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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1576/20·14.12.2022

Zulassung der Berufung gegen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtDienstunfähigkeitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine Steueroberinspektorin, beantragte die Zulassung der Berufung gegen ihre Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit. Zentral war die Frage, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsgerichtsentscheidung bestehen. Das OVG verwarf den Zulassungsantrag, weil keine schlüssigen Gegenargumente zu tragenden Rechts- oder Tatsachenfeststellungen vorgetragen wurden. Entscheidend waren das amtsärztliche Gutachten und die fehlende Restleistungsfähigkeit.

Ausgang: Zulassungsantrag der Klägerin gegen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit als unbegründet verworfen; keine ernstlichen Zweifel an der Gerichtsentscheidung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung voraus; solche Zweifel liegen nur vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage gestellt wird.

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Für die Annahme der Dienstunfähigkeit i.S.d. § 26 BeamtStG reicht eine gesicherte Prognose, dass der Beamte voraussichtlich für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird.

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Die Suchpflicht zur anderweitigen Verwendung nach § 26 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BeamtStG greift nur ein, wenn ein ausreichendes Restleistungsvermögen festgestellt werden kann; ist ein positives Leistungsbild nicht vorhanden, entfällt die Suchpflicht.

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Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist als gebundene Entscheidung an die medizinischen Feststellungen zur Dienstfähigkeit geknüpft; Ermessensspielräume bestehen nur, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen offen oder nicht erfüllt sind.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ BeamtStG § 26§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 26 Abs. 1 BeamtStG§ 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 8882/17

Leitsatz

Erfolgloser Zulassungsantrag einer Steueroberinspektorin, die sich gegen ihre Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit wendet.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

Die Klägerin beruft sich mit dem Zulassungsantrag allein auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche Zweifel sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.

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Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen.

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Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheides nicht dargelegt.

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1. Die Klägerin macht zunächst erfolglos geltend, das beklagte Land habe aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 5.4.2017 rechtsfehlerhaft angenommen, dass ihre dauerhafte Dienstunfähigkeit gegeben und insbesondere nicht innerhalb von sechs Monaten mit ihrer Regeneration zu rechnen gewesen sei.

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Für die Annahme der Dienstunfähigkeit reicht es aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Beamte

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- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für beide Geschlechter -

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für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird.

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Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16.4.2020 - 2 B 5.19 -, juris Rn. 13, 15; Bay. VGH, Urteil vom 28.2.2018 - 3 B 16.1996 -, juris Rn. 57.

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Dabei kann im Streitfall dahinstehen, zu welchem Zeitpunkt der Sechsmonatszeitraum beginnt. Denn selbst, wenn man hierfür auf den spätest denkbaren Zeitpunkt des Zugangs des angegriffenen Bescheides am 28.6.2017 abstellte, wäre nach dem amtsärztlichen Gutachten von einer fortbestehenden Dienstunfähigkeit für einen Zeitraum von sechs Monaten auszugehen, was ausreicht. In dem Gutachten ist ausdrücklich festgestellt, mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei nicht zu rechnen. Bei "entsprechender ambulanter engmaschiger Behandlung sei ggfls. die Dienstfähigkeit wiederherzustellen". Eine Nachuntersuchung werde Ende 2017/Anfang 2018 für zweckmäßig gehalten. In der Zusammenschau dieser Feststellungen ergibt sich, dass die Amtsärztin von der Möglichkeit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin innerhalb eines längeren Zeitraums, jedenfalls aber nicht vor dem Ende des Jahres 2017 ausging.

