbereitung einer Schadensersatzklage vor dem Verwaltungsgericht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehen, wenn der Kläger andernfalls um die Früchte seiner bisherigen Prozessführung gebracht würde ("Fortsetzungsbonus"). Gegen einen Verlust der Ergebnisse des bisherigen Verfahrens spricht ferner das öffentliche Interesse an einem sparsamen Umgang mit gerichtlichen Ressourcen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.6.2017 - 6 A 2335/14 -, juris Rn. 41 ff. m. w. N.
Von einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse trotz Erledigung des angegriffenen Verwaltungshandeln ist insbesondere auszugehen, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrags die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos geworden sein soll und der Kläger der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muss. Das ändert aber nichts an der für eine Fortsetzung des Rechtsstreits nach einer solchen Erledigung ferner vorausgesetzten Erwartung, dass der Kläger mit dem von ihm erstrebten Urteil zur Sache "noch etwas anfangen" kann; das Urteil muss also - mit anderen Worten - geeignet sein, die Position des Klägers in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht konkret zu verbessern.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.10.1989 - 7 B 108.89 -, NVwZ 1990, 360 = juris Rn. 9, m. w. N.; Wolff/Humberg in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 113 Rn. 266 und 268, beck-online.
Das ist der Fall, wenn es in dem fortzusetzenden Prozess um eine Vorfrage geht, deren rechtskräftige Klärung sich positiv auf die Rechtsposition des Klägers in dem späteren Schadensersatzprozess auswirken könnte.
Vgl. dazu grundsätzlich: BVerwG, Beschlüsse vom 10.12.2013 - 8 C 5.12 -, NVwZ-RR 2014, 465 = juris Rn. 28, und vom 14.12.2018 - 6 B 133/18 -, NVwZ 2019, 649 = juris Rn. 15.
Dies zugrunde gelegt begründen die vom Kläger gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner dienstlichen Beurteilung vom 29.4.2021 im vorliegenden Verfahren verneint hat.
2. Eine Vorgreiflichkeit besteht zunächst nicht in dem Sinne, dass der Kläger auf die begehrte Feststellung bereits mit Erfolg einen Schadensersatzanspruch stützen könnte, weil das schadensursächliche Verhalten des beklagten Landes in dieser möglicherweise rechtswidrigen Beurteilung vom 29.4.2021 läge. Der Kläger räumt selbst ein, dass die behauptete Rechtswidrigkeit der mit der Klage angegriffenen Beurteilung für das beabsichtigte Schadensersatzbegehren nur insofern von Bedeutung sein kann, als das Ergebnis dieser Beurteilung im Rahmen des hypothetischen Kausalverlaufs zur Feststellung möglicher Beförderungschancen des Klägers im Fall einer rechtmäßig erstellten Beurteilung herangezogen werden könnte.
Anders als der Kläger annimmt, kann er ein Feststellungsinteresse allerdings nicht aus einer Verbesserung seiner Rechtsposition dahingehend herleiten, dass die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung aus dem Jahr 2021 eine Beweislastumkehr zu seinen Gunsten in Bezug auf seine hypothetischen Beförderungschancen im Fall eines ursprünglich rechtmäßigen Beurteilungs- und Auswahlverfahrens im Jahr 2018 zur Folge hätte.
Er macht in diesem Zusammenhang geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass im Fall der Rechtswidrigkeit der Beurteilung vom 29.4.2021 mangels hinreichender Möglichkeiten, das Ergebnis einer im Januar und/oder Mai 2018 rechtmäßigen Auswahlentscheidung zu ermitteln, in dem beabsichtigten Schadensersatzprozess eine Beweislastumkehr zu seinen Gunsten eintreten würde. Mit diesem Argument hat sich das Verwaltungsgericht zwar tatsächlich nicht eigens auseinandergesetzt; es hat die möglichen Auswirkungen der begehrten Feststellung auf den im Schadensersatzprozess festzustellenden hypothetischen Kausalverlauf lediglich im Zusammenhang mit der vom Kläger angeführten Bedeutung seines potenziellen Rangplatzes in der Beförderungsliste gewürdigt. Dass erstinstanzlich Ausführungen zu der vom Kläger behaupteten Beweislastumkehr unterblieben sind, begründet aber keine durchgreifenden Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Denn der Kläger hat weder dargelegt noch ist sonst zu erkennen, dass die Voraussetzungen für eine solche Beweislastumkehr vorliegend gegeben sind. Hierauf ist der Kläger mit Verfügung des Senats vom 30.7.2025 hingewiesen worden.
