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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1559/14·21.04.2015

Berufungszulassung abgelehnt: Endgültiges Nichtbestehen verhindert erneute Einstellung

Öffentliches RechtSchulrechtLehrerausbildungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag mangels substantiierten Vorbringens ab und bestätigt, dass das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung in Sek I und II eine erneute Einstellung und einen weiteren Vorbereitungsdienst verhindert. Übergangsregelungen ändern daran nichts; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierten Zulassungsgründen abgelehnt; angefochtenes Urteil wird rechtskräftig

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung (§ 124 VwGO) setzt darzulegende und schlüssige Gründe voraus, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils begründen und sich konkret mit dessen entscheidungstragenden Erwägungen auseinandersetzen.

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Wer die Zweite Staatsprüfung für zwei Lehrämter endgültig nicht besteht, ist nach den zum Zeitpunkt der ursprünglichen Einstellung geltenden Vorschriften von einer erneuten Einstellung in den Vorbereitungsdienst und von einem weiteren Vorbereitungsdienst für diese Lehrämter auszuschließen.

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Übergangs- oder spätere Neuregelungen der Prüfungs- oder Ausbildungsordnung begründen nicht ohne weiteres einen Anspruch auf erneute Einstellung, wenn nach dem zur Zeit der ersten Einstellung geltenden Recht die endgültige Nichtbestehenswirkung ein Wiederholen ausschließt.

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Eine Berufung ist nur dann wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn eine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage substantiiert benannt wird, deren Beantwortung über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die einheitliche Rechtsanwendung hat.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 5 Abs. 3 Nr. 2, 3 OVP§ 7 Abs. 3 LABG§ 10 Abs. 1 Satz 1 LABG a.F.§ 5 Abs. 2 Satz 3 OVP a.F.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 3 K 4445/13

Leitsatz

Erfolgloser Antrag einer Bewerberin auf Zulassung der Berufung, die sich mit ihrer Klage gegen die Ablehnung ihrer Einstellung in den Vorbereitungsdienst wendet.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Bezirksregierung die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen ab-lehnt, wenn die Bewerberin bereits zuvor die Zweite Staatsprüfung in den damaligen Lehrämtern der Sekundarstufe I und II endgültig nicht bestanden hat.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen  jeweils auf die Wertstufe bis zu  8.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Aus den im Zulassungsantrag dargelegten vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Die Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.

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Es stellt die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil nicht in Frage. Die ausschließliche Bezugnahme der Antragsbegründung auf die in § 5 Abs. 3 Nr. 2 und 3 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung (OVP) vom 10. April 2011 (GV.NRW. S. 218), die ihre Grundlage in § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S. 308) findet,   getroffenen Überleitungsregeln für die Lehrämter greift die entscheidungstragende Begründung des angefochtenen Urteils nicht auf. Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin in den Vorbereitungsdienst im Jahr 1998 geltenden Vorschriften zu Recht davon ausgegangen, dass sie im Rahmen ihres damaligen Vorbereitungsdienstes im Falle des Bestehens der Zweiten Staatsprüfung die Qualifikation für zwei Lehrämter, nämlich Sekundarstufe I und Sekundarstufe II, erworben hätte. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Lehrerausbildungsgesetzes in der bei Eintritt der Klägerin in den Vorbereitungsdienst gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV.NRW. S. 421), im Folgenden: LABG a.F.,  erwarb der Lehramtsbewerber, der die Erste Staatsprüfung für zwei Lehrämter  vor Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestanden oder wie die Klägerin die entsprechende Anerkennung ihres ausländischen Examens erhalten hatte, die Befähigung zum Erteilen von Unterricht in beiden Lehrämtern durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Zweiten Staatsprüfung.  Im Umkehrschluss war ihr bei endgültigem Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung die Befähigung zum Erteilen von Unterricht in beiden Lehrämtern zu versagen. Dies ist zutreffend in der der Klägerin erteilten Bescheinigung vom 24. April 2001 über die endgültig nicht bestandene Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für das Lehramt für die Sekundarstufe I ausgeführt.