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2. Ebenfalls vergeblich trägt die Klägerin vor, die Zurruhesetzung sei rechtswidrig, weil "die Behörde" mit dem Vermerk vom 23.5.2017 dokumentiert habe, dass sie bereits eine vorgefertigte Meinung gehabt und ohne Aktenkenntnis entschieden habe. Ermessensfragen hätten deshalb keine Rolle mehr gespielt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, ausweislich des Aktenvermerks des Finanzamts F.     O.       vom 23.5.2017 hätten sich die Personalakten der Klägerin und die Amtsarztvorgänge bei der Oberfinanzdirektion L.    befunden, mithin bei derjenigen Behörde, die die Zurruhesetzungsverfügung erlassen habe; demgemäß habe die erlassende Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung über sämtliche Akten verfügt. Es könne somit dahinstehen, ob das Finanzamt F.     O.       ebenfalls umfassende Aktenkenntnis gehabt habe; darüber hinaus stehe auch dies aufgrund der Erklärung des beklagten Landes fest, die Akten würden sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form geführt. Alldem setzt der Zulassungsantrag nichts Durchgreifendes entgegen. Die mit ihm vertretene Auffassung, es wäre notwendig gewesen, dass nicht nur die Oberfinanzdirektion, sondern auch die Dienststelle der Klägerin auf die Akten hätte zugreifen können, ist schon in keiner Weise erläutert. Überdies wird die Angabe des beklagten Landes zur elektronischen Aktenführung - auf die es demnach bereits nicht ankommt - auch nicht dadurch entkräftet, dass die Klägerin sie mit Nichtwissen bestreitet. Ferner geht der Vortrag, Ermessensfragen hätten keine Rolle gespielt, ins Leere, nachdem die Klägerin in keiner Weise verdeutlicht, inwieweit dem beklagten Land Ermessen überhaupt eröffnet gewesen wäre. Sie lässt außer Acht, dass die Entscheidung über die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 BeamtStG als gebundene Entscheidung ausgestaltet ist. Bei dem Begriff der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn.

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BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 37.13 -, NVwZ-RR 2015, 625 = juris Rn. 10 m. w. N.

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Dass die Dienststellenleitung des Finanzamts F.     O.       die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit befürwortete, ist im Übrigen ohne Weiteres nachvollziehbar mit Rücksicht darauf, dass diese bereits seit dem 15.3.2013 - nur unterbrochen durch Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit - dienstunfähig erkrankt war.

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3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung weckt schließlich nicht das Vorbringen, das beklagte Land habe gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG von einer Versetzung der Klägerin in den Ruhestand absehen müssen, da diese anderweitig verwendbar gewesen sei. Die Suchpflicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG kommt im Einzelfall nur dann zum Tragen, wenn bei dem betroffenen Beamten in gesundheitlicher Hinsicht noch ein ausreichendes Restleistungsvermögen vorhanden ist. Kann er dagegen voraussichtlich keinerlei Dienst in einem seiner oder einer anderen Laufbahn zugehörigen Amt mehr leisten oder wären dabei erhebliche Fehlzeiten zu erwarten, so entfällt die Suchpflicht.

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Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5.6.2014 - 2 C 22.13 -, BVerwGE 150, 1 = juris Rn. 35.

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Das Verwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, die Amtsärztin habe auf Seite 4 des Gutachtens unter dem Punkt "II. Empfehlungen" keine Angaben zu Tätigkeiten gemacht, die die Klägerin noch habe ausüben können. Da also zum Begutachtungszeitpunkt kein positives Leistungsbild im Sinne eines Restleistungsvermögens vorgelegen habe, sei die Suchpflicht entfallen. Der Zulassungsantrag bestätigt, dass die Amtsärztin im Gutachten zu dem formularmäßig vorgegebenen Satz "Folgende Tätigkeiten kann die Beamtin noch ausüben (positives Leistungsbild):" keinerlei Angaben gemacht hat. Wieso allerdings - wie die Klägerin weiter geltend macht - aus dieser Auslassung kein Rückschluss gezogen werden kann, ist weder erläutert noch sonst nachvollziehbar. Soweit die Klägerin mit dem Zulassungsantrag darüber hinaus behauptet, es hätte bei "der Beklagten" (Heim-)Arbeitsplätze gegeben, die ihr hätten angeboten werden können, geht dieser Vortrag wiederum ins Leere, weil sie bereits die Verneinung jedweden Restleistungsvermögens nicht durchgreifend in Zweifel gezogen hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).