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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1620/21.A·27.12.2022

Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt – keine grundsätzliche Bedeutung

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in einem Asylverfahren mit Verweis auf die innenpolitische Lage im Iran. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unbegründet, weil die aufgeworfenen Fragen überwiegend einzelfallbezogene Tatsachenfeststellungen betreffen und daher keine grundsätzliche Bedeutung i.S. §78 Abs.3 Nr.1 AsylG haben. Zudem fehlen konkrete Anhaltspunkte, die die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen substantiiert in Zweifel ziehen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG ist erforderlich, dass eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich unbeantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt, die berufungsgerichtlicher Klärung bedarf.

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Tatsachenfragen, die nur anhand individueller Umstände beantwortet werden können, begründen regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §78 Abs.3 Nr.1 AsylG.

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Ein Zulassungsantrag, der sich gegen die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts richtet, muss konkrete Anhaltspunkte oder Erkenntnisquellen benennen, aus denen die Wahrscheinlichkeit einer gegenteiligen Feststellung folgt.

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Die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen für den Klageantrag muss dargetan werden; fehlt diese Verbindung, ist der Zulassungsgrund nicht erfüllt.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 16 K 10001/17.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.3.2022 - 1 B 9.22 -, juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO);

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Diesen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht. Die darin formulierten Fragen,

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"ob und ggf. in welchem Umfang ein iranischer Staatsangehöriger, der sein Heimatland verlassen, im europäischen Ausland einen Asylantrag gestellt, sich hier über einen längeren Zeitraum hinweg undokumentiert aufgehalten hat, und in den Iran abgeschoben wird, bei seiner Rückkehr mit Ermittlungsmaßnahmen gegen seine Person rechnen muß, die nach Art, Intention und Intensität geeignet sein könnten, die asylrelevante Schwelle zu überschreiten und den Rückkehrer als verfolgt bzw. als gefährdet i.S. der einschlägigen asylrechtlichen Vorschriften in Erscheinung treten zu lassen; und dies im Lichte einer im Iran seit November 2019 eingetretenen Verschärfung der innenpolitischen Situation, die ihren vorläufigen Höhepunkt in der am 18.06.2021 erfolgten Wahl des ultrakonservativen Klerikers Ebrahim Raisi zum iranischen Staatspräsidenten gefunden hat“,

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„ob die dem Kläger bei seiner Wiedereinreise in den Iran erwartenden ‚Rückkehrbefragungen‘ nicht geeignet sein könnten, bei diesem eine individuell-konkrete Gefahrensituation, d.h. eine akute und u.U. lebensbedrohliche Gefährdung herbeizuführen“,

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„ob und ggf. unter welchen Umständen einem iranischen Staatsangehörigen zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei einer Rückführung in den Iran Ermittlungsmaßnahmen drohen könnten, die nach ihrer Art und Intensität geeignet sind, eine Gefährdungssituation im Sinne der geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zu begründen“,

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lassen sich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls und damit nicht mit allgemeiner Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen beantworten. Insbesondere die Frage nach einer relevanten Gefährdungssituation und nach der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts hängt von einer Vielzahl individueller Umstände ab, die sich einer generalisierenden Klärung in einem Berufungsverfahren größtenteils entziehen. Dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich die Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls, nämlich die vom Kläger als gefahrbegründend angesehenen Umstände vor seiner Ausreise, seine unbehelligte Aus- und Einreise auf dem Luftweg, die Ernsthaftigkeit der geschilderten Abkehr vom Islam, die Unglaubhaftigkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit für die Volksmodjahedin sowie deren Bedeutung für eine beachtliche Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr in den Blick genommen und seine Überzeugung daraus abgeleitet. Mit diesen konkreten Feststellungen setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander. Er leitet die Klärungsbedürftigkeit der zitierten Tatsachenfragen vielmehr sinngemäß ausschließlich aus der aktuellen innenpolitischen Situation im Iran her, die erwarten lasse, dass zurückkehrende bzw. abgeschobene Asylbewerber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Ermittlungsmaßnahmen überzogen würden, die nach ihrer Art und Intensität geeignet seien, eine rechtlich relevante Gefährdungssituation zu begründen. Hiermit verfehlt der Kläger die Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlich klärungsbedürftigen Tatsachenfrage.

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Im Übrigen genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag den Anforderungen an die Darlegung insbesondere dann nicht, wenn in ihm – wie hier – letztlich lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar oder seien anders zu bewerten als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr ist in dem Zulassungsantrag im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für die abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen. Eine ordnungsgemäße Darlegung der Grundsatzrüge erfordert daher eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür angenommen werden kann, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Einschätzungen in der Antragsschrift zutreffend sind. Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt.

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Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschlüsse vom 10.1.2022 - 6 A 2725/20.A - und vom 20.1.2022 - 6 A 1273/21.A - m. w. N.

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Darüber hinaus ist die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen für das Asylbegehren des Klägers nicht dargetan, da die Beantwortung der Fragen allein nicht genügen würde, um das Vorliegen der Voraussetzungen für den Klageanspruch feststellen zu können.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.