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Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Regelungszusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift war nicht nur der Eintritt in jede Unterrichtstätigkeit in den Lehrämtern der Sekundarstufe I und Sekundarstufe II bei Nichtbestehen der entsprechenden Zweiten Staatsprüfung verwehrt, sondern auch das Ableisten eines nochmaligen Vorbereitungsdienstes. Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin ungeachtet des Umstandes, dass bei ihrer erstmaligen Aufnahme des Vorbereitungsdienstes im Jahr 1998 eine dem heutigen § 5 Abs. 2 Satz 3 OVP entsprechende Regelung – danach erfolgt die Einstellung nicht, wenn die Bewerberin im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes für ein entsprechendes Lehramt eine Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat – nicht existierte. Denn schon im Wortlaut der „endgültig“ nicht bestandenen Prüfung, wie er in § 21 Abs. 4 Satz 3, 3. Spiegelstrich der damals geltenden und aufgrund der zum LABG a.F. ergangenen Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 8. Juli 1994 (GV.NRW. S. 626), im Folgenden: OVP a.F., verwandt wurde, kommt auch die die endgültige Beendigung des Vorbereitungsdienstes erfassende Bedeutung der Prüfung zum Ausdruck. Bestätigt wird diese Betrachtung  durch den Regelungszusammenhang. So bestimmt § 25 OVP a.F., dass eine einmalige Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung – wie auch von der Klägerin in Anspruch genommen – möglich ist, nicht dagegen eine weitere Wiederholung. Für die endgültige Wirkung spricht auch der Vergleich mit den übrigen Vorschriften zu der Behandlung mehrerer Lehrämter in § 10 Abs. 1 Satz 2 LABG a.F. Dort sind Regelungen für den Fall getroffen, dass nach Erwerb der Ersten Staatsprüfung in zwei Lehrämtern der Vorbereitungsdienst oder aber die Zweite Staatsprüfung in einem Lehramt misslingt, nicht jedoch – folgerichtig – für den Fall, dass die Zweite Staatsprüfung in beiden Lehrämtern endgültig nicht bestanden wird. Sinn und Zweck der Regelungen gebieten keine andere Wertung. Mit der Ermöglichung der Ausbildung und Prüfung in mehreren Lehrämtern war angesichts der in der OVP a.F. benannten Ausbildungsinhalte eine Straffung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst beabsichtigt. Diesem Ziel widerspräche es, wenn nach endgültigem Nichtbestehen der Prüfung in beiden Lehrämtern ein erneuter Vorbereitungsdienst und Prüfung in einem der beiden Lehrämter ermöglicht würde.

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Die Behauptung der Klägerin, das damalige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung dürfe ausschließlich zur Ablehnung eines weiteren Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen führen, lässt sich auch nicht mit etwaigen unterschiedlichen Leistungsanforderungen im Vorbereitungsdienst für das Lehramt der Sekundarstufe II im Gegensatz zu demjenigen der Sekundarstufe I beweisen.  Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bezogen sich die Anforderungen sowohl an den Vorbereitungsdienst als auch an die Zweite Staatsprüfung der Klägerin zu einem nicht unerheblichen Teil auf das Lehramt der Sekundarstufe I.

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Das weitere Antragsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Dass sich die Klägerin damals für den Vorbereitungsdienst in (nur) einem Lehramt entschieden hätte,  wenn ihr die obigen Konsequenzen ihrer Wahl bewusst gewesen wären, betrifft ausschließlich ihre persönliche Lebensentscheidung. Im Übrigen wäre ihr auch ohne jedwede Änderung der Ausbildungsvorschriften eine nochmalige Wiederholung des Vorbereitungsdienstes in gleich welchem der beiden Lehrämter – wie ausgeführt - verwehrt. Dass ihr Rechtskreis durch die in der neuen OVP geänderten Lehramtsbezeichnungen erweitert werden sollte, ist nicht ersichtlich.

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Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)  zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Zulassungsvorbringen ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt. Daran fehlt es, weil keine klärungsbedürftige Frage benannt ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 (nunmehr Abs. 6)  Satz 1 Nr. 2, 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Es handelt sich um ein Verfahren, das auf die Begründung eines zeitlich begrenzten Dienst- oder Amtsverhältnisses gerichtet ist. Dementsprechend ist als Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Anwärterbezüge der Besoldungsgruppe A 12 anzusetzen. Dies rechtfertigt die vorgenommene Festsetzung auf die Wertstufe bis zu 8.000,00 €.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 4 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).