Es trifft zwar zu, dass das Gericht in einem Schadensersatzprozess in bestimmten Konstellationen Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zu Gunsten der klagenden Partei erwägen oder der Situation bei seiner Prognose eines möglichen Erfolgs des Klägers bei rechtmäßigem Verhalten des Dienstherrn Rechnung tragen kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 = juris Rn. 45.
Der mit dem Zulassungsantrag insoweit angeführten Rechtsprechung lagen jedoch jeweils Konstellationen zugrunde, in denen es in tatsächlicher Hinsicht an hinreichenden Erkenntnissen für die Ermittlung einer rechtmäßigen Beurteilung resp. Auswahlentscheidung im Rahmen der Rekonstruktion des hypothetischen Kausalverlaufs fehlte.
a. Es bestehen zunächst keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Ermittlung des hypothetischen Kausalverlaufs vorliegend mangels Mitwirkung des Dienstherrn an der Aufklärung, etwa durch umfassende Aktenvorlage, als schwierig oder gar unmöglich erweisen könnte.
Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21.8.2003 - 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 = juris Rn. 28, und vom 26.1.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 = juris Rn. 44.
Das Gegenteil ist der Fall. Der hypothetische Kausalverlauf bei rechtmäßigem Vorgehen des Dienstherrn wird anhand der vielfältigen Stellungnahmen nachzuzeichnen sein, die nicht zuletzt anlässlich der Verwaltungsverfahren betreffend die streitbefangene Beurteilung eingeholt und dem Kläger zur Kenntnis gebracht worden sind. Dass der Kläger diesen Stellungnahmen inhaltlich entgegentritt, rechtfertigt für sich genommen noch keine Beweiserleichterungen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang allein, ob der Dienstherr durch Vorlage geeigneter Unterlagen an der Aufklärung des hypothetischen Kausalverlaufs mitgewirkt hat.
Anders als in dem vom Kläger angeführten Verfahren des Verwaltungsgerichts Göttingen,
Urteil vom 2.12.2020 - 3 A 175/18 -, insbes. juris Rn. 59,
liegt es auch nicht so, dass das beklagte Land keine rechtmäßige Handlungsalternative verfolgt hat. Vielmehr hat es sich wiederholt bemüht, die in den verschiedenen vom Kläger angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgezeigten Mängel der jeweils neu erstellten Beurteilung betreffend den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum zu beheben.
b. Entgegen der Annahme des Klägers handelt es sich hier auch nicht um einen Fall vielfältiger oder grundlegender bzw. miteinander verschränkter Fehler im Auswahlverfahren.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 = juris Rn. 43, OVG NRW, Urteile vom 20.6.2013 - 1 A 1/11 -, Schütz BeamtR ES/A II 1.4 Nr 224 = juris Rn. 59 ff., sowie vom 2.2.2015 - 1 A 596/12 -, juris Rn. 51
Die Fehler, auf die sich der Kläger hier verweist, sind nicht von dieser Qualität. Er beschränkt sich darauf, seine eigene Beurteilung zum Stichtag 1.7.2017 einschließlich des diesbezüglichen Beurteilungsverfahrens zu beanstanden. Demgegenüber litt das Auswahlverfahren in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen und vom Kläger angeführten Fall unter folgenden Fehlern: Das der Stellenbesetzung zugrundeliegende Anforderungsprofil war rechtswidrig, das zuvor auf der Grundlage eines ursprünglich erstellten Anforderungsprofil geführte Stellenbesetzungsverfahren war ohne sachlichen Grund abgebrochen, die angegriffene Personalentscheidung war in der irrigen Annahme, es handle sich um eine „ämtergleiche“ Versetzung, ohne Rücksicht auf Art. 33 Abs. 2 GG durchgeführt worden und der Auswahlentscheidung lagen Beurteilungen zugrunde, die weder hinreichend differenziert waren noch auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 = juris Rn. 20.
