Zulassung der Berufung wegen Dienstunfähigkeit einer Lehrerin abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung feststellte. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt wurden. Es bestätigte, dass der Dienstherr hinreichend nach anderweitiger Verwendung gesucht hat und nicht zur organisatorischen Neuschaffung von Ämtern verpflichtet ist. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil wird rechtskräftig.
Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung wegen mangelnder Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgewiesen; Klägerin trägt Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils substantiiert darlegt; bloße pauschale Rügen genügen nicht.
Bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit kommt es darauf an, dass im Zuständigkeitsbereich des Dienstherrn kein dem Statusamt entsprechender, gesundheitlich zumutbarer Dienstposten zur Verfügung stand.
Der Dienstherr hat nach § 26 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 BeamtStG eine Suchpflicht nach anderweitiger Verwendung, die jedoch nicht verpflichtet, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen oder neue Ämter zu schaffen.
Die Suchpflicht umfasst schulische und außerschulische Einsatzmöglichkeiten; konkrete Nachweise über Umfang und Ergebnisse der Vermittlungsbemühungen können die Erfüllung der Pflicht belegen.
Für die Darlegung einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Benennung eines konkreten, von der angefochtenen Entscheidung abweichenden Rechtssatzes erforderlich; sinngemäße Behauptungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, 2 K 1403/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei dienstunfähig. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Zurruhesetzungsverfügung vom 20. Januar 2015 habe ein ihrem Statusamt einer Lehrerin im gehobenen Dienst, Besoldungsgruppe A 12 BBesO, zugeordneter Dienstposten, dessen Anforderungen sie gesundheitlich gewachsen gewesen wäre, im Schuldienst nicht zur Verfügung gestanden. Das beklagte Land sei auch seiner Pflicht aus § 26 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 BeamtStG nachgekommen, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Diese habe weder im schulischen Umfeld bestanden noch sich im Rahmen des Projektes „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“ ergeben.
Die Antragsbegründung zieht die auf das amtsärztliche Gutachten vom 10. Januar 2012 gestützte Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin könne als Grundschullehrerin im Unterricht nicht mehr eingesetzt werden, nicht in Zweifel. Durch den Hinweis der Klägerin auf das vielfältige Leistungsspektrum im Grundschulbereich, das nicht auf die Erteilung von Unterricht beschränkt sei, wird das angefochtene Urteil nicht schlüssig in Frage gestellt. Ob die Amtsärztin den Begriff der Dienstunfähigkeit mit dem einer möglichen anderweitigen Verwendung vermengt hat, ist insoweit unerheblich. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nicht, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ein ihren gesundheitlichen Einschränkungen entsprechender Dienstposten im Schuldienst zur Verfügung gestanden hätte, der ihrem Statusamt entsprach – was die Dienstunfähigkeit ausschlösse – oder – im Sinne einer anderweitigen Verwendung – einem anderen Amt im abstrakt-funktionellen Sinne zugeordnet war. Es liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche Ämter im abstrakt-funktionellen und konkret-funktionellen Sinne er einrichtet. Auch § 26 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 BeamtStG begründet keine Verpflichtung des Dienstherrn, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297 = juris, Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2009 - 6 A 3712/06 -, DÖD 2009, 312 = juris, Rn. 65.
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat im August 2012 nach Einsatzmöglichkeiten im schulischen Bereich gesucht und hierbei etwa auch den von der Klägerin angesprochenen Bereich der Fortbildung einbezogen. Hierbei haben sich aber - in allen Schulformen - keine entsprechenden Tätigkeitsmöglichkeiten ergeben (Bl. 426 ff. der Personalakte). Dass eine anderweitige Verwendung ungeachtet dessen möglich war, lässt sich der Antragsbegründung nicht entnehmen, mit der lediglich auf eine nicht näher konkretisierte angedachte Tätigkeit zum 24. August 2012 „im Bereich Integration, Sprachförderung und Inklusion“ verwiesen wird, die aber nicht habe umgesetzt werden können.
Das Zulassungsvorbringen zeigt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Erwägung auf, das beklagte Land sei den gesetzlichen Anforderungen an die Suchpflicht im außerschulischen Bereich gerecht geworden.
Vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, NVwZ-RR 2015, 625 = juris, und vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteile vom 4. November 2015 - 6 A 1364/14 -, juris, und vom 2. Juli 2009 - 6 A 3712/06 -, a. a. O.
Das Verwaltungsgericht hat auf den ausführlichen Bericht des Landesamts für Finanzen NRW vom 22. August 2014 verwiesen, aus dem sich die Vermittlungsbemühungen des beklagten Landes im Rahmen des Projekts „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“ ergeben. Mit dem Zulassungsvorbringen wird nicht substantiiert in Frage gestellt, dass den Anforderungen der Rechtsprechung zum Umfang und Nachweis der Suchpflicht im gesamten Bereich des Dienstherrn damit genügt wurde. Die Klägerin beanstandet zum einen lediglich, der Dienstherr hätte die bestehende Einsatzmöglichkeit bei der Regionalen Arbeitsstelle zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien in Remscheid (RAA) realisieren müssen. Zum anderen kritisiert sie die Sinnhaftigkeit der Qualifizierungsmaßnahmen, denen sie sich unterzogen hat bzw. hätte unterziehen sollen, und meint, es könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie an bestimmten Maßnahmen nicht teilgenommen bzw. die Teilnahme abgebrochen und ferner bestimmte Bewerbungen unterlassen habe.
Dass es zur 2013 angedachten Tätigkeit bei der RAA bzw. dem neu zu gründenden Kommunalen Integrationszentrum nicht gekommen ist, ist nicht dem beklagten Land anzulasten. Die RAA hat wegen der ehrenamtlichen Tätigkeit der Klägerin einen Interessenkonflikt angenommen und deshalb die Stellenbesetzung mit ihr abgelehnt. Die von der Klägerin geltend gemachte Pflicht des beklagten Landes, „diesen behaupteten Konflikt zu hinterfragen und gegebenenfalls von der Anweisungskompetenz Gebrauch zu machen und der Klägerin diese Stelle auch gegen den Einwand der RAA zuzuweisen“ überspannte nicht nur die Anforderungen an die Suchpflicht, sondern lässt ferner außer Acht, dass es sich um eine kommunale Einrichtung handelte (vgl. § 7 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 14. Februar 2012).
Ob die Qualifizierungen der Klägerin, insbesondere im IT-Bereich, zielführend waren und ob bzw. wann auf die einzelnen Bemühungen des beklagten Landes hin eine Mitwirkungspflicht der Klägerin bestand, ist vorliegend ohne Bedeutung für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Dienstherr ausreichend nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit gesucht habe. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass es zwar keine Mitwirkungspflicht des betroffenen Beamten bei der Suche nach einer geeigneten Weiterverwendungsmöglichkeit gibt, der Beamte aber nach erfolgreicher Suche mitwirkungspflichtig ist, also etwa an erforderlichen Qualifikationsmaßnahmen teilnehmen muss.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. November 2015 - 6 A 1364/14 -, a. a. O., Rn. 63 ff.
Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht von einer Entscheidung des Senats abgewichen ist und das Urteil auf dieser Abweichung beruht. Sie benennt keinen abstrakten Rechtssatz aus dem offenbar gemeinten Urteil des Senats vom 4. November 2015 - 6 A 1364/14 -, und auch keinen entscheidungstragenden Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil, der dazu im Widerspruch stünde. Das sinngemäße Vorbringen, das Urteil des Verwaltungsgerichts habe die Senatsrechtsprechung nicht beachtet, genügt nicht für die Darlegung einer Divergenz.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).