Zulassungsantrag nach §124 VwGO zu Altersgrenze bei Altersteilzeit abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung des Rechtsmittels gegen ein Urteil, das ihre Ansprüche bezüglich der für den Ruhestand maßgeblichen Altersgrenze verneint hat. Der Senat sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und lehnt den Zulassungsantrag ab. Der Altersteilzeitbescheid enthält keine verbindliche Festsetzung der Altersgrenze; eine vorgezogene Feststellungsklage ist wegen Subsidiarität unzulässig. Die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert bis 25.000 EUR.
Ausgang: Zulassungsantrag nach § 124 VwGO abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nur vor, wenn aus dem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorgehen.
Ein Bescheid, der lediglich die Gewährung von Altersteilzeit regelt, nimmt keine verbindliche Festsetzung der für den Eintritt in den Ruhestand maßgeblichen Altersgrenze vor und kann deshalb nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage hinsichtlich dieser Altersgrenze sein.
Die Feststellungsklage ist subsidiär (§ 43 Abs. 2 VwGO); eine vorgezogene Feststellung des Eintritts in den Ruhestand ist unzulässig, sofern nicht besondere Umstände eine Durchbrechung der Subsidiarität begründen.
Übergangs- und Inkrafttretensregelungen einer Gesetzesänderung bestimmen, welche Gesetzesfassung bei der späteren Berechnung von Versorgungsbezügen maßgeblich ist und binden die Verwaltungsbehörde.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 7118/04
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Klägerin benennt keine schlüssigen Argumente, die die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage stellen, die Klage sei sowohl mit dem Anfechtungsantrag aus der Klageschrift als auch mit dem Feststellungsantrag aus dem Schriftsatz vom 1. Februar 2006 unzulässig.
Die für den Eintritt in den Ruhestand maßgebliche Altersgrenze ergibt sich für beamtete Lehrer unmittelbar aus § 44 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW, der durch Art. 1 Nr. 7 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 - Änderungsgesetz - (GV.NRW.S.814) neu gefasst worden ist. Ob die Neufassung der Vorschrift auch für die Klägerin gilt oder ob die vorhergehende Gesetzesfassung auf sie angewendet werden muss, ist Art. 9 und Art. 7 § 7 des Änderungsgesetzes zu entnehmen, die sich mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes und einer Übergangsbestimmung für diejenigen Lehrer befassen, die Altersteilzeit oder Altersurlaub bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes angetreten haben. Diese gesetzlichen Vorschriften sind für das Landesamt für Besoldung und Versorgung bei der späteren Berechnung und Festsetzung der der Klägerin zustehenden Versorgungsbezüge bindend.
Demgegenüber ist der angegriffene Bescheid des beklagten Landes vom 9. September 2004, mit dem der Klägerin die von ihr beantragte Altersteilzeit gewährt worden ist, für die Bestimmung der Altersgrenze als Grundlage für die Berechnung der Versorgungsbezüge ohne Belang. Der Bescheid selbst trifft keine Regelung zur verbindlichen Festsetzung oder Feststellung der Altersgrenze, die für die Klägerin den Eintritt in den Ruhestand markiert. Die von der Klägerin begehrte Teilaufhebung des
Bescheides - "soweit die Altersgrenze betroffen ist" - scheidet in Ermangelung einer darin enthaltenen Regelung zur Altersgrenze aus. Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Bescheid insoweit nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage sein kann und eine solche hier nicht statthaft ist.
Eine Umstellung des Klageantrags der Klägerin dahingehend, feststellen zu lassen, dass sie mit Ablauf des 31. Juli 2008 in den gesetzlichen Ruhestand trete, hat das Verwaltungsgericht als nicht erfolgversprechend angesehen. Ein solcher Antrag sei mit Blick auf die Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ebenfalls unzulässig. Diese Auffassung ist auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden. Nach den vorstehenden Ausführungen benötigt die Klägerin die Feststellung insbesondere nicht, um etwa in einem späteren Rechtsstreit wegen der Höhe der Versorgungsbezüge dem Einwand entgegentreten zu können, sie habe gegenüber der Heraufsetzung der Altersgrenze nicht rechtzeitig um Rechtsschutz nachgesucht. Im Übrigen weist sie selbst darauf hin, dass der gesetzliche Vorrang der Gestaltungs- beziehungsweise Leistungsklage zum Ziel hat, unnötige Verfahren zu vermeiden. Der Bürger soll im Regelfall belastende Regelungen abwarten, bevor er verwaltungsgerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. Dass die Umstände des vorliegenden Falles eine Durchbrechung dieses Grundsatzes erfordern, hat die Klägerin nicht dargelegt. Wie das Landesamt für Besoldung und Versorgung bei der Berechnung und Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin die Vorschriften über die Altersgrenze auslegen wird, ist offen. Sollte es die Vorschriften im Sinne der Klägerin verstehen, bestünde kein Anlass für einen Rechtsstreit. Anderenfalls könnte die Klägerin ihre Rechte im Wege einer Gestaltungsklage gegen den Festsetzungsbescheid geltend machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).