Auf in einem solchen Sinne vielfältige und verschränkte Fehler des Stellenbesetzungs- bzw. Auswahlverfahrens beruft sich der Kläger hier nicht. Selbst wenn das beklagte Land das Beurteilungsverfahren zum Stichtag 1.7.2017 insgesamt fehlerhaft durchgeführt haben sollte, handelte es sich nicht um vielfältige und/oder verschränkte Rechtsfehler, die einer Rekonstruktion des hypothetischen Kausalverlaufs von vorneherein entgegenstünden.
Es ist auch nicht so, dass in diesem Fall sämtliche Regelbeurteilungen der einschlägigen Vergleichsgruppe aufzuheben wären. Selbst wenn sich das Beurteilungsverfahren zum Stichtag 1.7.2017 insgesamt als rechtswidrig erweisen sollte, müsste dieses Verfahren nicht für die gesamte Vergleichsgruppe erneut durchgeführt werden. Dazu bestünde bereits deshalb kein Anlass, weil für den Kläger wegen seines zwischenzeitlichen Eintritts in den Ruhestand keine neue Beurteilung zu diesem Stichtag erstellt würde und die übrigen Mitglieder der Vergleichsgruppe ihre Beurteilungen nicht beanstandet haben. Eine eventuell erforderliche Rekonstruktion der Beförderungsrangliste auf der Grundlage eines hypothetisch rechtmäßigen Beurteilungsverfahrens würde allenfalls im Rahmen des auf Schadensersatz gerichteten (weiteren) Klageverfahrens erfolgen. Inwieweit sich daraus Schwierigkeiten ergeben könnten, die Beweiserleichterungen zugunsten des Klägers rechtfertigen könnten, ist in diesem Folgeprozess zu entscheiden. Das gilt ebenso für die Frage, inwieweit zugunsten des Klägers eine Beweislastumkehr gerechtfertigt sein könnte.
3. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils kann der Kläger auch nicht aus der Rechtsprechung herleiten, die er für ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung bei zwischenzeitlicher Zurruhesetzung anführt.
In dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2021 im Verfahren 2 B 73.20 ging es nicht um eine Erledigung durch den Eintritt des Beurteilten in den Ruhestand, sondern durch Aufhebung der angefochtenen Beurteilung verbunden mit einer erneuten Beurteilung. Ein Präjudizinteresse für ein Schadensersatzverfahren bezogen auf die zwischenzeitlich aufgehobene streitgegenständliche Beurteilung hat das Bundesverwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt geprüft, dass die begehrte Feststellung dazu dienen soll, gegebenenfalls in einem weiteren Prozess Ersatzansprüche gestützt auf die Rechtswidrigkeit dieser (aufgehobenen) Beurteilung geltend zu machen. So liegt der Fall hier aber nicht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger auf die von ihm behauptete Rechtswidrigkeit der Beurteilung vom 29.4.2021 selbst kein Schadensersatzbegehren stützen möchte. Ein solches Begehren möchte er vielmehr aus rechtswidrigen Auswahlentscheidungen im Januar und Mai 2018 herleiten, denen wiederum seine Beurteilung in zwischenzeitlich aufgehobenen Fassungen vom 21.12.2017 bzw. vom 8.5.2018 zugrunde gelegen hat. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Verwaltungsgericht im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche vierte Fassung der Beurteilung vom 29.4.2021 für einen im Januar oder Mai 2018 eingetretenen Schaden nicht ursächlich gewesen sein kann. Gestützt auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem vom Kläger angeführten Beschluss hätte er allenfalls ein Feststellungsinteresse in einem Klageverfahren gegen die Beurteilungen vom 21.12.2017 und vom 8.5.2018 haben können, nachdem diese aufgehoben und jeweils durch eine neue Fassung ersetzt worden sind. Darum geht es aber im vorliegenden Verfahren offensichtlich nicht.
Das vom Kläger weiter angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2020 im Verfahren 2 C 5.19 betrifft ein Feststellungsinteresse wegen eines schwerwiegenden Eingriffs in die Religionsfreiheit und gerade nicht die Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch.
Der Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.7.2022 im Verfahren 2 B 42.21 führt ebenfalls nicht weiter. Daraus ergibt sich lediglich, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus der Präjudizwirkung für ein Schadensersatzverfahren herzuleiten sein kann. Dies steht nicht in Frage und ist auch vom Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt worden.
4. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die erstinstanzlichen Ausführungen dazu, dass er den Schadensersatzanspruch bereits zu einem früheren Zeitpunkt und unabhängig von der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Beurteilung vom 29.4.2021 hätte geltend machen können. Ebenso wie in der vom Bundesverwaltungsgericht in dem oben genannten Beschluss vom 16.12.2020 beschiedenen Konstellation, hätte der Kläger in der Tat ein Schadensersatzbegehren auf die vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.3.2018 im Verfahren 1 L 199/18 als rechtswidrig beanstandete Auswahlentscheidung von Anfang Januar 2018 stützen können, der eine als rechtswidrig angesehene Beurteilung des Klägers zugrunde lag. Das gilt auch für die weitere Auswahlentscheidung im Mai 2018, die vom Verwaltungsgericht (1 L 878/18) teilweise und vom beschließenden Senat (6 B 1168/18) zur Gänze als rechtswidrig beanstandet worden ist, wobei letzterer das Beurteilungsverfahren insgesamt als fehlerhaft angesehen hatte. Die den betreffenden Auswahlentscheidungen zugrundeliegenden Beurteilungen hatte das beklagte Land im Zusammenhang mit diesen Konkurrentenstreitverfahren jeweils aufgehoben und durch eine abgeänderte Beurteilung ersetzt. Im Bezug auf diese Beurteilungen aus den Jahren 2017 und 2018 ist eine Erledigung bereits im Mai 2018 bzw. im Februar 2019 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger jedoch von einer Schadensersatzklage abgesehen, weil ihm eine solche wegen der bisherigen Ergebnisse seiner einschlägigen dienstlichen Beurteilung als nicht erfolgversprechend erschien. Stattdessen war er bestrebt, die Erfolgsaussichten einer solchen Klage durch Erstreiten einer derart überdurchschnittlichen Beurteilung zu erhöhen, dass er von einer Beförderung bereits im Januar oder Mai 2018 hätte ausgehen können.
Dieses Vorgehen hat aber nicht zur Folge, dass sich die Vorgreiflichkeit von Verfahren, in denen es um die Rechtmäßigkeit der Beurteilung zum Stichtag 1.7.2017 in den Fassungen vom 21.12.2017 und vom 8.5.2018 ging, auf eine Klage gegen deren Fassung vom 29.4.2021 erstrecken würde, die den schadensursächlichen Auswahlentscheidungen nicht zugrunde gelegen hat. Ob der Kläger im Fall rechtmäßiger Auswahlentscheidungen bereits im Januar oder Mai 2018 für eine Beförderung in Betracht gekommen wäre, hätte ein Verwaltungsgericht bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Rahmen einer Schadensersatzklage aufklären können. Dabei wäre berücksichtigt worden, dass der Kläger auch die weiteren Fassungen der Beurteilung zum Stichtag 1.7.2017 beanstandet hat. Infolgedessen hätte zwar möglicherweise keine rechtmäßige Beurteilung zu diesem Stichtag vorgelegen. Eine solche Beurteilung hätte dann im Rahmen des hypothetischen Kausalverlaufs rekonstruiert werden müssen. So wäre auch im Fall der hier begehrten Feststellung zu verfahren. Mit der (fortgesetzten) vorliegenden Klage könnte der Kläger allenfalls die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung vom 29.4.2021 erreichen, weil er als Beamter im Ruhestand keinen Anspruch auf eine erneute Erstellung der Beurteilung zum Stichtag 1.7.2017 hat.
5. Eine Zulassung der Berufung ist schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie gerechtfertigt, den der Kläger im Zusammenhang mit seinem Vorbringen zu der außerdem gerügten Divergenz (vgl. unten II.) angeführt hat.
a. Der Kläger geht zunächst fehl in der Annahme, die streitbefangene Beurteilung vom 29.4.2021 werde im Fall der Abweisung der Klage „bestandskräftig“ und würde in dem beabsichtigten Folgeprozess als rechtmäßig zugrunde gelegt. Bei der Beurteilung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, der innerhalb einer bestimmten Frist angefochten werden müsste, um dem Eintritt der Bestandskraft entgegenzuwirken. Der Kläger könnte allenfalls sein Recht, die Beurteilung zu beanstanden, verwirken. Das setzte allerdings voraus, dass er die Beurteilung über einen Zeitraum von einem Jahr unbeanstandet gelassen hätte, wovon hier nicht die Rede sein kann.
Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die Ablehnung der vom Kläger im Verwaltungsverfahren begehrten Abänderung der Beurteilung mit Bescheid vom 20.1.2022 in der Fassung vom 2.2.2022. Der Kläger hatte die Aufhebung der Beurteilung vom 29.4.2021 und eine Neubeurteilung beantragt. Diesen Antrag hat das beklagte Land mit dem genannten Bescheid abgelehnt. In dem Bescheid heißt es:
„Nach Prüfung der Stellungnahmen wird daher keine Veranlassung gesehen, Ihre Beurteilung zu ändern. Ihren Antrag auf Änderung der Beurteilung lehne ich daher ab.“
Dieser Bescheid hat sich ebenso wie der Anspruch des Klägers auf die begehrte erneute Erstellung einer Beurteilung zum Stichtag 1.7.2017 mit seiner Zurruhesetzung erledigt. Er kann dem Kläger auch nicht in einem Folgeprozess entgegengehalten werden.
b. Gegen ein auf den Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie gestütztes Feststellungsinteresse spricht ferner, dass der Kläger die gegen die streitgegenständliche Beurteilung gerichtete Klage von vorneherein allein mit dem Ziel erhoben hat, das Ergebnis dieses Verfahrens in einem beabsichtigten Schadensersatzprozess zu verwenden. Das ergibt sich aus seinen Stellungnahmen auf die Einwände, die das beklagte Land bereits mit der Klageerwiderung unabhängig von der Zurruhesetzung des Klägers gegen die Zulässigkeit der Klage erhoben hat. So hat er bereits mit Schriftsatz vom 15.6.2022 ein Rechtsschutzinteresse allein darauf gestützt, er habe "immer wieder deutlich gemacht, dass er im Wege des Schadensersatzes den Verzögerungsschaden geltend machen wird, der entstanden ist durch die bisherigen sämtlich rechtswidrigen Beurteilungen des Beklagten für diesen Beurteilungszeitraum." Das bestätigt auch sein weiteres Vorbringen mit Schriftsatz vom 30.8.2022. Anders als in den Fällen, die der vom Kläger zitierten Rechtsprechung zugrunde lagen, geht es hier - wie dargelegt - nicht darum, zunächst das Vorgehen der Verwaltung anzugreifen, das für den Schaden, der anschließend geltend gemacht werden soll, ursächlich gewesen ist. Die beiden Beurteilungen, die den Auswahlentscheidungen zugrunde lagen und auf deren Rechtswidrigkeit er seinen Schadensersatzanspruch stützen möchte, sind bereits im Zusammenhang mit den Konkurrentenstreitverfahren, die der Kläger seinerzeit betrieben hat, vom beklagten Land aufgehoben worden. Vor diesem Hintergrund greift der Einwand des Klägers nicht durch, auch in den von ihm zitierten Fallkonstellationen hätten die Kläger
- aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
die Rechtswidrigkeit der von ihnen beanstandeten Beurteilungen direkt im Schadensersatzverfahren aufklären können. In den genannten Fällen hatte der Dienstherr die potenziell schadensursächliche Beurteilung gerade noch nicht als rechtswidrig und neu zu erstellen aufgehoben.
c. Welche Früchte des vorliegenden Verfahrens der Kläger in den Schadensersatzprozess - abgesehen von einer nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht anzunehmenden Beweislastumkehr - retten wollte, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Er selbst weist in diesem Zusammenhang lediglich auf das umfangreiche Vorbringen im vorliegenden Verfahren hin. Das allein belegt aber nicht einen unter entsprechendem Aufwand erreichten Verfahrensstand, bei dem sich die Frage stellen könnte, ob dieser Aufwand nutzlos geworden sein soll. Das Vorbringen zur Begründetheit der Klage ist in der Sache erstinstanzlich zu keinem Zeitpunkt gewürdigt worden. Das beklagte Land hat der Klage bereits von Anfang an Bedenken in Bezug auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse entgegengehalten.
Es droht auch kein nennenswerter Verlust von Erkenntnissen, die im vorliegenden Verfahren erzielt worden wären. Das mit dem beabsichtigten Schadensersatzbegehren befasste Gericht wird sich im Rahmen der Feststellungen zur hypothetischen Kausalität mit den Hintergründen der wiederholt aufgehobenen und neu erstellten dienstlichen Beurteilung des Klägers zum Stichtag 1.7.2017 befassen müssen. In diesem Zusammenhang würde es das Vorbringen der Beteiligten im vorliegenden Verfahren einschließlich der im Verlauf des Beurteilungsverfahrens eingeholten und vorgelegten ergänzenden Stellungnahmen auch dann zu würdigen haben, wenn eine Rechtswidrigkeit der Beurteilung vom 29.4.2021 bereits rechtskräftig feststünde. Da für den Kläger selbst dann keine neue Beurteilung zu erstellen wäre, würde ein Urteil im vorliegenden Verfahren auch keine rechtlichen Hinweise in Bezug auf eine Neuerstellung der Beurteilung enthalten, auf die dann wiederum im Rahmen der Rekonstruktion des hypothetischen Kausalverlaufs zurückgegriffen werden könnte.
Eine andere Einschätzung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem ergänzenden Vorbringen des Klägers mit Schriftsatz vom 15.8.2025, mit dem er zu dem Hinweis des Senats vom 30.7.2025 Stellung genommen hat. Das gilt insbesondere für die vom Kläger zitierten Ausführungen des 11. Senats des beschließenden Gerichts in dessen Beschluss vom 1.3.2005 im Verfahren 11 A 241/02, dem eine Untätigkeitsklage zugrunde lag. Die dortigen Erwägungen beziehen sich auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aufgrund einer präjudizierenden Wirkung für einen zivilprozessualen Entschädigungsprozess und damit auf eine andere Konstellation. Das belegt auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich der 11. Senat in dem betreffenden Beschluss (juris Rn. 18 f.) stützt. Danach ist für die Frage, inwieweit im Hinblick auf einen beabsichtigten Zivilprozess ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes besteht, maßgeblich, ob der Kläger sofort und unmittelbar vor dem Zivilgericht Klage erheben konnte, oder ob er gezwungen war, zunächst eine verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben. In einem solchen Fall sei es unangemessen, die Fortsetzungsfeststellungsklage nur dann zuzulassen, wenn das bisherige Verfahren bereits Erkenntnisse erbracht habe, die für einen Amtshaftungsprozess bedeutsam seien.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.1998 - 4 C 14.96 -, BVerwGE 106, 295 = juris Rn. 17.
In einer vergleichbar schutzwürdigen Situation hat sich der Kläger in Bezug auf die seines Erachtens schadensursächlichen Beurteilungen vom 21.12.2017 und vom 8.5.2018 nicht befunden. Da diese Beurteilungen ebenso wie die von ihm beanstandeten Auswahlentscheidungen bereits infolge von verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren vom beklagten Land aufgehoben worden sind, konnte der Kläger die beabsichtigte Schadensersatzklage unabhängig von einer Klage gegen die am 29.4.2021 erstellte Beurteilung erheben.
Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass sich eine besondere Schutzwürdigkeit aus der Ablehnung der Abänderung der hier streitbefangenen Beurteilung mit Bescheid vom 20.1.2022 in der Fassung vom 2.2.2022 ergeben hätte, den er u. a. mit der vorliegenden Klage angegriffen hat. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er spätestens nach Ablehnung seines Abänderungsantrages durch den ebenfalls angefochtenen Ablehnungsbescheid die Beurteilungsklage habe erheben müssen, weil andernfalls auch die Beurteilung bestandskräftig geworden wäre. Hilfsweise beruft er sich darauf, dass er Ende April 2022 binnen Jahresfrist gegen die Beurteilung vom 29.4.2021 habe Klage erheben müssen. Eine isolierte Schadensersatzklage habe die Bestandskraft nicht verhindern können. Aus welchen Gründen die Beurteilung, bei der es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, durch eine bestandskräftige Ablehnung des Abänderungsantrags ebenfalls bestandskräftig werden soll, erläutert der Kläger jedoch nicht. Warum er mit einer isolierten Schadensersatzklage, in deren Zusammenhang er sich darauf berufen hätte, dass (auch) die Beurteilung vom 29.4.2021 rechtwidrig sei, nicht die Verwirkung seines Rechts auf Überprüfung dieser Beurteilung verhindert hätte,
vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15.2.2022 - 6 A 2766/20 -, juris Rn. 5,
legt der Kläger ebenfalls nicht dar.
6. Soweit der Kläger in der Zulassungsbegründung (Seite 6 bis 8) zu den Voraussetzungen eines Sekundäranspruchs in Gestalt des Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener oder verzögerter Beförderung Stellung nimmt, verhilft auch dieses Vorbringen seinem Zulassungsantrag nicht zu Erfolg. Auf die Frage, ob der Schadensersatzanspruch, den der Kläger beabsichtigt geltend zu machen, jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslos ist, kommt es vorliegend nicht an. Das Verwaltungsgericht hat bereits aus den oben genannten Gründen im Ergebnis zutreffend ein schutzwürdiges Interesse des Klägers daran verneint, in dem vorliegenden, in der Hauptsache erledigten Verfahren die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beurteilung feststellen zu lassen.
II. Erfolglos macht der Zulassungsantrag geltend, das Urteil stehe im Sinne einer Divergenz im Widerspruch zu Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts.
Eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten (sog. divergenzrelevanten) Gerichte aufgestellten ebensolchen tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Klägers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein divergenzrelevantes Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt nicht den Anforderungen einer Divergenzrüge.
St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24.8.2022 - 2 B 26.22 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 23.3.2023 - 6 A 745/20 -, juris Rn. 42; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 159, § 124a Rn. 215 bis 217 m. w. N.
Gemessen daran ist eine Divergenz nicht dargelegt.
Der Kläger zitiert aus einem Urteil des Senats vom 1.6.2017 im Verfahren 6 A 2335/14 (juris Rn. 40 - 42) die dortigen Ausführungen zu dem sogenannten Fortsetzungsbonus und dem öffentlichen Interesse an einem sparsamen Umgang mit gerichtlichen Ressourcen als für die Anerkennung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses relevante Gesichtspunkte. Dem stellt der Kläger aber keinen hiervon abweichenden Rechtssatz gegenüber, den das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll. Er macht vielmehr geltend, dass sich das beklagte Land, wenn er nach einer Klageabweisung wegen vermeintlicher Unzulässigkeit das Schadensersatzverfahren einleiten werde, auf die fehlende Kausalität berufen werde, da er - der Kläger - mit der vierten Beurteilung nur einen nicht ausreichenden Ranglistenplatz für eine Beförderung schon im Januar 2018 bekleide. Im Schadensersatzverfahren müsse dann inzidenter geprüft werden, ob diese vierte Beurteilung rechtmäßig sei und dem hypothetischen Kausalverlauf zugrunde gelegt werden könne. Dazu wären der gesamte bisherige Klagevortrag und die Erwiderungen erneut vorzutragen und letztlich in einem neuen Verfahren durch das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Gerade dies gelte es unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie zu vermeiden. Damit rügt er einen Rechtsanwendungsfehler des Verwaltungsgerichts, der nach dem oben Ausgeführten für die Annahme einer Divergenz nicht ausreicht.
Das gilt gleichermaßen für die ferner behauptete Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, die im Zusammenhang mit den gerügten ernstlichen Zweifeln zitiert worden seien. Gegen deren Rechtsprechung habe das Verwaltungsgericht verstoßen, da es die eigenständige Anspruchsvoraussetzung "Kausalität" und die Bedeutung der angefochtenen Beurteilung vom 29.4.2021 grundlegend verkannt habe. In Bezug auf diese höchstrichterlichen Entscheidungen verfehlt das Vorbringen die Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO außerdem bereits insofern, als nicht einmal ein in der in Bezug genommenen Rechtsprechung aufgestellter Rechtssatz herausgearbeitet wird, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll.
Soweit der Kläger mit dem Vorbringen zu einer vermeintlichen Divergenz dem Sinne nach ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung geltend macht, bleibt der Zulassungsantrag ebenfalls ohne Erfolg (dazu bereits oben unter I. 5.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66
Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).